vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung (Befruchtung mit Fremdsamen) als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Kosten für die heterologe künstliche Befruchtung mit Fremdsamen sind bei Vorliegen der Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes dem Grunde nach als agB i. S. des § 33 EStG anzuerkennen.
  2. Als Krankheit kommt nicht nur die Unfruchtbarkeit der Ehefrau, sondern auch die Sterilität des Ehemannes in Betracht. Denn die Fortpflanzungsfähigkeit ist für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion.
  3. Aus der Tatsache, dass die private und die soziale Krankenversicherung für derartige Fälle Leistungsausschlüsse oder –beschränkungen vorsehen, kann für die „Zwangsläufigkeit” nichts gefolgert werden.
 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2010; Aktenzeichen VI R 43/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung (Samenspende durch Dritten) als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger leidet unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität, nämlich einer Kryptozoospermie, mit einer Spermienzahl unter einer 1 Mio./ml und gleichzeitig krankhaftem Vorkommen unreifer Spermien. Der Kläger ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selber Kinder zu zeugen. Im Rahmen der von den Klägern zunächst erfolglos versuchten homologen künstlichen Befruchtung wurde festgestellt, dass sein Sperma nicht geeignet ist, auch im Rahmen der künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden.

Aufgrund dessen entschlossen sich die Kläger, die Erfüllung des beiderseitigen Wunsches nach einem gemeinsamen Kind mit Hilfe einer instrumentellen donogenen Insemination, d. h. der Übertragung von Spendersamen, zu verwirklichen und beantragten schließlich deren Durchführung in der Praxis des Prof. Dr. R.. Das Fertility Center H. ist entsprechend der Verfahrens- und Qualitätssicherung nach DIN EN ISO 9001 zertifiziert, das IVF-, Hormon- und Andorlogielabor nach DIN EN ISO 17 025.

Am 16. Januar 2006 und am 18. Januar 2006 fand eine psychosoziale Beratung durch eine Diplom-Psychologin statt. Zudem wurden die Kläger durch Prof. Dr. R. und Dr. P. (B. Samenbank GmbH) über die rechtlichen Aspekte und die möglichen Folgen der Verwendung von heterologen Samen unterrichtet. Einen Tag später, am 19. Januar 2006, unterschrieben die Kläger einen entsprechenden Aufklärungsbogen und eine Vereinbarung mit der B. Samenbank. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die im Schriftsatz der Kläger vom 6. November 2008 beigefügten Anlagen Bezug genommen. Prof. Dr. R. und die B. Samenbank GmbH dokumentierten die Identität des Samenspenders sowie die Verwendung der Samenspende. Es lag eine Einverständniserklärung des Samenspenders vor, seine Identität bei einem entsprechenden Auskunftsverlangen des Kindes bekanntzugeben. Gleichfalls erklärten sich die Kläger mit der Verwendung von heterologem Samen und der Dokumentation von Herkunft und Verwendung der Samenspende einverstanden und entbanden den Arzt im Rahmen eines entsprechenden Auskunftsverlangens von seiner Schweigepflicht. Verstöße gegen das Embryonenschutzgesetz wurden bei der Behandlung nicht festgestellt.

Eine von der Ärztekammer Hamburg eingerichtete Kommission genehmigte die Behandlung der Kläger.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese auf das Krankheitsbild des Klägers abgestimmte, medizinisch indizierte Behandlungsmethode die berufsrechtlichen Voraussetzungen der im Streitfall maßgeblichen Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen im Streitfall erfüllt (vgl. Anhang zu § 13a der Berufsordnung „Richtlinien zur assistierten Reproduktion”).

Leistungen von Krankenversicherern sind nicht erfolgt. Die Klägerin ist gesetzlich krankenversichert. Leistungsansprüche sind in der GKV auf Eheleute beschränkt; es dürfen nur Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (§ 27a SGB V). Der Kläger ist privat krankenversichert. Da seine Erkrankung bei Abschluss des Versicherungsvertrags bekannt war, erfolgte ein entsprechender Leistungsausschluss für sterilitätsbedingte Behandlungsmaßnahmen.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2006 machten die Kläger die im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Gesamtbetrag von 21.345 € setzte sich zusammen aus den medizinischen Behandlungs- und Medikamentenkosten in Höhe von 16.326 € und aus Fahrtkosten in Höhe von 5.019 €. Der Höhe nach sind diese Kosten zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Beklagte erkannte die geltend gemachten Kosten im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 22. Februar 2007 jedoch n...

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