vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 24/20)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug vom Vermieter gezahlter haushaltsnaher Dienstleistungen durch den Mieter

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine als Nachweis haushaltsnaher Dienstleistungen anzuerkennende Jahresabrechnung erfordert, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gesondert aufgeführt sind. Der Mindestinhalt einer solchen Jahresabrechnung ergibt sich aus Rn. 26 und 27 des BMF-Schreibens vom 9. November 2016, BStBl 2016 I S. 1213.

 

Normenkette

EStG § 35a

 

Streitjahr(e)

2016

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2023; Aktenzeichen VI R 24/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie lebten im Veranlagungszeitraum 2016 in einer von dem Eigentümer gemieteten Eigentumswohnung. Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgte durch eine Hausverwalterin.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger keine haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen i.S. des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Das Finanzamt erließ daraufhin am 11. April 2017 einen Bescheid für 2016 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag.

Mit zwei Schreiben ihres steuerlichen Beraters vom 2. Mai 2017, die beide noch am selben Tag beim Finanzamt eingingen, baten die Kläger um die Berücksichtigung diverser Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen ”im Wege der schlichten Änderung“ des Einkommensteuerbescheids für 2016:

- Funktionsprüfung lt. Heizungsabrechnung

- Treppenreinigung, 25% Anteil

- Reparaturen, 25% Anteil, davon (geschätzter) Lohnanteil ½

- Schneeräumdienst, Gartenpflege.

Den Schreiben waren eine Aufstellung des Vermieters zur Abrechnung von Mietnebenkosten gegenüber dem Kläger, eine Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter und eine Betriebskosten-Abrechnung beigefügt. In der Abrechnung des Vermieters gegenüber dem Kläger war ein auf den Wohnungsanteil entfallender Betrag von xxx € für die Treppenhausreinigung und von xxx für ”Schneeräumdienst, Gartenpflege“ ausgewiesen. In der Hausgeldabrechnung der Verwalterin der WEG an den Vermieter war neben den Beiträgen für die Treppenreinigung in genannter Höhe auch ein auf den Wohnungsanteil entfallender Betrag von xxx € für ”Reparaturen“ und in der Betriebskosten-Abrechnung ein Betrag von xxx € für die Position ”Funktionsprüfung RWM“ (gemeint sind vermutlich Rauchwarnmelder) enthalten.

Das beklagte Finanzamt behandelte den Antrag als Einspruch, teilte dies den Klägern mit Schreiben vom 29. August 2017 mit und wies darauf hin, dass die eingereichten Belege wegen des fehlenden gesonderten Lohnausweises als unzureichend für die Gewährung der Steuerermäßigung angesehen würden. Allenfalls die Rechnung zur Funktionsprüfung lasse den Lohnanteil erkennen. Dieser Umstand führe aber wegen der Kleinbetragsverordnung nicht zu einer Änderung des Steuerbescheides.

Mit Schreiben vom 23. September 2017 führten die Kläger aus, es sei im Hinblick auf die Treppenreinigung sowie die Gartenpflege und den Winterdienst unverhältnismäßig, eine formelle Aufteilung der Lohn- und Materialkosten zu fordern. Erfahrungsgemäß sei der Materialaufwand verglichen mit dem Lohnaufwand hier gering. Im Übrigen sei der Lohnanteil nach dem maßgeblichen BMF-Schreiben nur ”grundsätzlich“ offen auszuweisen, es gebe also Ausnahmen. Hinsichtlich der Reparaturen sei eine sachgerechte Schätzung der Lohnanteile vorgenommen worden.

Durch Einspruchsbescheid vom 13. November 2017 wies das beklagte Finanzamt den als Einspruch gewerteten Antrag der Kläger als unbegründet zurück. Die begehrten Aufwendungen - so führte es aus - könnten mangels ordnungsgemäßer Rechnung mit separaten Lohnausweis nicht berücksichtigt werden.

Am 11. Dezember 2017 wandten sich die Kläger an das beklagte Finanzamt und wiesen darauf hin, dass gegen den Einspruchsbescheid noch keine Klage erhoben worden sei und ihr Schreiben auch nicht als Klage verstanden werden solle. Man bitte jedoch um Mitteilung, ob dem Einspruch doch noch abgeholfen werden könne. Beigefügt war ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger an den Vermieter vom 18. November 2017, auf dem der Vermieter die Positionen ”Funktionsprüfung lt. Heizungsabrechnung“, ”Treppenhausreinigung“ und ”Reparaturen“ mit dem Vermerk ”OK“ versehen und das er unterschrieben an den Prozessbevollmächtigten der Kläger zurückgesandt hatte. Auf einem weiteren beigefügten Schreiben führt der Vermieter an, bei der Position ”Schneeräumdienst“ handele es sich um einen Beitrag an die weiteren Mitglieder des ”WEG“. Diese hätten die Arbeiten in Eigenregie durchgeführt. Ein externes Unternehmen sei nicht beauftragt worden.

Das Finanzamt erklärte daraufhin mit Schreiben vom 20. Dezember 2017, dass...

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