vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 98/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Bindung an die Wertansätze der vollständig eingereichten Steuererklärung gilt auch ohne den hiermit übereinstimmenden Willen der Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die aufnehmende Kapitalgesellschaft hat ihr Bewertungswahlrecht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ausgeübt, wenn sie die Steuererklärung einschließlich der dazugehörigen Bilanz für das Wirtschaftsjahr der Einbringung beim Finanzamt eingereicht hat.
  2. Die einmal getroffene Wahl ist endgültig. Mit Ausübung des Wahlrechts ist die anderweitige Bewertungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG verwirkt.
  3. Die Vorschriften der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG) sind nicht anwendbar.
 

Normenkette

UmwStG § 20 Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.2008; Aktenzeichen I R 98/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin noch ein Wahlrecht zum Ansatz von Zwischenwerten nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) zusteht oder dieses bereits „verbraucht” ist.

Die Klägerin, die M GmbH – vormals O GmbH – (im Folgenden: GmbH), war die Komplementärin der M KG (kurz: KG). Kommanditisten der KG waren A mit einem Anteil von ... DM sowie B mit einem Anteil im Umfang von… DM.

Mit notarieller Urkunde vom 27. September 1996 wurde das Stammkapital der GmbH durch die Ausgabe neuer Geschäftsanteile zum Nennwert um…DM auf…DM erhöht. Die Übernahme der neuen Geschäftsanteile erfolgte durch A mit…DM und B mit…DM, die im Wege der Sacheinlage ihre Kommanditbeteiligungen an der KG per 1. Oktober 1996 einbrachten. In der vorbezeichneten notariellen Urkunde heißt es weiter, dass die GmbH die Buchwerte des aktiven und passiven Gesellschaftsvermögens der KG zu Buchwerten fortführt. Soweit die Buchwerte die Nennwerte der übernommenen neuen Geschäftsanteile überstiegen, sollten die übersteigenden Beträge noch zu bildenden Darlehenskonten ihrer Gesellschafter gutgebracht werden. Im Übrigen sollte das Unternehmen der KG mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 für Rechnung der GmbH weiter geführt werden (vgl. Anlage 1 zum Anhang zur Gerichtsakte).

Die Steuererklärungen der GmbH und Klägerin für das Streitjahr 1996 wurden am 8. August 1997 beim beklagten Finanzamt X eingereicht. Ihnen beigefügt war unter anderem ein „Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1996”, in dem darauf hingewiesen wurde, dass das aktive und passive Gesellschaftsvermögen der KG in der Aufnahmebilanz der GmbH zum 1. Oktober 1996 zu Buchwerten angesetzt worden sei. Dem entsprach auch die als Anlage 1 diesem Bericht beigefügte Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1996. In den für das Streitjahr ergangenen Steuerbescheiden, die gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, folgte das beklagte Finanzamt den Angaben in den Steuererklärungen.

Im Verlaufe einer bei der Klägerin unter anderem für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung beantragte diese im Juni und Dezember 1998 im Wege einer Bilanzänderung bzw. –berichtigung von ihrem sich aus § 20 Abs. 2 UmwStG ergebenden Wahlrecht in der Weise Gebrauch zu machen, dass das im Rahmen ihrer Verschmelzung mit der KG zum 1. Oktober 1996 eingebrachte Betriebsvermögen nicht mit dem Buchwert, sondern mit einem Zwischenwert – nämlich um…DM erhöht – angesetzt wird. Die Klägerin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der dem beklagten Finanzamt zusammen mit den Steuererklärungen eingereichte Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996 nicht von der Gesellschafterversammlung festgestellt worden sei und es sich demzufolge insoweit lediglich um einen vorläufigen Jahresabschluss gehandelt habe, der noch jederzeit habe geändert werden können. Ausweislich des insoweit vorliegenden „Gedächtnisprotokolls zur Gesellschafterversammlung…vom 12. März 1997” war als Grund für die nicht erfolgte Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung angegeben, dass zunächst mögliche Änderungen im Rahmen einer Außenprüfung abgewartet werden sollten. Denn es sei gegebenenfalls die Korrektur des vorliegenden Jahresabschlusses durch Aufstockung der Buchwerte auf Zwischenwerte, maximal Teilwerte erforderlich. Nach den Protokollen zu den Gesellschafterversammlungen vom 22. September und 22. Dezember 1998 wurde beschlossen, die Werte des von der KG übernommenen Anlagevermögens um…DM aufzustocken. Im Übrigen wurde der sich auf diese Weise ergebende geänderte Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996 festgestellt.

Der Prüfer und ihm folgend das beklagte Finanzamt vertraten in den für das Streitjahr im Anschluss an die Außenprüfung ergangenen und gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheiden jedoch die Auffassung, dass eine Korrektur des gewählten Buchwertansatzes steuerlich ausgeschlossen sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer nach erfolglos gebliebenen Einspruchsverfahren unter dem 15. August 2002 erhobenen Klage. Sie ist der Ansicht,...

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