Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtzeitigkeit der Mitteilung beim Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Gesetz sieht eine bestimmte einzuhaltende Mitteilungsfrist vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahr nicht vor.
  2. Hat der Stpfl. beim Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen aufgrund der Mitteilung des FA noch mindestens 25 Tage Zeit, die Buchführung umzustellen, so ist das eine hinreichende Vorbereitungszeit.
  3. An den Anwendungserlass zur AO (AEAO Nr. 5 zu § 141), nach dem die Aufforderung zur Ermittlung des tatsächlichen Gewinnes eines Monat vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden soll, ist das FG nicht gebunden. Als verwaltungsinterne Anweisung bindet diese Regelung die Gerichte nicht.
 

Normenkette

EStG §§ 13a, 4 Abs. 3; AEAO zu § 141 Nr. 5

 

Streitjahr(e)

1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen IV R 14/05)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das am 1. Mai 1999 beginnende Wirtschaftsjahr noch nach Durchschnittsätzen ermitteln darf.

Der Kläger war Landwirt und ermittelte seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft bis zum Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG. Sein Wirtschaftsjahr begann am 1. Mai eines Jahres und endete am 30. April des Folgejahres.

Mit Bescheid vom 31. März 1999 forderte das Finanzamt den Kläger dazu auf, ab dem Wirtschaftsjahr 1. Mai 1999 bis 30. April 2000 den tatsächlichen Gewinn zu ermitteln, da die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung 20 ha. ohne Sonderkulturen überschreite (Bl. 7 GA). Der Bescheid ist dem Kläger nach dessen Vortrag am 6. April zugegangen (GA Bl. 2).

Hiergegen richtet sich nach erfolglos durchgeführtem Einspruch die Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, die Aufforderung zur Ermittlung des tatsächlichen Gewinns durch das Finanzamt sei rechtswidrig. Die Aufforderung habe ihm spätestens einen Monat vor Beginn der Verpflichtung zur Ermittlung des tatsächlichen Gewinns bekannt gegeben werden müssen, also spätestens bis zum 31. März 1999. Die Vorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG sei in Verbindung mit § 141 Abs. 1 S. 2 AO nach deren Sinn und Zweck auszulegen. Danach müsse gewährleistet sein, dass dem Steuerpflichtigen nach einer Aufforderung durch das Finanzamt genügend Zeit zur Vorbereitung auf den Beginn der Buchführungspflicht verbleibe. Es komme nicht darauf an, ob die Einrichtung einer Einnahmen-Überschussrechnung zeitaufwendige Vorkehrungen erfordere oder nicht.

Höchstrichterlich sei noch nicht abschließend geklärt, ob dem Steuerpflichtigen nach einer Aufforderung mindestens ein Monat zur Vorbereitung auf die Buchführungspflicht verbleiben müsse. Der Bundesfinanzhof habe in seiner Entscheidung vom 23.06.1983 (BStBl. II 1983, 768 ff.) zwar ausgeführt, dass der Anwendungserlass zur Abgabenordnung, in dem die Monatsfrist bei einer Aufforderung vorgesehen sei, für die Finanzgerichte nicht verbindlich sei und dass jedenfalls eine geringfügige Unterschreitung der Monatsfrist unschädlich sei. Dabei habe der Bundesfinanzhof aber nicht auf den Sinn und Zweck der Verwaltungspraxis abgestellt.

Darüber hinaus sei die Unterschreitung der Monatsfrist wegen seiner wirtschaftlichen Dispositionen unverhältnismäßig. Er habe seit Anfang 1999 eine Betriebsumstellung ab dem 1. Mai 1999 geplant. Damit die geplante Betriebsumstellung bei einer gleichzeitigen Umstellung der Gewinnermittlungsart betriebswirtschaftlich zweckmäßig hätte sein können, habe er seine Milchquoten spätestens bis zum 31. März 1999 - an diesem Tag ende die Frist zur Veräußerung der Milchquoten für das laufende Jahr - veräußern müssen (Bl. 16 GA). Er habe aber aus betriebswirtschaftlicher Sicht ab Bekanntgabe der Aufforderung zur Buchführung keine ernsthafte Möglichkeit mehr gehabt, seine Milchquoten zu veräußern. Diese Situation bewirke für ihn eine unzumutbare Härte, die unverhältnismäßig sei und vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein könne, zumal das Steuerentlastungsgesetz 1999/ 2000/2002 erst am 24. März 1999 erlassen und am 30. März (Einführung der Buchführungspflicht bei mehr als 20 ha selbst bewirtschafteter Flächen, § 13a Abs. 1 Nr. 2 EStG) verkündet worden sei. Der Bundesfinanzhof habe bisher jedenfalls noch keine Veranlassung gehabt zu überprüfen, ob eine Unterschreitung der Monatsfrist aufgrund von betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen unzulässig sein könne - auch nicht in der o.g. Entscheidung vom 23.06.1983.

Zu den Einzelheiten der Klagebegründung wird ergänzend auf die Gerichtsakte verwiesen (Bl. 13 - 24 GA).

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 31.03.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2000, aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 31.12.1999 erst für das am 01.05.2000 beginnende Wirtschaftsjahr wirksam ist und

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für not...

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