vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsausfallentschädigung aus Kfz-Versicherung als Betriebseinnahme - Auflösungen von Ansparabschreibungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird ein WG des BV zerstört oder gestohlen, stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grds. BE dar.
  2. Das gilt nicht nur für Leistungen einer Vollkaskoversicherung, sondern auch für Schadensersatzleistungen des Unfallgegners.
  3. Die Leistung der Kaskoversicherung stellt auch dann eine BE dar, wenn das zum BV gehörende WG während seiner Nutzung zu privaten Zwecken zerstört/beschädigt wird. Demgemäß ist auch eine Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme zu erfassen.
  4. Zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags § 7g Abs. 1 EStG.
  5. Zu den BE und den BA gehören bei Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, auch die Bildung und Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 bis Abs. 5 EStG a.F. Dabei ist die Bildung der Rücklage als BA (Abzug) und ihre Auflösung als BE (Zuschlag) zu behandeln.
 

Normenkette

EStG 2002 § 4 Abs. 3, § 7g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.01.2016; Aktenzeichen X R 2/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb eine Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme zu berücksichtigen ist und ob der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, Bundesgesetzblatt I 2007, 1912 (EStG i.d.F. des UntStRefG) in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger ist nicht verheiratet. Im Streitjahr betrieb er in X eine Versicherungsagentur. Zum Betriebsvermögen der Versicherungsagentur gehört das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X, das der Kläger im Streitjahr auch privat nutzte.

Die Einkünfte aus seiner Versicherungsagentur ermittelt der Kläger durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Mit Bescheid vom XXXX setzte das beklagte Finanzamt (FA) gegenüber dem Kläger die Einkommensteuer 2008 auf XXX EUR fest. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es, dass das FA die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt habe, da der Kläger trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr abgegeben habe. Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am XXXX reichte der Kläger beim FA daraufhin seine Einkommensteuererklärung 2008 ein und erklärte für seine Versicherungsagentur Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 64.309 EUR. Ferner legte der Kläger dem FA mit seiner Steuererklärung seine Einnahmen-Überschussrechnung für das Streitjahr vor. Nach dieser Einnahmen-Überschussrechnung erzielte der Kläger im Streitjahr einen Gewinn in Höhe von 113.919,76 EUR. Als Betriebseinnahme berücksichtigte der Kläger gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Einkommensteuergesetz in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung (EStG a.F.) für die Auflösung von Ansparabschreibungen, die er in den Vorjahren nach § 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG a.F. in Anspruch genommen hatte, insgesamt 56.000 EUR, da er die begünstigten Wirtschaftsgüter innerhalb des Begünstigungszeitraums nicht angeschafft oder hergestellt habe. Ferner zog der Kläger von seinem Gewinn einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG in Höhe von 49.800 EUR ab. Der steuerliche Gewinn betrug demnach - nach Hinzurechnung weiterer nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben - im Streitjahr 64.309,08 EUR. Seiner Einnahmen-Überschussrechnung für das Streitjahr fügte der Kläger eine Aufstellung bei, nach der der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG für die geplante Anschaffung eines Fahrzeugs der Marke BMW sowie für die geplante Anschaffung von Büromöbeln, Leuchtmitteln, Klima-Splittgeräten und eines Notebooks in Anspruch genommen worden sei.

Anschließend führte das FA in der Zeit vom XXXX bis zum XXXXX beim Kläger eine Außenprüfung durch, die sich auch auf die Einkommensteuer 2008 erstreckte. Der Betriebsprüfer stellte zunächst fest, dass der Kläger für den Nutzungsausfall des betrieblichen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX im Herbst 2008 aufgrund eines Unfalls einen Betrag in Höhe von 1.210 EUR von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erhalten habe, den der Kläger nicht in seiner Einnahmen-Überschussrechnung 2008 als Betriebseinnahme erfasst habe. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Nutzungsausfallentschädigung um eine Betriebseinnahme handele. Dabei sei es irrelevant, so der Betriebsprüfer, ob der Kläger tatsächlich Ausgaben für einen Ersatzwagen für die Dauer der Reparatur geltend gemacht habe. Ausschlaggebend für die Behandlung der Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme sei die Tatsache, dass es sich um ein betriebliches Fahrzeug gehandelt habe. Ferner vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass der Kläger im Streitjahr 2008 k...

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