Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug nachträglicher Werbungskosten bei Wegfall bei Nutzungswertbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Hat ein Steuerpflichtiger den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ab 01.01.1997 unwiderruflich beantragt, so können im Jahr 1997 entstandene Aufwendungen nicht als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden.
  2. Beim Wegfall der Nutzungswertbesteuerung aufgrund der Erklärung des Steuerpflichtigen wird weder die auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit aufgegeben, noch hängen Aufwendungen mit der früheren Einnahmeerzielung zusammen.
  3. Ab 1987 rechnet der Gesetzgeber das Wohnen im eigenen Haus grds. der privaten Lebensführung zu. Wenn aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG noch Einkünfte gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG erzielt werden, handelt es sich insoweit um eine Fiktion, weil keine (Vermietungs-)Leistungen an Dritte erbracht werden und dafür keine Gegenleistungen bezogen werden. Der Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung ist ein Sonderfall, bei dem es keine nachträglichen Werbungskosten gegeben kann.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 2, § 52 Abs. 21 Sätze 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen IX R 18/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nach dem Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung gezahlte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können.

Die Kläger bewohnen eine Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus. Die andere Wohnung ist vermietet. Im Jahr 1996 ließen die Kläger Reparaturmaßnahmen am Balkon der eigengenutzten Wohnung durchführen. Die dafür angefallenen Kosten laut Rechnung der Firma X vom Dezember 1996 in Höhe von 25.000 DM überwiesen sie im Januar 1997 (Wert laut Kontoauszug Januar 1997).

Bis einschließlich 1996 ermittelten die Kläger Einkünfte aus ihrer selbstgenutzten Wohnung als Überschuss des Mietwerts über die Werbungskosten. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 beantragten sie zum 1. Januar 1997 den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung. Die Reparaturkosten für den Balkon machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dem folgte das Finanzamt (FA) zunächst in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für 1996. Auch der Einkommensteuerbescheid für 1997 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Auf Grund einer Betriebsprüfung änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für 1996 und minderte dabei u.a. die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung um die erst 1997 gezahlten 25.000 DM. Es berücksichtigte die Aufwendungen auch nicht in dem gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1997. Die in 1997 gezahlte Rechnung könne nach dem Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nicht mehr als Werbungskosten aus der selbstgenutzten Wohnung in 1997 berücksichtigt werden. In Anlehnung an das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. November 1998 (IV C 3 – S 2253 – 2/98, BStBl I 1998 S. 1418) zum Wegfall der Nutzungswertbesteuerung reiche die Entstehung der Erhaltungsaufwendungen ohne tatsächliche Bezahlung vor dem 01.01.1997 zur Begründung des Werbungskostenabzugs nicht aus (vgl. Tz. … des Betriebsprüfungsberichtes).

Mit ihrem Vorbringen im Rahmen der Betriebsprüfung und ihrem Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1997 machten die Kläger geltend, die 25.000 DM seien als im Jahr der Einkunftsbesteuerung entstandene, aber erst im Folgejahr bezahlte nachträgliche Werbungskosten abzuziehen, auch wenn die Einkunftsquelle im Folgejahr nicht mehr anzusetzen sei.

Die Reparaturen seien unstreitig 1996 (bereits im Sommer) ausgeführt und die Rechnung sei erteilt worden. Damit seien die die eigene Wohnung betreffenden Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach in 1996 entstanden. Lediglich die Überweisung und damit der Abfluss des Geldes seien wegen der erst kurz vor Jahreswechsel erteilten Rechnung erst Anfang Januar 1997 erfolgt.

Gemäß § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gehöre die Nutzungswertbesteuerung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Deshalb sei die steuerliche Behandlung von Werbungskosten bei Eigennutzung mit Nutzungswertbesteuerung ebenso zu beurteilen wie bei einer Fremdvermietung. Die Verwaltungsmeinung stehe nicht im Einklang mit dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Das FA wies den Einspruch zurück. Zwar könnten auch Ausgaben, die erst nach Aufgabe der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit anfielen, (nachträgliche) Werbungskosten sein, wenn sie noch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der früheren Einnahmeerzielung stünden.

Im Streitfall liege allerdings die Besonderheit vor, dass die Kläger zum 1. Januar 1997 den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung für die selbstgenutzte Wohnung beantragt hätten. Nach dem analog anzuwendenden BMF Schreiben vom 10. November 1998, das zum letztmaligen Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten nach Wegfall der Nutzungswertbesteueru...

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