vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 21/16)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Pferdezuchtbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur der Frage, wann Vorsteuerbeträge dem Abzugsverbot des § 15 Abs. 1 UStG i.V.m. mit § 4 Abs.  5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterfallen.
  2. Für die USt ist zunächst maßgebend, ob ein Aufwand seiner Art nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 und 7 EStG erfolgt.
  3. Der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen dient bei typisierender Betrachtung nicht einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung.
  4. Wird als unternehmerischer Zweck die Unterhaltung eines Pferdestalls mit dem Ziel der Teilnahme an Turnieren nachgewiesen, ist davon auszugehen, dass solche Aufwendungen einem überdurchschnittlichen Repräsentationsbedürfnis des Betriebsinhabers dienen, zumal wenn dieser eine Sportreiter/Sportreiterin im Spitzenbereich ist.
 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1a; EStG § 4 Abs. 5 S. 1

 

Streitjahr(e)

2008, 2009, 2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.08.2018; Aktenzeichen V R 21/16)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin in den Streitjahren 2007 bis 2010 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Beklagte geht dabei davon aus, dass das von der Klägerin betriebene Unternehmen (Halten von Reitpferden und eine behauptete Pferdezucht) zum Abzugsverbot nach § 15 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) führt.

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom xx. Dezember 2007 errichtet worden ist. Alleinige Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von 50.000 € ist A. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren in den Streitjahren W und K. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens der Kauf und Verkauf sowie die Ausbildung von Pferden und die Förderung talentierter Reiter für den Spitzensport. Die Klägerin ist ferner berechtigt, alle Geschäfte durchzuführen, die im Interesse der Gesellschaft liegen, insbesondere andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu übernehmen, sich an solchen zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten. Ihre Geschäftsleitung befindet sich nach einem Handelsregisterauszug in S, M-Str.

Für die Streitjahre reichte die Klägerin beim Beklagten Umsatzsteuererklärungen am xxx 2009, xxx 2009 und xxx 2012 ein. Dabei wurden folgende Beträge erklärt:

Streitjahr

Umsätze

Umsatzsteuer

Vorsteuer

2007

0 €

0 €

77.000 €

2008

11.000 €

800 €

115.000 €

2009

39.000 €

2.700 €

22.000 €

2010

248.000 €

20.000 €

85.000 €

Der Beklagte stimmte den eingereichten Umsatzsteuererklärungen zu.

Im September 2010 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, die sich auf die Voranmeldungszeiträume Dezember 2007 bis Juni 2010 erstreckte. Dabei traf die Sonderprüferin u. a. folgende Feststellungen:

Die Sonderprüferin stellte zunächst die Anschaffungen im Unternehmensvermögen und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuerbeträge für die Monate Dezember 2007 bis Juni 2009 zusammen:

Monat

Gegenstand

Nettoentgelt

Vorsteuer

Dezember 2007

LKW

408.000 €

78.000 €

Januar 2008

Anhänger

50.000,00 €

9.500,00 €

Januar 2008

Pferd C

7.000 €

500 €

Januar 2008

Pferd B

200.000,00 €

14.000,00 €

Januar 2008

Pferd C

34.000 €

2.400 €

Januar 2008

Pferd S

270.000,00 €

18.900,00 €

Januar 2008

Pferd A

690.000 €

48.000 €

Juni 2009

Zuchtrechte C

75.000,00 €

5.300 €

Juni 2009

Pkw BMW X 5

67.000 €

13.000 €

Summe

xxx

xxx

Zusätzlich waren in diesem Zeitraum weitere rund 34.600 € als Vorsteuer geltend gemacht worden.

Die in den Jahren 2007 und 2008 sowie in den Voranmeldungen für 2009 und 2010 erklärten Umsätze betrugen insgesamt 22.000 €. Dabei handelte es sich nicht um Umsätze aus dem Verkauf von Pferden, wegen der Ausbildung von Pferden und der Förderung talentierter Reiter, sondern überwiegend um Preisgelder, die als Hilfsgeschäfte einzuordnen seien. Nach Auskunft der beiden Geschäftsführer hatte die Klägerin wegen Arbeitsüberlastung über diese Umsätze noch keine Rechnungen erteilt.

Die Klägerin hatte zum Betrieb ihres Unternehmens keinen Stalltrakt oder Ähnliches angepachtet. Ihre Pferde wurden nach Bedarf in einem Stall der P.S. GmbH untergebracht. Die P.S. GmbH rechnete gegenüber der Klägerin quartalsweise ab, wobei für die verschiedenen Pferde ein Boxengeld, ein Stallbursche, ein Hufschmied, tierärztliche Leistungen, Aufwendungen für Turniere, für Telefon, spezielle Aufwendungen, die Gestellung eines Lastkraftwagens, Benzin und Pferdezubehör abgerechnet wurden (vgl. Bl. 12 ff. der Arbeitsakte der Sonderprüferin des Beklagten). Die Pferde waren bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung zunächst mit dem Zusatz „J. S.” angemeldet worden; ab 2009 unter der Bezeichnung „J”. Die Sonderprüferin ermittelte hierzu, dass es sich bei J um einen mexikanischen Getränkekonzern handele. Die Quartalsabrechnungen waren an die Klä...

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