rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehenszinsen in Folge einer Darlehensgewährung zur Finanzierung eines ausschließlich Gewinn motivierten Aktienerwerbs nicht als Werbungskosten abzugsfähig

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum WK-Begriff nach § 9 Abs. 1 EStG.
  2. Grds. sind Schuldzinsen auf Darlehen, die dem Erwerb von Wertpapieren gedient haben, als WK abzugsfähig, sofern die Papiere angeschafft wurden, um mit ihnen Einkünfte aus Kapitalvermögen (hier: Dividenden) zu erzielen.
  3. Der WK-Abzug kommt nicht in Betracht, wenn mit den Wertpapieren lediglich nicht steuerbare Wertsteigerungen erzielt werden sollen oder aber eine solche Absicht im Vordergrund steht.
  4. Beim Erwerb von Aktien der Metabox AG stand die Erwartung auf Kursgewinne eindeutig im Vordergrund. Das folgt schon aus der Erklärung der Gesellschaft, sie beabsichtige nicht, „in Zukunft” die von ihr prognostizierten Gewinne auszuschütten.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.03.2008; Aktenzeichen VIII B 145/07)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob die Kläger Zinsen für Darlehen, die zur Anschaffung von Wertpapieren aufgenommen wurden, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten in den Streitjahren 2000 bis 2002 abziehen können.

Der Kläger hatte schon vor den Streitjahren Aktien an der (späteren) Metabox AG, damals noch PIOS Computer AG, erworben. In den Streitjahren erwarb er in der Zeit von … mehrfach Aktien hinzu, bei … Gelegenheiten veräußerte er auch Aktien dieser Gesellschaft. Im Einzelnen fanden die folgenden Kauf- und Verkaufsfälle statt: …

Die Metabox AG wollte sogenannte „Set-Top-Boxen” herstellen, mit denen am heimischen Fernsehapparat auch das Internet erreicht werden sollte. Die Aktien der Metabox AG wurden am sogenannten „Neuen Markt” gehandelt. Das Unternehmen meldete im Jahre 2000 mehrfach den Erhalt großer Aufträge für Produktion und Verkauf der „Set-Top-Boxen”. Daraufhin stieg der Kurs bis zur Mitte des Jahres 2000 steil an. Der Kurs fiel jedoch in der zweiten Jahreshälfte ebenso ab, als Zweifel am Wahrheitsgehalt der Mitteilungen laut wurden. Am Jahresende 2000 lag der Kurs bei nur noch 5,50 €. Im Folgejahr wurde mehrfach Insolvenz über das Vermögen der Metabox AG beantragt. Endgültig wurde das Insolvenzverfahren im Jahre 2002 eröffnet. Die Aktien haben seitdem nahezu keinen Wert mehr.

Der Kläger erwarb die Aktien der Metabox AG – wie zwischen den Parteien insoweit unstreitig ist – teilweise mit Bankkrediten. Die Zinsen hierfür i.H.v... und … machten die Kläger bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten geltend.

… Den begehrten Abzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lehnte das Finanzamt … ab. Der Kläger habe die Aktien der Metabox AG erworben, um an den Wertsteigerungen der Aktie teilzuhaben, nicht aber um Dividenden zu erzielen. Tatsächlich habe die Gesellschaft nie Gewinne ausgeschüttet. Daran habe der Kläger auch kein Interesse gehabt, denn er habe bei … Gelegenheiten die Aktien schon kurze Zeit nach dem Erwerb wieder veräußert. Wegen der Auffassung des Finanzamtes im Einzelnen wird auf die Einspruchsbescheide verwiesen…. Hiergegen richten sich nach insoweit erfolglosen Einsprüchen die Klagen.

Die Kläger meinen, die Zinsen seien als Werbungskosten abzugsfähig. Der Kläger habe die Aktien erworben, um damit auch nach Abzug der Schuldzinsen einen Überschuss zu erzielen. So hätten Anlageexperten schon für das Jahr 2000 und für das Jahr 2001 erhebliche „Dividenden” prognostiziert. Wären diese Prognosen eingetreten, hätten sich für den Kläger Überschüsse errechnet. Dass der Kläger am … Aktien sowohl ge- als auch verkauft habe, stehe dem nicht entgegen. Er, der Kläger, habe nach der Veräußerung am … seine Finanzplanung noch einmal überdacht und den Verkauf als Fehler erkannt. Dass die Aktien am „Neuen Markt” gehandelt wurden, stehe dem ebenfalls nicht entgegen. Wegen der Begründung der Klage im Einzelnen wird auf die Schriftsätze …. verwiesen.

Die Kläger beantragen,

Schuldzinsen i.H.v … als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

Klagabweisung

und verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Die Zinsen seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er die Aktien in Überschusserzielungsabsicht erworben habe. Das Fehlen dieser Absicht werde Indiziert, weil die Aktien „hoch spekulativ” gewesen seien und am Neuen Markt gehandelt würden. Nach dem Kurseinbruch im September 2000 sei mit einem Einnahmeüberschuss nicht mehr zu rechnen gewesen. Gleichwohl habe der Kläger danach noch mehrfach weitere Aktien erworben. Wegen der Auffassung des Finanzamtes im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung vom 13.06.2005 (GA 2 K 656/04 Bl. 50 und GA 2 K 644/04, Bl. 71).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Die Schuldzinsen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Gemäß § 9 Abs. 1 EStG sind als Werbungskosten alle Aufwendungen abzugsfähig, d...

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