Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltliche Hofübertragung - Zahlungen an Voreigentümer für Pfandentlassung von zur Veräußerung bestimmten Grundstücken als nachträgliche Anschaffungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB.
  2. Steht einem Dritten ein dingliches Recht an einem Grundstück zu, welches der Eigentümer ablöst, sind die Ablösezahlungen nachträgliche Anschaffungskosten, wenn durch das dingliche Recht die Befugnisse des Eigentümers beschränkt waren und der Eigentümer durch die Ablösezahlung die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse beseitigt.
  3. Die Ablösung der Vormerkung, mit der die Rückübertragungsansprüche der vormaligen Eigentümer (hier: der Eltern) im Falle der Veräußerung durch den Stpfl. besichert waren, ist betrieblich oder nicht privat veranlasst und führt - entsprechend der Ablösung eines Vorkaufsrechts im Falle einer vorgehenden entgeltlichen Übertragung - zu nachträglichen AK, weil der Stpfl. erst durch die Ablösung die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück erhält.
  4. Es kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Ablösung der Reallast, die der Besicherung der bei der Hofübertragung vereinbarten Versorgungsrente dient, die Voraussetzungen für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten nicht vorliegen. Denn eine Aufteilung der einheitlichen Ablösezahlung ist nicht geboten, weil der Wegfall der Besicherung gegenüber den Rechten aus der Rückübertragung wertmäßig unbedeutend ist.
  5. Dass die Ablösezahlung an die vormaligen Eigentümer insgesamt auch der zusätzlichen Altersversorgung dienen soll, ist unerheblich. Insoweit ist eine Einkommensverwendung gegeben, die den Charakter der Ablösezahlungen nicht beeinflusst.
 

Normenkette

HGB § 255 Abs. 1; BGB §§ 903, 883

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.2019; Aktenzeichen VI R 43/16)

BFH (Urteil vom 09.05.2019; Aktenzeichen VI R 43/16)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Zahlung, die für die Pfandentlassung von zur Veräußerung bestimmter Grundstücke an die vormaligen Eigentümer gezahlt wird.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger schloss mit seinen Eltern, der Beilgeladenen und ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann, am 27. September 1987 einen Hofübergabevertrag bezüglich des im Grundbuch von A. … - eingetragenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Der Betrieb hatte zum Übergabezeitpunkt eine Größe von 39 ha. Der Kläger verpflichtete sich vertraglich, eine monatliche lebenslängliche Rente bis zum Tode des zuletzt Versterbenden i.H.v. 2.000 DM an die Eltern zu zahlen. Ferner verpflichtete er sich unter Tz. 5 des vorgenannten Vertrages gegenüber seinen Eltern, zu deren Lebzeiten das erworbene Grundstück nicht zu veräußern oder zu belasten. Bei Zuwiderhandlung war der Kläger verpflichtet, das Grundstück unverzüglich unentgeltlich auf seine Eltern oder einen von diesen benannten Dritten auf seine Kosten unter Tragung der Steuern zu übertragen.

Mit diesem Vertrag wurde unter anderem auf dem vorbezeichneten Grundbesitz die Eintragung einer Reallast i.H.v. 2.000 DM zugunsten der Eltern und die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugunsten der Eltern bzw. der Geschwister des Klägers zur Sicherung der bedingten und befristeten Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums an dem übertragenen Grundbesitz ins Grundbuch bewilligt.

Im Hinblick auf eine vom Kläger beabsichtigte Veräußerung einzelner Grundstücke des Hofes an die Gemeinde Isernhagen wurde dieser Hofübergabevertrag mit Vertrag vom 14. November 2008 geändert. Die Eltern stimmten einer lastenfreien Übertragung von vier im Einzelnen benannten Flurstücken auf die Gemeinde Isernhagen zu und bewilligten die Pfandentlassung dieser Grundstücke aus der Haftung aller Belastungen. Im Gegenzug und als Ausgleich für den Verlust der Besicherungen der Leibrente durch die Freigaben zur Veräußerung sowie Teilaufhebungen der Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie der Grundbuchabsicherung der Rente, gleichermaßen als deren zusätzliche Altersversorgung, (so wörtlich in Ziff. 2 des „Abänderungsvertrags”) trat der Kläger seine Zahlungsansprüche gegen die Gemeinde Isernhagen aus diesen Veräußerungsverträgen i.H. eines erstrangigen Teilbetrages von insgesamt 250.000 € an die Eltern ab mit der Anweisung an die Gemeinde, die Zahlung dieses Betrages aus fälligen Raten an die Eltern zu leisten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende beglaubigte Kopie des „Abänderungsvertrags zum Hofübertragungsvertrags vom 27. September 1987” vom 14. November 2008 Bezug genommen.

Mit Kaufvertrag vom 18. Februar 2009 veräußerte der Kläger eines der vier vorgenannten Grundstücksflächen mit einer Größe von 31.042 qm (Größe aller Grundstücksflächen: 47.208 qm) an die Gemeinde Isernhagen zum Preis von 74.500 €. Gemäß § 3 des Vertrages wurde der Kaufpreis bis zur Bestandskraft des zu erstellenden Bebauungsplans gestundet und war spätestens a...

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