vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 45/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erhöhung des nach der 1 %-Regelung ermittelten Wertes der privaten Nutzungsentnahme nach § 24 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Anwendung der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
  2. Der nach der 1 %-Regelung ermittelte Wert der privaten Nutzungsentnahme ist nicht um die – nicht erhobene – USt nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu erhöhen.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1; UStG § 24 Abs. 1 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.02.2010; Aktenzeichen IV R 45/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerlichen Auswirkungen der umsatzsteuerlichen Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG im Rahmen der privaten Pkw-Nutzung.

Die Kläger sind Gesellschafter der F & Sohn GbR. Die GbR erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn wurde durch Bestandsvergleich ermittelt. Umsatzsteuerlich erfolgte eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG.

Die Kläger ermittelten die Privatentnahme für die private Pkw-Nutzung eines im Jahr 1989 angeschafften VW Passat Variant nach der sog. 1 %-Regelung:

Bruttolistenpreis

17.800 €

12 %

2.136 €

Im Rahmen einer Außenprüfung erhöhte der Außenprüfer den Privatanteil um die hierauf entfallende Umsatzsteuer im Sinne des § 24 UStG. Der Prüfer berechnete den zusätzlichen Privatanteil wie folgt:

Bruttolistenpreis

17.800 €

12 %

2.136 €

80 %

1.708 €

x 9 %

154 €

Der Prüfer wandte insoweit eine Verfügung der OFD Hannover vom 27. Januar 2006 an, wonach die als Betriebseinnahme zu berücksichtigende 1 %-Regelung ein Nettowert sei (Hinweis auf Tz. 3.1.1.1 des BMF-Schreibens vom 29. Mai 2000 BStBl I 2000, 819). Es liege ein Ungleichbehandlung zwischen Unternehmern vor, die der Regelbesteuerung unterliegen würden, und Land- und Forstwirten, deren Umsätze pauschaliert nach § 24 UStG besteuert werden würden. Während bei Unternehmern, die der Regelbesteuerung unterliegen würden, die private Kfz-Nutzung für ertragsteuerliche Zwecke immer um die Umsatzsteuer erhöht werden würde, würde dies bei pauschalierenden Landwirten oftmals unterbleiben. Bei pauschalierenden Landwirten würde aber die – dem Grund nach abzugsfähige – Vorsteuer eine Betriebsausgabe darstellen, so dass sich die bezahlte Umsatzsteuer in voller Höhe gewinnmindernd auswirken würde. Die Umsatzsteuer auf die private Kfz-Nutzung sei ein zur Erbringung einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellter Vorgang (§ 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG). Diese Leistung gehöre zu den übrigen Umsätzen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Ertragsteuerlich sei diese nach den Bestimmungen des UStG entstandene Umsatzsteuer nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig, so dass sich der Wert der ertragsteuerlichen Entnahme erhöhe.

Ergänzend begründete der Prüfer seine Vorgehensweise damit, dass die vereinnahmte Umsatzsteuer bei Landwirten, die umsatzsteuerlich nach Durchschnittssätzen besteuert werden würden, als Betriebseinnahme anzusetzen sei. Dies gelte auch für die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben. § 12 Nr. 3 EStG stehe dem nicht entgegen. Die Aufwendungen für die im Betrieb vorhandenen Pkw seien brutto gebucht worden, also inklusive der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Durch den Ansatz der Umsatzsteuer auf den Privatanteil würde eine Korrektur der bisher als Aufwand erfassten Umsatzsteuer erfolgen.

Daraufhin ergingen am 9. März 2006 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Feststellungsbescheide für 2002 und 2003.

Im Einspruchsverfahren erklärten sich die Kläger mit der rechnerischen Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage einverstanden. Mit Einspruchsbescheid vom 14. September 2006 setzte der Beklagte wegen eines hier nicht mehr streitigen Punktes die Gewinne herab und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Es wurden im Wesentlichen die Argumente des Prüfers und aus der Verfügung der OFD wiederholt und zusätzlich angemerkt, dass die von den Klägern beantragte Saldierung der Umsatzsteuer mit einer nach § 24 UStG gleichzeitig entstehenden fiktiven Vorsteuer ausgeschlossen sei.

Mit am 13. Oktober 2006 erhobener Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sei die private Nutzung des Betriebsfahrzeugs mit monatlich 1 % des Listenpreises zu erfassen. Zwar dürfe die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe den Gewinn nicht mindern (§ 12 Nr. 3 EStG). Dies sei aber auch gar nicht erfolgt, weil aufgrund der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG keine Umsatzsteuerzahllast als Betriebsausgabe abgezogen worden sei. § 12 Nr. 3 EStG laufe hier ins Leere. Mangels Gewinnminderung könne das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG nicht greifen. Eine Gewinnerhöhung um fiktive Kosten gebe es nicht.

Der Privatanteil werde mit der 1 %-Regelung pauschaliert. Es bestehe kein realistischer Ausgleich zu den tatsächlichen Aufwendungen. Die Pauschalwerte seien stets anzusetzen, selbst dann, wenn ein Gebrauchtwagen mit niedrigen Kosten und...

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