vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 46/05)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten, die zu unterschiedlichen Quoten alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind und beide gleich hohe Pensionszusagen erhalten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Ehegatten, die zu unterschiedlichen Quoten Gesellschafter einer GmbH sind (hier: 75 v.H. bzw. 25 v.H.), als alleinige Geschäftsführer der GmbH fungieren und gleich hohe Pensionszusagen erhalten, ist die Kürzung des Vorwegabzuges gerechtfertigt.

2. Bei unterschiedlicher Beteiligungsquote aber gleich hohen Pensionszusagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwartschaftsrechte auf die von der GmbH zugesagte Versorgung ausschließlich durch eigene Beiträge erworben werden. Vielmehr wird durch die Pensionszusage an einen der Gesellschafter der gesellschaftsrechtliche Anspruch des anderen Gesellschafters tangiert.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a, § 10c Abs. 3 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen XI R 46/05)

BFH (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen XI R 46/05)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute. Sie werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Kläger sind beteiligt am Institut Dr. W für Finanzmathematik und Wirtschaftsberatung GmbH (nachfolgend: GmbH). Die Klägerin hält 75 v.H. der Gesellschaftsanteile, der Kläger 25 v.H. Die Kläger sind auch die alleinigen Geschäftsführer der GmbH und erzielen aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die GmbH hat ihren Gesellschaftern eine Pensionszusage erteilt, wonach die Gesellschafter nach Ablauf entsprechender Wartezeiten Ansprüche auf eine Alters- und Invalidenrente von jeweils monatlich 1.000 DM haben.

Im Streitjahr 1999 hatten die Kläger Aufwendungen für Krankenversicherungen in Höhe von 8.948,50 DM, für eine Unfallversicherung in Höhe von 109 DM, für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 84 DM und für eine vom Kläger abgeschlossene Lebensversicherung in Höhe von 18.249 DM. Diese Beträge machten sie bei den Sonderausgaben geltend. Der Beklagte erkannte die Beträge als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben an. Er kürzte jedoch den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG um 9.310 DM. Danach ergab sich ein verbleibender Vorwegabzug von 2.690 DM. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist der letzte verbleibende Streitpunkt, den die Kläger mit ihrer Klage gegen die Steuerfestsetzung für das Streitjahr 1999 geltend machen. Hierzu tragen die Kläger vor: Die Kürzung der Vorsorgeaufwendungen sei nicht gerechtfertigt und verstoße gegen das Grundgesetz. Es sei auch nicht stichhaltig auf die von der GmbH erteilte Pensionszusage abzustellen. Zwar bestehe diese. Sie sei jedoch völlig unzureichend und bedürfe deshalb der privaten Ergänzung, wie sie vom Kläger durch die Beiträge zur Lebensversicherung vorgenommen werde. Auch unter Beachtung des BFH Urteils vom 16. Oktober 2002 zu Az.: XI R 25/01 dürfe bei ihnen der Vorwegabzug nicht gekürzt werden. Sie seien als Eheleute die einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH und lebten im gesetzlichen Güterstand und würden zusammen zur Steuer veranlagt. Deshalb dürften sie nicht anders behandelt werden, als ein Alleingesellschafter.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 1999 insoweit herabzusetzen, als das zu versteuernde Einkommen um 9.310 DM vermindert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kürzung des Vorwegabzugs sei rechtmäßig. Soweit der Bundesfinanzhof im klägerseits zitierten Urteil bei einem Alleingesellschafter einer GmbH die Kürzung des Vorwegabzugs deshalb verneint habe, weil der Alleingesellschafter die Altersversorgung wirtschaftlich aus eigenen Vermögenswerten Rechtspositionen aufbaue, seien die Grundsätze des Urteils nur auf alle gleich gelagerten Fälle anzuwenden. Im Streitfall seien weder der Kläger noch die Klägerin Alleingesellschafter der GmbH.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. Dem Gericht haben die für die Kläger beim Beklagten geführten Einkommensteuerakten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Im Streitfall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs bei den Sonderausgaben vor. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a i.V.m. § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG ist der Vorwegabzug im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige während des ganzen oder eines Teiles des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, eine Berufstätigkeit ausübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben hat. Dies trifft im Streitfall sowohl auf die Klägerin als auch auf den Kläger zu. Beide unterlagen nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und beide hatten aufgrund der von der Gm...

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