vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 22/20)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit mitverpachteter Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG gilt nicht, wenn Einrichtungsgegenstände mitverpachtet werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilien zwingend erforderlich sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, Nr. 12 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.08.2023; Aktenzeichen V R 7/23 (V R 22/20))

BFH (EuGH-Vorlage vom 26.05.2021; Aktenzeichen V R 22/20)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit der steuerfreien Verpachtung von Stallgebäuden umsatzsteuerpflichtig ist.

Der Kläger erzielt unter anderem Umsätze aus der Verpachtung von Stallgebäuden inklusive Betriebsvorrichtungen. Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte, das Finanzamt (FA), fest, dass der Kläger die Pachtzahlung für zwei auf Dauer angelegte Stallverpachtungen in vollem Umfang als steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12a UStG behandelt hatte. Der Prüfer ermittelte einen auf die Betriebsvorrichtungen entfallenen Pachtanteil von jeweils 20 %, also in 2010 i.H.v. 7.221 €, in 2011 i.H.v. 7.221 €, in 2012 i.H.v. 18.986, in 2013 i.H.v. 27.389 € und in 2014 i.H.v. 27.389 € und unterwarf diesen gemäß § 4 Nr. 12 S. 2 UStG der Umsatzsteuer (vgl. Teilziffer a und c der Rz. 33 des BP-Berichts vom 12. Mai 2017).

Das FA erließ am 14. Juni 2017 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2014 und am 18. Dezember 2017 einen Umsatzsteuerbescheid 2015, in dem die Verpachtung der Umsätze ebenfalls anteilig als steuerpflichtig behandelt wurde.

Die Einsprüche des Klägers hiergegen wies das FA mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 als unbegründet zurück. Gemäß § 4 Nr. 12 S. 2 UStG unterläge die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen, auch wenn diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks seien, der Umsatzsteuer. Die Einnahmen aus den Stallverpachtungen seien folglich in einen steuerfreien auf die Grundstücksverpachtung entfallenden Teil und in einen steuerpflichtigen auf die Stalleinrichtungen entfallenden Teil aufzuteilen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen gegenüber der Gebäudevermietungsleistung dermaßen in den Hintergrund trete, dass insgesamt eine einheitliche steuerfreie Leistung vorläge. Davon könne bei einem Anteil der Betriebsvorrichtungen von 20 % an der Gesamtpacht nicht ausgegangen werden. Das BFH-Urteil vom 11. November 2015 V R 37/14 zur Umsatzsteuerfreiheit von mitverpachtetem beweglichen Inventar eines Pflegeheims sei nicht auf mitverpachtete Betriebsvorrichtungen anzuwenden (Absch. 4.12.1 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2017, BStBl I 2017, S. 1664).

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, dass die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung steuerlich das Schicksal der Hauptleistung teile. Somit liege insgesamt eine steuerfreie Verpachtung vor. Das im nationalen Umsatzsteuerrecht normierte Aufteilungsgebot, wonach eine einheitliche Leistung im Hinblick auf den anzuwendenden Steuersatz aufzuteilen sei, verstoße gegen das Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfe eine einheitliche Leistung nur einem einheitlichen Steuersatz, entsprechend der jeweiligen Hauptleistung, unterliegen. Dabei sei die Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers maßgebend. Einheitliche Leistungen dürften auch nach der EuGH-Rechtsprechung nicht mit der Folge aufgeteilt werden, dass verschiedene Steuersätze Anwendung fänden.

Bei den mitverpachteten Betriebsvorrichtungen handele es sich ausschließlich um speziell abgestimmte Ausstattungselemente. Die Vorrichtungen seien für die Fütterung von großen Tieren in der Putenhaltung entwickelt worden, um diese mit der Industrieförderspirale (vom Silo) bis zur speziell entworfenen Futterschale in der vorgegebenen Zeit zur Schlachtreife aufzuziehen. Dabei seien Heizungs- und Lüftungsanlagen unbedingt notwendig, um den hohen Anforderungen an das Stallklima gerecht zu werden. Während Küken in einem Aufzuchtstall bei 29 °C eingestellt wurden, sei die Stalltemperatur bis zur 5. Lebenswoche stufenweise auf 22 bis 20 °C abzusenken. Nach voller Befiederung könnten die Puten dann ihre Körpertemperatur selber regeln. Die Ausleuchtung sei nach Rechtsvorschriften der EU und Verbandsrichtlinien einzuhalten. Die Beleuchtungsstärke läge zwischen 0,5 lux während der Nachtruhe und ca. 20 lux am Tag. Der Putenstall müsse gleichmäßig ausgeleuchtet sein, da Puten Schattenplätze mieden. Deshalb seien spezielle Beleuchtungssysteme notwendig. Die Betriebsvorrichtungen seien daher untrennbar mit dem Gebäude als Putenstall verbunden und bildeten für den Zweck einer optimalen Aufzucht bis zur...

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