vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 22/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung von Erhaltungsaufwendungen für ein Pächter-Wohnhaus bei Domänenverpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für das Wohnhaus eines Pächters anlässlich einer Domänenverpachtung unterliegen nicht dem BA-Abzug, wenn die Erhaltungsaufwendungen ausschließlich das vom Betriebsleiter der Domäne zum privaten Wohnen genutzte Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebes betreffen.
  1. Diese Aufwendungen sind nahezu ausschließlich durch die private Lebensführung und nicht durch den Betrieb der Domäne veranlasst.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, §§ 12-13

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2016; Aktenzeichen IV R 22/14)

BFH (Urteil vom 15.12.2016; Aktenzeichen IV R 22/14)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Erhaltungsaufwendungen für ein Wohnhaus des Pächters im Rahmen einer Domänenverpachtung.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus den Gesellschaftern A (Vater), B (Sohn) und C besteht. Die Gesellschaft wurde durch Vertrag vom 30. Juni 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2002 gegründet. Der Gesellschafter C ist zum 30. Juni 2007 wieder ausgeschieden. Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Acker- und Rinderproduktion.

Mit Vertrag vom 12. Juni 2002 wurden die Gesellschafter B und C als weitere Pächter mit Wirkung zum 1. Juli 2002 in das für die Zeit bis zum 30. Juni 2004 zwischen dem Gesellschafter A und der Domänenverwaltung des Landes N bestehende Pachtverhältnis für die Domäne L in Z aufgenommen. Mit Vertrag vom 1. Juli 2003 schloss die Klägerin mit der Domänenverwaltung des Landes N einen Pachtvertrag über die Domäne L für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2022. Verpachtet wurden die Domäne mit einer Gesamtfläche von 124,158 ha, eine Milchquote über 386.152 kg und das Recht der Jagdausübung. Die vertraglich vereinbarte jährliche Pacht beträgt (gerundet, auf der Grundlage einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 112 ha und einer Pacht von 153 €/ha landwirtschaftlicher Nutzfläche) 17.100 €. In § 6 Abs. 2 des Pachtvertrages verpflichtete sich die Klägerin des Weiteren, bei erforderlichen Baumaßnahmen bis zu einem Bruttoinvestitionsvolumen von 100.000 € in den ersten 6 Jahren des Pachtvertrages ab 1. Juli 2004 jeweils die übliche Beteiligung von 50:50 bzw. 60:40 zu übernehmen.

Für die Wirtschaftsjahre 2006/2007 bis 2008/2009 erklärte die Klägerin u.a. Erhaltungsaufwendungen für das zur Domäne gehörende Wohnhaus, in dem der Gesellschafter B wohnt, für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 in Höhe von 10.839 €, für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 in Höhe von 1.157 € und für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 in Höhe von 40.029 €. Die Aufwendungen entfallen insbesondere auf die Dach- und Badsanierung des Wohnhauses.

In der Zeit vom 7. April bis 11. Mai 2011 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 statt. Die Betriebsprüfung erkannte die Aufwendungen für die Wohnhaussanierung nicht als Betriebsausgaben an, sondern ordnete sie den Kosten der privaten Lebensführung zu (BP-Bericht vom 25. Mai 2011, Tz. 13 und 17). Daraufhin erließ das Finanzamt am 18. Juli 2011 gemäß § 164 Abs. 2 AO entsprechend geänderte Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2006 bis 2008, in denen es die Betriebsausgaben um die auf das Wohnhaus entfallenden Aufwendungen kürzte.

Hiergegen legte die Klägerin am 25. Juli 2011 Einspruch ein. Sie ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Erhaltung des Wohnhauses nicht zuletzt aufgrund der Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 des Pachtvertrages betrieblich veranlasst und daher als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Ungeachtet der unterschiedlichen Rechtsauffassung beantragte sie zugleich, die aus den nicht anerkannten Erhaltungsaufwendungen resultierende Gewinnerhöhung anteilig nicht auch C zuzurechnen, weil dieser zum 1.07.2007 aus der GbR ausgeschieden sei und ihm im Rahmen der Auseinandersetzung die wertverbessernden Gebäudereparaturen bereits als stille Reserven zugerechnet und im Abfindungsguthaben enthalten seien.

Mit Einspruchsbescheiden vom 18. April 2012 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2006 bis 2008 hielt das Finanzamt an seiner Rechtsauffassung fest, nahm aber die für die Jahre 2006 und 2007 von der Klägerin begehrte abweichende Verteilung der Einkünfte auf die Beteiligten antragsgemäß vor. Im Übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 11. Mai 2012 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Zur Begründung trägt sie vor, nach § 6 des Pachtvertrages habe sie sich als Pächterin verpflichtet, bei erforderlichen Baumaßnahmen die Kosten bis zu ...

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