vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 58/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit einer Sporthallenvermietung an Betreiber-GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur zulässig, soweit der Unternehmer nachweist, dass das Grundstück weder Wohnzwecken noch anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist.
  2. Nichtunternehmerischen Zwecken i. S. der Vorschrift dient ein Grundstück, wenn die Nutzungsüberlassung an den Leistungsempfänger auf der Endstufe steuerfrei ist.
  3. Davon ist auszugehen, wenn ein Grundstückseigentümer eine Sporthalle an eine Betreiber-GmbH vermietet, die ihre Umsätze insoweit als steuerfrei behandelt hat, als das Leistungsentgelt auf die Überlassung des Grundstücks entfällt.
  4. Der Grundstückseigentümer erbringt mit der Verpachtung des Grundstücks und der Betriebsvorrichtungen an die Betreiber-GmbH keine einheitliche sonstige Leistung, die insgesamt steuerpflichtig ist mit der Folge, dass Vorsteuern aus sämtlichen Eingangsleistungen abgezogen werden können.
 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, §§ 14, 4 Nr. 12, § 9

 

Streitjahr(e)

1993, 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.03.2009; Aktenzeichen XI R 71/07)

BFH (Urteil vom 11.03.2009; Aktenzeichen XI R 71/07)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob der Umsatz aus der Vermietung einer Sporthalle samt Betriebsvorrichtungen an eine Sportanlagen – Betreibergesellschaft teilweise § 4 Nr. 12 UStG unterfällt oder im Anschluss an die Entscheidung des BFH BStBl. II 2001, 658 insgesamt steuerpflichtig ist.

Der Kläger errichtete in den Jahren 1993 und 1994 eine Sporthalle, die er mit Pachtvertrag vom 1. Dezember 1993 an die Sport- und Freizeitanlage S GmbH (Betreiber-GmbH) zu einem Pachtzins von monatlich 15.000,- DM (ohne Umsatzsteuer) verpachtete. Eine Organschaft zwischen der Betreiber-GmbH und dem Kläger besteht nicht.

In der Halle befinden sich Tennis-, Badminton- und Squashplätze, eine Sauna und Solarien. Zudem wird darin ein Restaurant betrieben. Das Gebäude verfügt schließlich noch über ein Foyer, Umkleide- und Technikräume. Im April 1995 wurde die Hälfte der Squashplätze in einen Gymnastik- und Fechtbereich umgewandelt.

Die Betreiber-GmbH hat von der Übergangsregelung des § 27 Abs. 6 UStG Gebrauch gemacht und die im Verhältnis zu den Endnutzern erbrachten Leistungen nur insoweit als umsatzsteuerpflichtig behandelt, als das Entgelt auf die Überlassung von Betriebsvorrichtungen entfällt.

Der Kläger berücksichtigte in seinen Umsatzsteuererklärungen die Vorsteuern aus den Baukosten zunächst in dem Verhältnis, in dem die Betreiber-GmbH ihre Umsätze gegenüber den Endnutzern als steuerfrei bzw. steuerpflichtig behandelte.

Der Beklagte stimmte den Umsatzsteuererklärungen 1993 und 1994 des Klägers zu.

Zu einer Auswertung danach eingereichter berichtigter Steuererklärungen, in denen der Kläger sämtliche im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung angefallenen Vorsteuern ansetzte und im Gegenzuge die Verpachtungsumsätze in voller Höhe als steuerpflichtig behandelte, kam es nicht mehr, da in der Zeit vom 26. Februar 1997 bis zum 22. Mai 1997 beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung stattfand. Der Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Umsätze aus der Vermietung der Tennis-, Squash- und Badmintonplätze aufzuteilen seien in einen steuerfreien Teil für die Überlassung der Grundstückanteile und einen steuerpflichtigen Teil für die Überlassung der Betriebsvorrichtungen. Dementsprechend seien die Vorsteuern aus den einzelnen Gewerken aufzuteilen. Die Vorsteuern aus den Baukosten für das Restaurant, Sauna und Solarien, die Fitness- und Gymnastikräume und die Verkaufsräume seien voll abzugsfähig Die Vorsteuern aus den verbleibenden Baukosten (Foyer, Technik und Umkleideräume) erkannte er entsprechend dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den steuerfreien Umsätzen von 73,87 v.H. zu 26,13 v.H. an. Die im April 1995 umgewandelten ehemaligen Squashplätze ordnete er nunmehr den steuerpflichtigen Umsätzen zu und berücksichtigte von da an Berichtigungsbeträge nach § 15 a UStG zugunsten des Klägers. Die Verpachtungsumsätze behandelte er zu 26,13 v.H. als steuerfrei. Wegen der – zwischen den Beteiligten betragsmäßig unstreitigen – Aufteilung der Vorsteuern im einzelnen wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen.

Im Anschluss an die Umsatzsteuersonderprüfung erließ der Beklagte unter dem Datum des 2. Juli 1997 gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1993 und 1994.

Die dagegen gerichteten Einsprüche, mit denen der Kläger den Abzug sämtlicher Vorsteuern begehrte, hatten keinen Erfolg.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die mit der Verpachtung der Sporthalle erzielten Verpachtungsumsätze in voller Höhe steuerpflichtig seien mit der Folge, dass ihm auch der volle Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten zustehe. Der BFH habe mit Urteil vom 31. Mai 2005 V R 97/98, BStBl. 2001, 658 entschieden, dass die Überlas...

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