Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 1983. Feststellung von Einkünften aus Land- und

 

Leitsatz (redaktionell)

Pferdezucht als landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit oder Liebhaberei. Sind bereits die Anfangsverluste erheblich und zieht der Steuerpflichtige, weil die Kostensenkungsmaßnahmen nicht den erwarteten Erfolg brachten, die Konsequenz und gibt den Pferdezuchtbetrieb auf, so ist dies ein wichtiges Beweisanzeichen, das der Annahme einer Liebhaberei entgegensteht.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.01.2000; Aktenzeichen IV R 33/99)

 

Tenor

Der negative Feststellungsbescheid vom 12. Oktober 1990 und der Einspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Mai 1993 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Einkünfte der Kläger aus Land- und Forstwirtschaft für 1983 einheitlich und gesondert festzustellen und jeweils die Hälfte der Einkünfte dem Kläger und der Klägerin zuzurechnen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlaß hinsichtlich der Kosten gewährt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger die Pferdezucht im Rahmen einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit oder als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei betrieben haben.

Die Kläger sind Eheleute und haben drei Kinder. Der Kläger war bis Mai 1982 als Arzt nichtselbständig tätig, seit dem 1. Juni 1982 betrieb er eine Praxis als selbständiger Facharzt für Chirurgie und Orthopädie. Die Klägerin übte bis 1987 neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und in der Pferdezucht keinen weiteren Beruf aus. Seit 1988 war sie bei dem Kläger als medizinisch-technische Assistentin angestellt.

1975 mieteten die Kläger ein 3.000 qm großes Grundstück in B mit aufstehendem Wohnhaus und Stallgebäude (Schweinestall), 1980 und 1983 pachteten sie landwirtschaftliche Flächen (Wiesen) hinzu. Außerdem kauften sie 1983 ein ca. 5.500 qm großes landwirtschaftliches Grundstück.

Die Kläger hatten im Januar 1978 ein Reitpferd (Stute) erworben, das bis 1980 bei einem Nachbarn in einem Stall in H untergebracht war. Kurz zuvor hatte der Kläger mit der Ausübung des Reitsports begonnen. Im Juni 1979 erwarben die Kläger eine tragende Stute, deren Fohlen 1980 geboren und verkauft wurde. Außerdem erwarben sie im Mai 1980 eine dritte Stute. Die drei Stuten wurden noch im selben Jahr erfolglos gedeckt. Bis 1980 waren die Pferde in dem Stall des Nachbarn untergebracht. 1981 errichteten die Kläger drei Pferdeboxen in dem ehemaligen Schweinestall und ließen zwei ihrer Stuten erfolgreich decken.1982 erhielten sie die ersten beiden Fohlen aus eigener Zucht und erwarben außerdem eine vierte Stute.

Darauf bauten sie einen weiteren Stall mit fünf Boxen auf einer der gepachteten Flächen.

Zum 1. Januar 1983 wurde dem Finanzamt (FA) gegenüber die Eröffnung eines Pferdezuchtbetriebes erklärt. Es ergaben sich folgende Erlöse aus Pferdeverkäufen und Verluste aus der Pferdezucht:

1983

1984

1985

1986

1987

DM

DM

DM

DM

DM

Erlöse (netto)

5.800

650

12.280

38.382

9.345

Verluste

33.859

60.248

55.584

33.441

40.539

Die erklärten Verluste für 1983 und 1984 berücksichtigte das FA zunächst unmittelbar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Bescheide ergingen gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig undnach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Für die Veranlagungszeiträume 1985 bis 1987 führte das FA antragsgemäß einheitliche und gesonderte Feststellungen für den Pferdezuchtbetrieb der Kläger durch. Zum 31. Dezember 1987 erklärten die Kläger die Aufgabe des Pferdezuchtbetriebes. Die von ihnen ermittelten stillen Reserven betrugen ca. 23.000 DM. Seitdem betreiben die Kläger die Pferdezucht nur noch in eingeschränktem Umfang als Hobby. Einkünfte aus dieser Tätigkeit machten sie ab 1988 nicht mehr geltend.

Aufgrund von Feststellungen, die das FA anläßlich einer bei den Klägern im Jahre 1989 durchgeführten Außenprüfung traf, vertrat es die Auffassung, daß die Kläger die Pferdezucht seit Beginn in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben haben; die Verluste aus der Pferdezucht beurteilte es jedoch als Ergebnis einer steuerlich nicht relevanten Liebhaberei-Tätigkeit. Es lehnte daher durch negativen Feststellungsbescheid vom 12. Oktober 1990 die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1983 und 1984 ab und hob die bereits erteilten Feststellungsbescheide für 1985 bis 1987 auf.

Durch Einspruchsbescheid vom 18. Mai 1993 wies das FA den Einspruch der Kläger, soweit er den negativen Feststellungsbescheid für 1983 betraf, als unbegründet zurück und stellte die Entscheidung über die Einsprüche hinsichtlich der Gewinnfeststellungen 1984 bis 1987 im Einvernehmen mit den Klägern bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Gewinnfeststellungssache 1983 zurück.

Zur Begründung ihres Einspruchs hatten die Kläger vorgetragen, sie hätten ihre unternehmerische Tätigkeit zum 1. Januar 1983 aufgen...

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