rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Steuerfreiungstatbestände gemäß § 4 Nr. 21b und 22a UStG auf Honorare für Vorträge und Leitung von Fortbildungsseminaren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG.
  2. Zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG.
  3. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG befreit ausschließlich die im Gesetz genannten Unternehmer. Leistungen an diese Unternehmer sind daher nicht steuerbefreit.
 

Normenkette

UStG § 4 Nrn. 21, 22 Buchst. a

 

Streitjahr(e)

2002, 2003, 2004, 2005

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.01.2011; Aktenzeichen V B 65/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang der Kläger in den Veranlagungszeiträumen 2002 – 2005 umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausgeführt hat.

Der Kläger, von Beruf Sozialrechtler, übt seit Juni 2000 allein eine selbständige unternehmerische Tätigkeit aus – und zwar seit Auflösung eines seit … bestehenden Arbeitsverhältnisses mit … . Er erzielt durch die Vereinnahmung von Honoraren für Vorträge, schriftstellerischen Tätigkeiten und Beratungsleistungen Umsatzerlöse aus sonstigen Leistungen. Aufstellungen über seine Einnahmen und Ausgaben reichte er dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) als Anlage der Einkommensteuererklärungen für 2002 und 2003 ein.

Für 2002 erklärte er Einnahmen von 59.559 €, darin enthalten Autorenhonorare von 1.743 €, und Ausgaben von 16.769 €.

Für 2003 erklärte er Einnahmen von 17.773 €, darin enthalten Autorenhonorare von 1.695 €, und Ausgaben von 14.031 €.

Beim Beklagten wurde er umsatzsteuerlich zunächst nicht geführt. Am 25.05.2007 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger für die Veranlagungszeiträume 2002 – 2005 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Umsatzsteuerbescheide, in denen er sonstige Leistungen zu 16 % von 51.344 € (für 2002), von 15.324 € (für 2003), von 30.000 € (für 2004) und von 40.000 € (für 2005) schätzte.

Nach einem erfolglosen Vorverfahren erhob der Kläger am 26.09.2007 Klage, mit der er zunächst die Herabsetzung der Steuer auf 0 € beantragte.

Die zunächst zuständige Berichterstatterin des 4. Senates hat dem Kläger durch Verfügung nach § 79 b Abs. 2 FGO aufgegeben, die Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer 2002 – 2005 durch Vorlage entsprechender Umsatzsteuererklärungen nachzuweisen. Wegen der Einzelheiten der Verfügung wird auf Bl. 11 der GA Bezug genommen.

Nach Abgabe des Verfahrens an den für Umsatzsteuersachen zuständigen 5. Senat hat der Beklagte unter Berücksichtigung der vom Kläger dem Gericht übersandten Vertragsunterlagen am 21.01.2010 geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2002 – 2005 erlassen. Darin setzte er als Umsatzerlöse die in den Gewinnermittlungen erklärten Erlöse an, nämlich 51.344 € in 2002, 15.321 € in 2003, 45.258 € in 2004 und 40.000 € in 2005, und schätzte Vorsteuern anhand der Einnahmeüberschussrechnungen von 2.145,43 € für 2002, von 1.587,94 € für 2003, von 1.880,70 € für 2004 und 2.101,38 € für 2005. Für 2004 erhöhte der Beklagte die festgesetzte Umsatzsteuer von 4.800 € auf 5.360,58 €, in den übrigen Veranlagungszeiträumen minderte er die Umsatzsteuer.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Klagebegehrens Folgendes vor:

Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre habe er nicht erstellt, weil seiner Auffassung nach die Umsatzerlöse aus seiner selbständigen Tätigkeit –mit Ausnahme seiner Autorenhonorare- von der Umsatzsteuer befreit seien. Seine Auftraggeber seien vor allem Träger der Jugendhilfe, die als gemeinnützige Einrichtung der freien Jugendhilfe anerkannt seien, und zum geringeren Teil auch Verbände, für die er freiberuflich als Referent im Rahmen von Seminaren oder als Fachberater tätig gewesen sei.

Seine Vorträge, Kurse und Veranstaltungen seien nach § 4 Nr. 21 bzw. 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei.

Die Beratungsleistungen seien eng verbunden mit Dienstleistungen der Träger der Kinder- und Jugendhilfe, so dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 77/388/EWG anzuwenden sei und daher auch die Honorare nicht der Umsatzsteuer unterfielen. Gegenüber seinen Auftraggebern habe er auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Vom Verlag … habe er für eine Tätigkeit als Autor … Honorare erhalten.

Wegen der vertraglichen Grundlagen seiner Tätigkeit nehme er Bezug auf das mit Schriftsatz vom 17.12.2009 übersandte Anlagenkonvolut. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht insofern Bezug auf diese Unterlagen. Ergänzend trägt er hierzu vor, dass den abgerechneten Honoraren nicht durchgehend schriftliche Vereinbarungen zugrunde gelegen hätten.

Bei seinen Lehrtätigkeiten handele es sich um Seminare der Fort- und Weiterbildung. Teilnehmer der Fortbildung zum …, die er für Ämter durchgeführt habe, seien Fachkräfte mit einem Berufsabschluss, die ihre beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des … erweitern und den aktuellen gesetzlichen Entwicklungen anpassen wollten. Bei allen Veranstaltungen habe eine straffe lehrgangsmäßige Organisation bestanden. ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge