vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Kindergeld - Begriff der Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
  2. Die Familienkasse hat die Höhe der Einkünfte und Bezüge eines Kindes selbstständig und ohne Bindung an den Inhalt eines für das Kind ergangenen ESt-Bescheids zu ermitteln.
  3. Es ist ausgeschlossen, für die Einkünfteermittlung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (a.F.) von der aufgrund der Wahlrechtsausübung zu Gunsten des § 4 Abs. 1 EStG steuerrechtlich allein zulässigen Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich abzuweichen und den Gewinn für Zwecke des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. nach abweichenden Grundsätzen zu ermitteln.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, §§ 4, 2 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2012; Aktenzeichen III R 33/12)

 

Tatbestand

Die Klägerin bezog für ihren am 24. November 1984 geborenen Sohn M Kindergeld. Im Streitzeitraum (2006) absolvierte M zunächst eine Berufsausbildung bei einem Steuerberater. Das Ausbildungsverhältnis endete am 21. Juli 2006. M wurde bei seinem Ausbildungsbetrieb nicht als Arbeitnehmer übernommen. Seit dem 31. August 2006 besuchte M für den Rest des Streitzeitraums und darüber hinaus bis zum 1. Juli 2007 die einjährige Fachschule Agrarwirtschaft, Schwerpunkt Landwirtschaft der berufsbildenden Schulen das Landkreises Osnabrück.

M erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb mit einem landwirtschaftlichen Lohnunternehmen und aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelte M mit einem unter dem 10. April 2008 erstellten Jahresabschluss gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beliefen sich hiernach auf - 8.964,15 €. Bei diesem Verlust waren Sonder-/Ansparabschreibungen nach § 7g EStG gewinnmindernd berücksichtigt.

In der im April 2008 bei der Beklagten (Familienkasse) eingereichten Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes gab die Klägerin demgegenüber an, M habe negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (landwirtschaftliches Lohnunternehmen) in Höhe von 12.437 € erzielt. Dem lag eine Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vom 11. April 2008 zugrunde. Unter Berücksichtigung dieses Verlusts ergaben sich nach der Berechnung der Klägerin insgesamt Einkünfte und Bezüge von M gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 5.158,79 €.

Die Familienkasse vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die gewerblichen Einkünfte von M mit lediglich - 8.964,15 € anzusetzen seien. Hierdurch ergaben sich im Streitzeitraum Einkünfte und Bezüge von M in Höhe von insgesamt 8.861,36 €, die den Grenzbetrag von 7.680 € überschritten.

Mit Bescheid vom 30. September 2008 hob die Familienkasse daraufhin die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2006 gemäß § 70 Abs. 4 EStG auf und forderte von der Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) die Erstattung des für den vorgenannten Zeitraum gezahlten Kindergeldes in Höhe von

1.848 €.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Zur Begründung trug sie insbesondere vor, angesichts des von M erzielten Verlusts bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.437,16 € sei der Grenzbetrag nicht überschritten. M habe berechtigterweise bei seinen gewerblichen Einkünften einer Ansparungsrücklage nach

§ 7g EStG gebildet, um seinen Gewinn zu mindern.

Die Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 als unbegründet zurück. Die Gewinnermittlung bei den Einkünften von M aus Gewerbebetrieb sei nach § 4 Abs. 1 EStG vorzunehmen. Die in dem Jahresabschluss für 2006 ermittelten Werte seien auch für das Kindergeld maßgeblich mit der Folge, dass der Jahresfehlbetrag von - 8.964,15 € in die Berechnung der Einkünfte und Bezüge einzubeziehen sei. Mit der Übernahme dieses Ergebnisses seien die Aufwendungen für die Ansparrücklage bereits berücksichtigt. Ausgehend hiervon sei der Grenzbetrag von 7.680 € für 2006 überschritten.

Die Klägerin hat am 11. März 2011 Klage erhoben.

Sie trägt vor, die Gewinnermittlung von M bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb könne nach § 4 Abs. 3 EStG vorgenommen werden. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erhöhe sich der Verlust aus Gewerbebetrieb von 8.964,15 € um 3.473,01 € auf 12.437,16 €. Die Einkünfte und Bezüge würden den Grenzbetrag bei dieser Berechnung nicht mehr überschreiten. M habe im Veranlagungszeitraum 2006 ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen angemeldet. Als Gewinnermittlungsart habe er die Einnahmen-Überschussrechnung angegeben. Die Wahl dieser Gewinnermittlungsart sei zulässig. Der Umstand, dass M freiwillig für Zwecke der Besteuerung Bücher und Aufzeichnungen geführt und eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG beim Finanzamt eingereicht habe, hindere die Klägerin nicht daran, die Einkünfte und Bezüge von M gegenüber der Familienkass...

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