vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschreibungen auf Gesellschafterdarlehen unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
  2. Für Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen greift das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht ein, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang des Gesellschafterdarlehens mit steuerfreien Einkünften nicht gegeben ist.
 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2004, 2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.04.2012; Aktenzeichen X R 7/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der (Teil-) Verzicht auf eine Darlehensforderung in voller Höhe gewinnmindernd berücksichtigt werden kann oder ob diesbezüglich nur der hälftige Abzug nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) möglich ist.

Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter der XY-GmbH (GmbH). Zwischen der GmbH als Betriebsgesellschaft und dem Einzelunternehmen des Klägers als Besitzunternehmen besteht eine Betriebsaufspaltung.

Mit dem „Kontokorrentvertrag” vom 2.1.1994 vereinbarten der Kläger und die GmbH die Führung eines Kontokorrentkontos zur Abwicklung der Zahlungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter.…Mit einer Ergänzungsvereinbarung vom 18.12.1999 vereinbarten die Vertragsparteien eine jährliche Verzinsung der Kontokorrentvaluta von 1,2 %. Der Kläger erfasste die Forderung gegenüber der GmbH in seinem Einzelunternehmen zutreffend als Betriebsvermögen. Zum 31.12.2003 wies das Kontokorrentkonto eine Forderung in Höhe von 477.849,70 Euro, zum 31.12.2004 in Höhe von 550.078,33 Euro aus.

Bei den Forderungen des Klägers handelt es sich aufgrund der vorliegenden Überschuldung der GmbH um eigenkapitalersetzende Darlehen – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist–. Hinsichtlich des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages in der Bilanz der GmbH wird Bezug genommen auf die Steuerakten des Beklagten.

Am 3.1.2004 sowie am 4.1.2005 schlossen die GmbH und der Kläger jeweils eine wortgleiche Vereinbarung, mit welcher der Kläger auf einen Teil seiner Forderungen gegenüber der GmbH in Höhe von jeweils 20.000 DM unter Vereinbarung eines Besserungsvorbehaltes verzichtet. Unter Punkt II. der Vereinbarung ist ausgeführt: „Der Darlehensgeber verzichtet auf einen Forderungsteilbetrag in Höhe von € 20.000. Der Darlehensforderungsverzicht gilt, solange die Vermögens- und Ertragslage der Darlehensnehmerin sich nicht verbessert hat. Für den Fall, dass der im Jahresabschluss zum 31.12.2004 (bzw. 2003) ausgewiesene, nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag nicht mehr besteht, lebt die Darlehensschuld in Höhe des übersteigenden Betrages bis zur Höchstgrenze des hier getroffenen Forderungsverzichtsbetrages wieder auf. Schuldzinsen werden hinsichtlich des Verzichtsbetrages nicht nachträglich geltend gemacht.”

Der Kläger erfasste in den Gewinnermittlungen der Streitjahre den Forderungsverzicht jeweils mit 20.000 Euro als Betriebsausgabe und ermittelte einen Verlust von 25.017 Euro im Jahr 2004 und einen Verlust von 8.117,37 Euro im Jahr 2005. Mit den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Kläger die entsprechenden Beträge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Der Beklagte erkannte den Forderungsverzicht mit den Einkommensteuerbescheiden unter Hinweis auf § 3c Abs. 2 EStG nur mit einem Anteil von 50 %, d.h. in Höhe von 10.000 Euro als Betriebsausgaben an und berücksichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von – 15.017 Euro im Jahr 2004 und in Höhe von 1.883 Euro im Jahr 2005.

Die dagegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid zurück. Zur Begründung führte er aus, der Forderungsverzicht stehe im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG. Die Hingabe des Darlehens bzw. das Stehenlassen in der Krise der GmbH sei gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen, das Darlehen habe damit eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt. Die im Zusammenhang mit dem Darlehen entstehenden Aufwendungen seien daher nach § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abzugsfähig.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kläger tragen vor, die Darlehensforderung sei im Betriebsvermögen des Klägers ein von der Beteiligung an der GmbH zu trennendes selbstständiges Wirtschaftsgut, so dass § 3 Nr. 40 EStG nicht einschlägig sei. Diesbezüglich berufen sich die Kläger auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 14.1.2009 I R 52/08 (BStBl II 2009, 674). Zwar sei das Urteil zu § 8 b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ergangen, es sei auf den hier vorliegenden Sachverhalt jedoch entsprechend anzuwenden.

Die Kläger beantragen,

weitere Betriebsausgaben in Höhe von jeweils 10.000 Euro zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich zur Begründung auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlu...

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