vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen des BFH: ) [VIII B 62/10]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufsichtsrat: Vorteil aus Rückkaufoption von Aktien als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufsichtsratvergütungen sind Einnahmen aus selbstständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dazu gehören geldwerte Vorteile wie Sachzuwendungen.
  2. Beim Umfang der sachlichen Steuerpflicht von Zuwendungen besteht zwischen den Einkünften aus selbstständiger Arbeit und denen aus nichtselbstständiger Arbeit kein rechtlicher Unterschied.
  3. Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger oder aus selbstständiger Tätigkeit handelt, wenn Vorteile im Bereich der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gewährt werden.
 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.04.2013; Aktenzeichen VIII R 19/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob Vorteile aus dem Verkauf von 10.000 Aktien der A AG - nachfolgend AG - im Jahr 2002 bei dem Kläger als geldwerter Vorteil bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit anzusetzen sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit angefochtenem Bescheid vom 10. Dezember 2001 änderte das Finanzamt - FA - gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO - den Einkommensteuerbescheid 2002. Die Änderung erfolgte aufgrund von Feststellungen des Finanzamtes F nach einer Lohnsteueraußenprüfung bei der AG. Der Kläger ist seit 1999 Mitglied im Aufsichtsrat der AG. Die AG ist nicht börsennotiert und hat im Jahr 2000 im Zuge eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms neue Aktien ausgegeben. Im Rahmen dieses Beteiligungsprogramms waren auch Aufsichtsratmitglieder zum Erwerb neuer Aktien berechtigt. Der Kläger hat im Jahr 2002 insgesamt 10.000 Aktien zum Stückpreis von 11,50 € über einen Treuhänder erworben. In § 6 des Treuhandvertrages (Blatt 23f der Rechtsbehelfsheftung) vom 28. Februar 2000 wurde dem Kläger das Recht eingeräumt, binnen eines Zeitraumes von drei Jahren die Aktien an die AG für 11,50 € zurück zu übertragen. Am gleichen Tage schloss der Kläger mit der AG eine Zusatzvereinbarung (Blatt 33, 34 Gerichtsakte) mit folgendem Inhalt:

…"Zusätzlich zum Treuhandvertrag wird deshalb hiermit vereinbart, dass Sie hinsichtlich der vom Treugeber für Sie zu zeichnenden Mitarbeiter-Aktien bis zum Ablauf des 31.12.2002 ein zeitlich begrenztes Andienungsrecht gegenüber der AG haben, diese zum Ausgabekurs von 11,50 € zurückzugeben.

Die AG verpflichtet sich dementsprechend, diese Aktien bei Andienung zum Ausgabekurs zurückzunehmen.”

Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung bei der AG wurde festgestellt, dass der Kläger mit Vertrag vom 1. Oktober 2002 (Blatt 32 der Rechtsbehelfsheftung) diese 10.000 Aktien zu dem Ausgabepreis von 11,50 € je Aktie auf die AG zurück übertragen hatte. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung betrug allerdings der Wert der Aktie zu diesem Zeitpunkt lediglich 4,00 €. Die Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass durch diesen Aktienrückerwerb im Jahr 2002 lohnsteuerpflichtige Vorgänge ausgelöst worden sein. Das FA folgte diesen Feststellungen und nahm in Höhe der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem von der Außenprüfung festgestellten tatsächlichen Wert der Aktien (7,50 € x 10.000 Stück = 75.000 €) einen geldwerten Vorteil an. Das FA setzte diesen geldwerten Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an und erließ daraufhin den streitbefangenen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vom 10. Dezember 2007.

Gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Die Hauptversammlung der AG habe im Jahr 1999 beschlossen, den Mitarbeitern des Unternehmens Aktien anzubieten. Der Begriff Mitarbeiter sei dabei ausgedehnt und auch auf Aufsichtsratmitglieder angewendet worden. Der Kläger habe deshalb als Aufsichtsratmitglied am 28. Februar 2000 die 10.000 Aktien zu einem Kurswert von 11,50 € erworben. Dem Kläger sei die Möglichkeit der Rückgabe zum Einstandspreis eingeräumt worden. Davon habe der Kläger Gebrauch gemacht. Aus Sicht des Klägers sei dieser Sachverhalt steuerlich unbeachtlich gewesen. Dem Erwerb der Aktien habe deren Verkauf zum gleichen Preis gegenüber gestanden. Es sei kein wirtschaftlicher Erfolg, positiv oder negativ, eingetreten.

Die Absicht der AG sei es gewesen, Mitarbeiter und Aufsichtsräte über die Dividende an dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens partizipieren zu lassen. Durch diese Maßnahmen seien Mitarbeiter und Aufsichtsräte in besonderer Weise mit dem Unternehmen verbunden. Der Aktienerwerb sei deshalb zu besonderen Bedingungen erfolgt, welche in dem Treuhandvertrag geregelt seien. Die Aktien seien treuhändisch verwaltet worden. Außenstehenden, also Nichtarbeitnehmern und Nichtaufsichtsratmitgliedern der AG sei der Erwerb der Aktien nicht mögl...

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