vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer nach Anteilsvereinigung: Rückgängigmachung nach § 16 GrEStG bei Nichtbeachtung von Anzeigepflichten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG.
  2. Zu der Frage, wann eine Anzeige ordnungsgemäß i. S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ist.
  3. Die anteilsvereinigende Übertragung eines Geschäftsanteils an einer grundbesitzenden GmbH kann auch dann mit GrESt belastet bleiben, wenn sich bei der Rückgängigmachung herausstellen sollte, dass bestimmte Anzeigepflichten nicht beachtet worden sind.
 

Normenkette

GrEStG 1997 § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2 und Abs. 5, § 18 Abs. 3 S. 1, § 190 Abs. 1 S. 1 Nr. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.01.2015; Aktenzeichen II R 8/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob durch die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils beim Erwerber eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung vorliegt und ob diese gegebenenfalls unter Beachtung bestimmter Anzeigepflichten wieder rückgängig gemacht worden ist, so dass die festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 73.780 Euro nachträglich entfällt.

Der Kläger und sein einziger Mitgesellschafter O., zwei Niederländer, gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Dezember 2001 eine Geflügelzucht GmbH (nachfolgend G-GmbH) mit Sitz in Deutschland. Gegenstand des Unternehmens waren nach § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags Geflügelzucht und Mast zur Hähnchenfleischproduktion, die Errichtung und der Handel mit entsprechenden Produktionsstätten sowie alle Tätigkeiten, die hiermit in Verbindung stehen. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 50.000 Euro, es wurde vom Kläger und dem Gesellschafter O. jeweils in Höhe von 25.000 Euro „übernommen und eingebracht” (so § 3 des Gesellschaftsvertrages). Die G-GmbH erwarb mit Vertrag vom 31. Januar 2004 Grundbesitz (vgl. Akte des beklagten Finanzamts mit der Bezeichnung „Verträge” und der weiteren Kennzeichnung „200/32222”).

Laut notariellem Vertrag vom 28. Dezember 2005 übertrug O. seinen GmbH-Geschäftsanteil an die G-GmbH durch Abtretung. Die G-GmbH nahm die Abtretung an, so dass danach der Kläger (mittelbar) Alleingesellschafter der G-GmbH geworden war und er, der Kläger, und die G-GmbH je 25.000 Euro der Geschäftsanteile hielten. Zudem heißt es - ähnlich wie in den Jahresabschlüssen seit 2003 - in dem Vertrag: „Die Geschäftsanteile sind voll eingezahlt”. Der beurkundende Notar übersandte die Vertragsurkunde vom 28. Dezember 2005 an das beklagte Finanzamt mit einem bei diesem am 30. Dezember 2005 eingegangenen Kurzbrief. Auf diesem Schreiben, das in der Grunderwerbsteuerakte des beklagten Finanzamts abgeheftet ist, befinden sich folgende Vermerke des beklagten Finanzamts: „200/32222, Kopie für Dp. 400/Verkauf von GmbH-Anteilen/Grundbesitz vorhanden/15.8.06/Sch”.

Das beklagte Finanzamt gab unter dem Datum vom 20. November 2007 einen „Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum Besteuerungszeitpunkt 28.12.2005” heraus und stellte - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - den Betriebsgrundstückswert der G-GmbH auf 2.108.000 Euro fest. Darauf aufbauend setzte das beklagte Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger wegen Anteilsvereinigung nach § 1 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG mit Bescheid vom 22. November 2007 in Höhe von 73.780 Euro fest (= 3,5 % von 2.108.000 Euro). Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt hatte, wurde am 14. Dezember 2007 ein Vertrag über die Aufhebung eines Abtretungsvertrages von Geschäftsanteilen an der G-GmbH sowie zwei neue Abtretungsverträge in einem Schriftstück vom Kläger, von der Ehefrau des Klägers und von O. unterschrieben; in Teil I des Schriftstücks werden Ausführungen zur Aufhebung des Vertrages vom 28. Dezember 2005 gemacht, in den Teilen II bis VI geht es insbesondere um die Verteilung der Geschäftsanteile der G-GmbH auf den Kläger (25.000 Euro), auf die G-GmbH selbst (20.000 Euro) und auf die Ehefrau des Klägers (5.000 Euro). Der beurkundende Notar übersandte die Vertragsurkunde vom 14. Dezember 2007 an das beklagte Finanzamt mit einem bei diesem am 19. Dezember 2007 eingegangenen Kurzbrief mit dem Zusatz „gemäß § 54 EStDV”. Auf diesem Schreiben, das in der Grunderwerbsteuerakte des beklagten Finanzamts abgeheftet ist, befinden sich folgende Vermerke des beklagten Finanzamts: „Kopie für 381, 200/32222, Dp. 241 z.K. Mü 27. Dez. 2007”.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 teilte der beurkundende Notar dem beklagten Finanzamt mit, dass er erst jetzt erfahren habe, „dass zum Gesellschaftsvermögen Grundvermögen gehört” und schickte gleichzeitig Kopien der Verträge vom 28. Dezember 2005 und vom 14. Dezember 2007 sowie eine Kopie des Blattes 889 aus dem Grundbuch von D. „wegen § 18 ff. GrEStG”.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, das mit dem Einspruchsbescheid vom 6. März 2009 endete, und zu Recht den vorher geltend gemachten gegenläufigen Anspruch aus § 16 GrEStG berücksichtigte (zur verfahrensrechtlichen Problem...

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