Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

Bilanzberichtigung: Für die Frage, ob ein Bilanzierungsfehler vorliegt, ist die Bilanz, die der Veranlagung zugrunde gelegen hat, entscheidend. Das Erstellen und Bekanntgeben einer berichtigten Veranlagungsbilanz ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der Erläuterungen des FA der Kläger davon ausgehen kann, daß das FA bei der Gewinnkürzung von einem korrigierten Bilanzposten ausgegangen ist.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.11.1999; Aktenzeichen IV R 70/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) im Streitjahr eine erfolgswirksame Bilanzberichtigung vornehmen durfte.

Die Klägerin betreibt ein Fuhrunternehmen. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Im Jahr 1990 hat sie ein Mineralgewinnungsrecht zum Kaufpreis von 1,6 Mio. DM erworben. Der Kaufpreis war in Raten zu begleichen. Da die Raten nicht zu verzinsen waren, wurden die Anschaffungskosten und Werte der Verbindlichkeiten in der Bilanz einvernehmlich abweichend vom Nennbetrag ausgewiesen. In der Bilanz zum 31.12.1991 aktivierte die Klägerin insoweit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten „Zinsen K” in Höhe von 109.590,00 DM.

Das FA berücksichtigte jedoch bei der Durchführung des Feststellungsverfahrens 1991 und dem Erlaß des Gewerbesteuerbescheides 1991 den in den Kaufpreisraten enthaltenen Zinsaufwand doppelt, was zu einer Gewinnminderung von 56.940,00 DM führte. Das FA erläuterte diese Gewinnminderung in den Anlagen zum Feststellungsbescheid 1991 und zum Gewerbesteuermeßbescheid 1991. In der Anlage des Feststellungsbescheides wurde die Entwicklung des Kapitalwertes der Verbindlichkeit gegenüber der Firma K auf den 31.12.1991 dargestellt und sodann auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der geleisteten Ratenzahlungen und der Verringerung des Nennwertes der Verbindlichkeit zum 31.12.1991 gegenüber dem 01.01.1991 der auf 1991 entfallende Zinsanteil mit 56.940,00 DM ermittelt. Dieser Zinsanteil wurde nach der im Feststellungsbescheid 1991 enthaltenen Begründung vom erklärten Gewinn in Abzug gebracht. Im einzelnen wird auf die Anlage zum Feststellungsbescheid 1991 Bezug genommen (Bl. 8 FestA). In der Anlage zum Gewerbesteuermeßbescheid 1991 stellte das FA die Erhöhung der Entgelte für die Dauerschulden um den in den Kaufpreisraten enthaltenen Zinsanteil von 56.940,00 DM dar. Auf diese Anlage wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 13 GewStA). Der Feststellungsbescheid 1991 sowie der Gewerbesteuermeßbescheid 1991 sind bestandskräftig geworden.

Im Zuge der Bearbeitung der Steuererklärungen für das Streitjahr erkannte das FA den Fehler und berichtigte in der Bilanz zum 31.12.1992 den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gewinnerhöhend. Insoweit wird auf die Anlage zum Feststellungsbescheid für 1992 Bezug genommen (Bl. 20 FestA des FA). Bei der Ermittlung des Steuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag setzte es dementsprechend an Stelle des erklärten Gewinns aus Gewerbebetrieb i.H.v. 183.866,00 DM einen um 56.940,00 DM erhöhten Gewinn, mithin einen Betrag von 240.806,00 DM, an.

Zur Begründung des gegen den Gewerbesteuermeßbescheid eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, in den Bilanzen und Steuererklärungen der Jahre 1991 und 1992 seien die korrekten Werte berücksichtigt. Der Bilanzzusammenhang sei gewahrt, es sei der richtige periodengerechte Gewinn ausgewiesen und der Totalgewinn zutreffend ermittelt. Der Fehler, den das FA gemacht habe, begründe keine Gewinnerhöhung im Streitjahr. Der Einspruch blieb erfolglos. Unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11.02.1988 IV R 19/87 (BStBl II 1988, 825), vom 08.12.1988 IV R 33/87 (BStBl II 1989, 407) und vom 16.05.1990 X R 72/87 (BStBl II 1990, 1044) führte das FA aus, der fehlerhafte Ansatz des Rechnungsabgrenzungspostens im Jahr 1991 könne im Wege der Bilanzberichtigung im Veranlagungszeitraum 1992 korrigiert werden.

Mit der hiergegen erhobenen Klage beruft sich die Klägerin weiterhin auf den von ihr in der Steuerbilanz richtig ausgewiesenen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG sei nicht möglich, da kein unrichtiger Bilanzansatz vorliege. Es handele sich um einen Fehler des FA, den die Klägerin nicht zu vertreten habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gewerbesteuermeßbescheid 1992 vom 27.06.1994 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 13.12.1994 abzuändern und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 11.859,00 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Fehlerhafte Bilanzansätze seien grundsätzlich in der ersten Schlußbilanz richtig zu stellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich sei. Im Streitfall habe der tatsächlichen Verlagung 1991 abweichend von der Erklärung ein zu niedriger Bilanzansatz zugrunde gelegen. Dieser fehlerhafte Bilanzansatz z...

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