vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 19/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung: Wertaufholung bei GmbH-Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Inhalt des steuerlichen Wertaufholungsgebots.
  2. Die Beteiligung mit mehr als 20 % am Nennkapital einer KapG stellt einen eigenständigen Vermögensgegenstand dar, der als einheitliches WG behandelt wird.
  3. Für die Wertaufholung nach einer Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer KapG ist der Vergleich zwischen den AK der Beteiligung und dem Teilwert der Beteiligung auch dann maßgeblich, wenn nach der Teilwertabschreibung eine Kapitalherabsetzung und eine Kapitalerhöhung stattgefunden haben.
 

Normenkette

EStG 2002 § 3 Nr. 40 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4; StG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3; GmbHG §§ 58a ff.; HGB § 271 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.11.2017; Aktenzeichen IV R 19/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Jahr 2006 eine Wertaufholung für eine Teilwertabschreibung, die im Jahr 1996 auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erfolgte, vorzunehmen ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Bau von … und der dazu gehörenden Apparate, die technische Industrieberatung und der Großhandel mit T- und W-einrichtungen ist.

Die Komplementärin der Klägerin ist die R. Beteiligungsgesellschaft mbH, die in dem Streitjahr mit 1 % an dem Vermögen der Klägerin beteiligt war. Der alleinige Kommanditist der Klägerin ist Herr R.

Die Klägerin war an der D-technik GmbH beteiligt. Unternehmensgegenstand der D-technik GmbH war die Beratung und Ausführung und der Service für d-technische Anlagen mit der Herstellung, Lieferung, Planung und Montage von Bauteilen sowie die Industriemontage.

Das Stammkapital der D-technik GmbH betrug ursprünglich 800.000 DM. Gesellschafter waren zu je 50 % die Klägerin und Herr H., Berlin.

Im Jahr 1996 nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der D-technik GmbH in Höhe von 399.750 DM vor. Der Buchwert der Beteiligung betrug danach noch 250 DM.

Am 26. Februar 1997 übernahm die Klägerin die Geschäftsanteile von Herrn H. im Nennwert von 400.000 DM zu einem Kaufpreis von 50 DM.

Die Klägerin leistete im Jahr 1997 außerdem in die D-technik GmbH einen Betrag in Höhe von 400.000 DM, der als Kapitalrücklage behandelt wurde. Bei der Klägerin wurde der Betrag auf dem Beteiligungskonto aktiviert. Der Buchwert der Beteiligung betrug zum 31. Dezember 1997 400.250 DM (die 50 DM für die Anteile von Herrn H. waren nicht erfasst worden).

Am 27. April 1998 beschloss die Klägerin eine Zusammenlegung sämtlicher Geschäftsanteile zu einem Geschäftsanteil im Wert von 800.000 DM. Anschließend erfolgte eine vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß § 58a GmbHG um 799.500 DM auf 500 DM. Das Nennkapital kam nicht zur Auszahlung, sondern wurde in vollem Umfang mit dem Verlustvortragskonto der D-technik GmbH verrechnet. In der gleichen Urkunde wurde anschließend eine Kapitalerhöhung um 599.500 DM auf 600.000 DM beschlossen. Zur Übernahme wurde die Klägerin zugelassen, die die Einlage in vollem Umfang erbrachte. Hierzu wurde die im Wirtschaftsjahr 1997 eingezahlte Kapitalrücklage in Höhe von 400.000 DM in das Nennkapital umgebucht. Außerdem leistete die Klägerin weitere 199.500 DM, um die beschlossene Kapitalerhöhung zu erbringen.

Im Einzelnen entwickelte sich das Eigenkapital der D-technik GmbH wie folgt:

Vorgang

Stammkapital

Rücklagen

Gewinnvortrag

Jahresüberschuss

in DM

in DM

in DM

in DM

31.12.1995

800.000

0

4.123

28.530

Umgliederung

28.530

- 28.530

Gewinn 1996

- 1.109.238

31.12.1996

800.000

0

32.654

- 1.109.238

Umgliederung

- 1.109.238

1.109.238

Einzahlung in Rücklagen

400.000

Gewinn 1997

- 241.401

31.12.1997

800.000

400.000

- 1.076.584

- 241.401

Umgliederung

- 241.401

241.401

Kapitalherabsetzung

- 799.500

799.500

Kapitalerhöhung

400.000-

400.000

Kapitalerhöhung

199.500

Gewinn 1998

256.551

31.12.1998

600.000

0

- 518.485

256.551

Umgliederung

256.551

- 256.551

Gewinn 1999

172.902

31.12.1999

600.000

0

- 261.934

172.902

Umgliederung

172.902

- 172.902

Gewinn 2000

 86.438

31.12.2000

600.000

0

-89.031

 86.438

Umgliederung

86.438

-86.438

Gewinn 2001

-28.328

31.12.2001

600.000

0

- 2.593

-28.328

In Euro

in Euro

in Euro

 in Euro

Umrechnung

306.775

0

- 1.325

-14.484

Umgliederung

- 14.484

14.484

Kapitalerhöhung

225

Gewinn 2002

-11.141

31.12.2002

307.000

0

- 15.810

-11.141

Umgliederung

- 11.141

11.141

Gewinn 2003

-74.788

31.12.2003

307.000

0

- 26.952

-74.788

Umgliederung

- 74.788

74.788

Gewinn 2004

7.725

31.12.2004

307.000

0

-101.740

7.725

Umgliederung

7.725

- 7.725

Gewinn 2005

97.475

31.12.2005

307.000

0

-94.016

97.475

Umgliederung

97.475

-97.475

Gewinn 2006

103.814

Bei der Klägerin entwickelte sich der Buchwert der Beteiligung an der D-technik GmbH wie folgt:

Buchwert 31.12.1995

400.000 DM

abzgl. Teilwertabschreibung 1996

399.750 DM

Buchwert 31.12.1996

250 DM

Zugang 1997

+ 400.000 DM

Buchwert 31.12.1997

400.250 DM

Zugang 1998

+ 199.750 DM

Buchwert 3...

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