vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

1%-Regelung auch bei betriebsfremder Kfz-Nutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der 1%-Regelung.
  2. Die sog. 1%-Regelung erfasst sowohl die Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke als auch die Nutzung für betriebsfremde Zwecke.
  3. Für diese Sichtweise spricht auch das BMF-Schreiben v. 21.01.2002, Rz. 16 (BStBl I 2002, 148), wonach ein Fahrtenbuch die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre ermöglichen und darstellen soll. Das BMF-Schreiben unterscheidet zwar zwischen Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten. Eine Unterteilung der nicht betrieblichen Fahrten in reine Privatfahrten und in Fahrten für betriebsfremde Zwecke ist hingegen nicht vorgesehen.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen IV R 59/06)

BFH (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen IV R 59/06)

 

Tatbestand

Die Kläger werden vom Beklagten (Bekl.) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb in C. in Form eines Einzelbetriebes. Daneben ist er an mehreren landwirtschaftlichen Betrieben in S.A. in der Rechtsform von GbR's beteiligt, bei denen er als Gesellschafter die landwirtschaftlich-fachliche Oberleitung wahrnimmt. Zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehört ein PKW, der auch für Fahrten zu den landwirtschaftlichen Betrieben der GbR's genutzt wird. Die Gesellschaften haben dem Kläger im Streitjahr die hierbei entstandenen Fahrtkosten unter Berücksichtigung eines pauschalen Kilometersatzes in Höhe von 0,52 DM/km erstattet. Der Kläger hat für die private Nutzung des Kfz als Entnahme 1% des inländischen Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG angesetzt. Die erhaltene Kostenerstattung wurde im Wege der Feststellung der Beteiligungsgewinne als Sonderbetriebseinnahmen des Klägers unter Berücksichtigung einer Sonderbetriebsausgabe für tatsächlich entstandene Kosten berücksichtigt.

In 2002 fand eine Betriebsprüfung (Bp) durch das FA für Großbetriebsprüfung statt. Dieses ging davon aus, dass es sich bei der Nutzung des PKW für die anderen Gesellschaften nicht um private Nutzungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, sondern um Nutzungen für andere betriebsfremde Zwecke handele, die als Entnahmen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen seien. Insoweit erhöhte der Betriebsprüfer die Entnahmen im Wirtschaftsjahr 96/97 um ..... DM. Der Beklagte folgte dem Betriebsprüfer und erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers wegen dieser Frage angerufene BMF äußerte sich nicht zur Sache, sondern nahm auf sein BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 (BStBl I 2002, 148) Bezug. Der Beklagte verwies in seiner ablehnenden Einspruchsentscheidung darauf, dass die private Nutzung eines Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG entweder pauschal auf der Grundlage des inländischen Listenpreises oder mit Einzelnachweis der Kosten auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches zu ermitteln sei. Die Entnahmen für andere betriebsfremde Zwecke seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen. Entgegen der Ansicht des Einspruchsführers handele es sich bei diesen Kostenkürzungen nicht um private Nutzungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, die mit der sog. 1%-Regelung abgegolten wären, sondern um Kosten für betriebsfremde Zwecke. Ausweislich des Rubrums der Einspruchsentscheidung hat der Beklagte lediglich über das Jahr 1996 entschieden.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Nach dem Inhalt der Klageschrift hat der Kläger bzgl. des Streitjahres 1996 Anfechtungsklage erhoben. Darüber hinaus hat er gleichzeitig Untätigkeitsklage gem. § 46 FGO für die Jahre 1997 bis 2000 mit dem Hinweis erhoben, dass der Beklagte insoweit über seinen Einspruch nach nahezu zwei Jahren noch nicht entschieden habe.

Der Kläger verweist darauf, dass sämtliche Kosten eines Wirtschaftsguts, das zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehöre, gem. § 4 Abs. 1 EStG betrieblich veranlasst und damit Betriebsausgaben dieses Einzelbetriebes seien. Die Nutzung des streitigen Fahrzeugs erfolge teilweise zu privaten Zwecken der Kläger und zu anderen Betriebsvermögenszwecken, nämlich für Zwecke der landwirtschaftlichen GbR's in S.A. Insoweit finde gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG eine Leistungsentnahme des Klägers statt. Grundsätzlich werde jede nicht betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts für andere Zwecke als die Zwecke dieses Betriebs durch Entnahme berücksichtigt. Diese erfolge unabhängig davon, ob die nicht betriebliche Nutzung darauf beruhe, dass die Nutzung für einen anderen Betrieb, eine evtl. andere Einkunftsart oder für eine private Nutzung im engeren Sinne stattfinde. Grundsätzlich s...

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