Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des § 146 Abs. 6 BewG bei der Bewertung von Erbbaurechten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Bewertung von Erbbaurechten ist ein Mindestwert gem. § 146 Abs. 6 BewG nicht zu berücksichtigen.
  2. § 146 Abs. 6 BewG hat das Ziel, den (hohen) Wert von Grund und Boden angemessen zu berücksichtigen, wenn dieser den Wert des aufstehenden Gebäudes überschreitet und das Ertragswertverfahren nicht geeignet ist, den Substanzwert des Grundstücks zu erfassen. Vor diesem Hintergrund kann der Wille des Gesetzgebers nur dahin gehen, den übermäßigen Wert des Grund und Bodens beim erbbaurechtsbelasteten Grundstück zu besteuern. Die Verweisung in § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG ist daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass § 146 Abs. 6 BewG nicht zur Anwendung kommt.
 

Normenkette

BewG § 146 Abs. 6, § 148 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen II R 57/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Bedarfsbewertung eines Erbbaurechts der Wert von Grund und Boden als Mindestwert (§ 146 Abs. 6 BewertungsgesetzBewG) anzusetzen ist.

Die Klägerin (Kl.) erbte am…ein Erbbaurecht mit Gebäude (Zweifamilienhaus) in…Dieses wurde…errichtet aufgrund eines Erbbaurechtsvertrages, den die Rechtsvorgänger des Erblassers am…abgeschlossen hatten. Das Erbbaurecht wurde auf die Dauer von 80 Jahren bestellt. Der Erbbauzins beträgt jährlich…DM. Nach Ablauf des Erbbaurechts ist der Grundstückseigentümer nach dem Erbbaurechtsvertrag verpflichtet, dem Erbbauberechtigten 2/3 des aktuellen gemeinen Wertes des Gebäudes zu erstatten.

Als Anlage zur Erbschaftssteuererklärung reichte die Kl. bei der Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts…eine Erklärung zur vorläufigen Ermittlung des Grundstückswerts auf den…ein, in dem sie den Grundstückswert - berechnet nach dem Ertragswertverfahren - mit…DM angab.

Dem folgte der Beklagte (Finanzamt, FA) nicht. Vielmehr ermittelte das FA für das Gebäude gemäß § 146 Abs. 25 BewG einen Ertragswert von…DM. Außerdem errechnete es – ausgehend von einem Bodenwert von ... DM/qm und einer Grundstücksfläche von ... qm – als Mindestwert gemäß § 146 Abs. 6 BewG einen Wert für den Grund und Boden in Höhe von…DM. Nach Abzug des 18,6-fachen jährlichen Erbbauzinses (... DM) ergab sich so ein Betrag von…DM. Entsprechend stellte das FA den Grundstückswert auf den…mit Bescheid vom…auf ...DM fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Kl. meint, der Bedarfswert dürfe nur anhand des Mietertrages ermittelt werden. Es könne nicht richtig sein, dass sie Erbschaftsteuer für ein Grundstück zu zahlen habe, dass ihr nicht gehöre. Soweit dieses durch das Bewertungsgesetz angeordnet werde, seien die entsprechenden Vorschriften mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Es müsse auch beachtet werden, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits 47 Jahre von der Laufzeit des Erbbaurechts verstrichen seien. Darüber hinaus sei die Ermittlung des Grundstückswerts nicht zutreffend. Die Stadt…habe ihr ein Verkaufsangebot für das Erbbaugrundstück unterbreitet. Darin werde der Bodenwert mit…DM/qm angegeben. Dies sei ein Mischwert, der dadurch zustande komme, dass etwa die Hälfte des Grundstücks im Bebauungsplan als private Grünfläche ausgewiesen und mit der Hälfte des Baulandwerts von…DM anzusetzen sei. Zudem müssten von der Fläche von…qm noch…qm Straßenfläche abgezogen werden.

Die Kl. beantragt,

...

Das FA beantragt,

...

Es ist der Ansicht, dass die Restlaufzeit des Erbbaurechts nach der gesetzlichen Regelung nicht berücksichtigt werden könne. Auch im Übrigen sei das FA an das formal ordnungsgemäß zustande gekommene Gesetz gebunden. Zur Höhe des angesetzten Grundstückswertes meint es, den Besonderheiten des Grundstücks durch Anwendung eines der Grundstücksfläche entsprechenden Umrechnungskoeffizienten auf den vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert von…DM/qm Rechnung getragen zu haben. Eine Aufteilung der Grundstücksfläche in Vorder- und Hinterland komme nicht in Betracht, da in…die Bodenrichtwerte nicht in Abhängigkeit von der Grundstückstiefe ermittelt würden. Für die Straßenfläche komme lediglich ein Abschlag von 20 % in Betracht.

Im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Wert des streitigen Erbbaurechts ist auf…DM herabzusetzen. Bei der Wertermittlung ist ein Mindestwert gemäß § 146 Abs. 6 BewG nicht zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus Folgendem:

Der Senat stimmt dem FA darin zu, dass die in dem angefochtenen Bescheid erfolgte Feststellung des Wertes des Erbbaurechts mit dem Wortlaut der §§ 148 Abs. 1 Satz 1, 2 und § 146 Abs. 6 BewG übereinstimmt. Grundsätzlich sehen die Vorschriften über die Bedarfsbewertung (§§ 138 ff. BewG) vor, dass im Bereich der alten Bundesländer bei der Wertermittlung von Erbbaurechten von einem Gesamtwert auszugehen ist. Dieser Gesamtwert entspricht dem Wert des Grund und Bodens und aufstehender Gebäude ohne die Belastung durch das Erbbaurecht...

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