Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug von Ablösezahlungen für Erbbaurecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bestellung eines Erbbaurechts ist kein einkunftsrelevanter Vorgang.

2. Im Rahmen des für die Dauer des Erbbaurechts bestehenden Leistungsaustauschs besteht die Leistung des Grundstückseigentümers nur in der Duldung der Nutzung des Grundstücks; hierfür erhält er den Erbbauzins und nur dieser ist einkunftsrelevant.

3. Für den Berechtigten ist der Erwerb des Erbbaurechts ein Anschaffungsgeschäft.

4. Die Löschung des Erbbaurechts ist für den Berechtigten mit einer Grundstücksveräußerung vergleichbar.

5. Wendet der Erbbauverpflichtete für die Löschung seiner Erbbaurechtsverpflichtung etwas auf, so entstehen ihm hierdurch nachträgliche Anschaffungskosten auf das Grundstück.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen IX R 24/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 1997 Zahlungen zur Ablösung von Erbbaurechten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann.

Der Kläger wurde im Streitjahr 1997 mit seiner - im Jahr 2001 verstorbenen - Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr Kaufmann, seine Ehefrau Hausfrau. Die Ehefrau war Eigentümerin mehrerer Grundstücke A-Straße in X. Auf den befanden sich Gebäude mit Wohnungen und gewerblich genutzten Räumen. Die daran angrenzenden Grundstücke waren seit dem Jahre 1920 mit Erbbaurechten belastet, die bis zum Jahre 2010 laufen sollten. Im Streitjahr erhielt die Ehefrau des Klägers einen Erbbauzins von 1.265 DM.

Mit notariellem Vertrag vom März 1997 erwarb die Ehefrau des Klägers die Erbbaurechte mitsamt den aufstehenden Gebäuden für insgesamt 820.000 DM. Die Erbbaurechtsbelastungen wurden im Grundbuch gelöscht. Im Anschluss an die Ablösung wurden die auf den Erbbau-Grundstücken stehenden Gebäude und Garagen abgerissen. Danach errichtete die Ehefrau des Klägers einen Neubau. Der Neubau war mit dem gewerblich genutzten Teil des Nachbargebäudes bautechnisch verbunden und wurde nach seiner Fertigstellung zusammen mit diesem ab dem Folgejahr 1998 vermietet.

Die Mieten für die gewerblich genutzten Räume auf den Grundstücken entwickelten sich wie folgt:

1997

247.958 DM

1998

278.803 DM

1999

425.478 DM

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Eheleute Aufwendungen zur Ablösung des Erbbaurechts von insgesamt 853.706 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücke A-Straße geltend. Der Beklagte versagte diesen Werbungskostenabzug und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Der Kläger ist der Meinung, die Zahlungen für die Ablösung des Erbbaurechts seien Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks A-Straße. Durch die vorzeitige Ablösung habe die Ehefrau das Grundstück für die Zukunft besser vermieten können. So wie Zahlungen an Mieter für eine vorzeitige Auflösung eines Mietverhältnisses regelmäßig als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, müsse dies auch für die Ablösung eines dinglichen Rechts gelten. Eine Unterscheidung zwischen obligatorischen und dinglichen Rechten sei in diesem Zusammenhang nicht sachgerecht. Das Erbbaurecht berechtige wie Miete oder Pacht zum Gebrauch oder zur Nutzung. Zur steuermindernden Berücksichtigung von Ablösezahlungen komme es auch nach den entsprechend anzuwendenden Regelungen des sog. Nießbrauchserlasses (BMF-Schreiben vom 24. Juli 1997, IV B 3 – S 2253 - 59/98 - BStBl. I 1998, 914). So seien nach Tz. 63 dieses Erlasses die Zahlungen des Eigentümers zur Ablösung eines entgeltlich bestellten Zuwendungsnießbrauchs als negative Einnahmen im Jahr der Zahlung anzusetzen.

Die Ablösung des Erbbaurechts sei auch kein Erwerb von Gebäuden in Abbruchabsicht gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2000 zu ändern und weitere 853.706 DM steuermindernd bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, die Ablösezahlung sei weder als Werbungskosten noch als negative Einnahmen steuermindernd zu berücksichtigen. Der Erwerb des Erbbaurechts führe zu (weiteren) Anschaffungskosten der erworbenen Gebäude und des Grund und Bodens. Die Anschaffungskosten seien grundsätzlich auf die Nutzungsdauer zu verteilen und nur in Höhe einer Absetzung für Abnutzung (AfA) abzugsfähig. Der auf die Gebäude entfallende Teil der Ablösezahlung sei hier aber in die Herstellungskosten des Neubaus einzubeziehen, weil die Ehefrau des Klägers die Gebäude in Abbruchabsicht erworben habe. Die Gebäude seien nämlich im Zeitpunkt ihres Abrisses technisch noch nicht verbraucht gewesen. Die Ehefrau des Klägers habe sie nur abgerissen, um den Neubau errichten zu können. Eine AfA für...

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