vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 18/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 zum UStG bei Abgabe verzehrfähig zubereiteter Speisen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
  2. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle i. S. des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG i.d.F. 2000-2003 abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Abgabe in einem räumlichen Zusammenhang steht und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.
  3. Vorrichtungen in Form eines umlaufenden Brettes an einem Imbissstand sollen Kunden typischerweise die Möglichkeit des Verzehrs an Ort und Stelle ermöglichen.
 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9 S. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.2011; Aktenzeichen V R 18/10)

 

Tatbestand

Der Kläger war mit einer Fleischerei unternehmerisch tätig. Vor seinem Ladengeschäft hatte er ganzjährig einen Imbissstand aufgestellt, der regelmäßig samstags abgebaut und am folgenden Dienstag wieder aufgestellt wurde. Der Imbissstand hatte eine Größe von ca. 3,5 x 3,8 m und war mit einem Dach versehen, das über die Außenwände des Imbissstandes hinausragte. Umlaufend war an dem Imbissstand in einer Höhe von ca. 1,10 m ein Brett von ca. 50 cm Breite angebracht, auf dem Ketchup und Senfbehälter aufgestellt waren, aus denen sich die Kunden selbst bedienen konnten. Der Kläger verkaufte in dem Imbissstand Bratwürste, Pommes Frites und täglich wechselnde Gerichte sowie verschiedene Getränke. Die angebotenen Speisen wurden in der durch einen Imbiss üblichen Art und Weise durch Braten und Erhitzen in einen verzehrfähigen Zustand versetzt. Der Verkauf im Imbiss war nach allen vier Seiten hin möglich und erfolgte in der Regel durch ein bis zwei Personen. Tatsächlich wurde jedoch ausschließlich zu maximal zwei Seiten hin verkauft. Die jeweils nicht zum Verkauf genutzten Seiten waren durch herabgelassene Fensterläden geschlossen. Unmittelbar vor dem Stand befand sich eine fest installierte für Jeden frei zugängliche städtische Sitzbank. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder des Verkaufsstandes verwiesen. Ab 01.08.2003 stellte der Kläger eine Bierzeltgarnitur (bestehend aus zwei Bänken und einem Tisch) vor dem Stand auf.

Der Kläger hatte in seinen Umsatzsteuererklärungen die mit dem Imbiss erzielten Umsätze als dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Umsätze erklärt. Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte davon aus, dass die Umsätze mit Ausnahme eines geschätzten Anteils von Außer-Haus-Verkäufen von 10 Prozent dem Regelsteuersatz unterliegen und setzte die Umsatzsteuer mit Änderungsbescheiden entsprechend höher fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, die mit dem Imbiss erzielten Umsätze unterlägen dem ermäßigten Steuersatz. Im Umkreis des Imbisses seien keine Vorrichtungen vorhanden, die einen Verzehr an Ort und Stelle ermöglichten. Bei dem um den Imbissstand verlaufenden Tresen handele es sich ausschließlich um eine Verkaufstheke, die nach Abschnitt 25 a Abs. 3 Satz 1 der Umsatzsteuerrichtlinien keine Vorrichtung zum Verzehr an Ort und Stelle sei. Darüber hinaus sei der Verkaufstresen aufgrund seiner geringen Breite und Höhe nicht als Vorrichtung zum Verzehr der verkauften Speisen geeignet und würde von Kunden auch nicht als solche genutzt. Gleiches gelte für die städtische Bank, die ihm schon deshalb nicht als eine entsprechende Einrichtung zugerechnet werden könne, weil er auf die Nutzung und Ausgestaltung keinen Einfluss habe. Damit lägen reine Lebensmittellieferungen vor, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit der Anlage dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Soweit sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.2008 (V R 55/06) eine abweichende rechtliche Regelung ergeben sollte, handele es sich um eine Änderung der Rechtsprechung, die auf die rechtliche Bewertung seiner in den Streitjahren erzielten Umsätze nicht anwendbar sei. Im Übrigen betrage der Anteil der Außer-Haus-Verkäufe, das heißt, der von Kunden verpackt mitgenommenen Waren, mindestens 25 Prozent.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer 2000 auf 8.744,42 €, die Umsatzsteuer 2001 auf 9.488,43 €, die Umsatzsteuer 2002 auf 8.056 € und die Umsatzsteuer 2003 auf 5.758,04 € herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe keine Lieferungen von Lebensmitteln, sondern sonstige Leistungen erbracht, die dem Regelsteuersatz unterlägen. Bei dem Tresen handele es sich um eine typische Vorrichtung zum Verzehr an Ort und Stelle der vom Kläger verkauften Speisen. Darüber hinaus sei durch die städtische Bank eine weitere Vorrich...

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