vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Organisation der Familienkassen im Bereich Inkasso

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Demokratieprinzig erfordert eine klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten und verbietet das Tätigwerden einer anderen Behörde (Agentur für Arbeit Recklinghausen mit seinem Inkasso-Personal) unter dem Briefkopf einer anderen Behörde (nämlich der materiell zuständigen Behörde). Gleichwohl in dieser Weise erlassene Bescheide stammen von der unzuständigen Behörde und sind aufzuheben.

 

Normenkette

FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die zuständige Behörde den Stundungsantrag der Klägerin zutreffend als unbegründet abgelehnt hat.

Die Klägerin hatte u.a. in den Jahren 2008/2009 Kindergeld für ihren Sohn erhalten. Dieser hatte seine Ausbildung abgebrochen. Die Klägerin, die mit ihrem Sohn in häuslicher Gemeinschaft lebte, will dies nicht mitbekommen haben. Der Abbruch der Ausbildung wurde der Familienkasse nicht mitgeteilt. Dadurch kam es zu einer Überzahlung von Kindergeld. Die Höhe der Rückforderung betrug zuletzt 2.266,00 € zzgl. Säumniszuschläge in Höhe von 337,50 € (Stand: 8. Oktober 2019). Die Klägerin beantragte Stundung der Rückforderung. Der Inkasso-Service der Familienkasse Recklinghausen lehnte die Stundung ab. Dagegen richtete sich nach erfolglosem Einspruch zunächst die Klage im Verfahren 15 K 17/19. Dieses Verfahren ruhte zunächst im Hinblick auf die Frage, ob der Inkasso-Service hat tätig werden dürfen. Nach dem Bekanntwerden der BFH-Entscheidungen zu dieser Frage (BFH-Urteile vom 25. Februar 2021 III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712; ebenfalls vom 25. Februar 2021 III R 28/20, BFH/NV 2021, 1100; vom 7. Juli 2021 III R 21/18, BFH/NV 2021, 1457) hob das Gericht im Verfahren 15 K 17/19 den Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung durch Urteil vom 14. September 2021 auf.

Die Agentur für Arbeit Recklinghausen – Familienkasse Inkasso Service forderte die Klägerin im Oktober 2021 (unmittelbar) auf, aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Unter dem 29. Dezember 2021 fragte die gleiche Behörde bei der Familienkasse Niedersachsen-Bremen nach, ob dort der ausgefüllte Fragebogen vorliege und bat darum, diesen umgehend an den Inkasso-Service weiterzuleiten.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2022 wurde der Stundungsantrag der Klägerin erneut abgelehnt. Der Bescheid enthielt folgende Angaben zu der Behörde, die die Entscheidung getroffen hatte (Auszug):

[Briefkopf:]

Familienkasse Niedersachsen-Bremen

Familienkasse – Inkasso

Mein Zeichen:

986 – 6805000036235

Name:

Frau A

E-Mail:

Familienkasse-Inkasso @arbeitsagentur.de

[Absender für Fensterumschlag:]

Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Niedersachsen-Bremen 30131 Hannover

[Fußzeile der ersten Seite (Auszug):]

Postanschrift

Familienkasse Inkasso

Postfach 101055

45610 Recklinghausen

[Rechtsbehelfsbelehrung (Auszug):]

… Der Einspruch ist bei der im Briefkopf angegebenen Familienkasse – Rechtsangelegenheiten schriftlich einzureichen oder dort zur Niederschrift zu erklären oder an Familienkasse-Inkasso-Rechtsbehelf@arbeitsagentur.de elektronisch zu übermitteln. …

[Unterschrift:]

A

Die Inkasso-Fachkraft A ist bei der Familienkasse Recklinghausen in der Inkasso-Abteilung beschäftigt und zu keinem Zeitpunkt an eine andere Behörde abgeordnet oder versetzt worden.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2022 übersandte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin den angeforderten Fragebogen mit Nachweisen an die Familienkasse Niedersachsen-Bremen. Diese leitete die Unterlagen unverzüglich am 27. April 2022 auf dem Postweg an die Familienkasse Inkasso in Recklinghausen weiter. Auch weiteren Schriftverkehr leitete sie auf dem Postweg nach Recklinghausen weiter. Dort wurde (offenbar) die Einspruchsentscheidung unter dem Briefkopf „Familienkasse Niedersachsen-Bremen” aber im Rubrum mit dem vorangestellten Geschäftszeichen des Inkasso-Services („68050000036235 - …”) gefertigt. In der übersandten Kindergeldakte der Familienkasse Niedersachsen-Bremen sind die Bescheide aus Recklinghausen nicht enthalten. Gegen diese Einspruchsentscheidung richtet sich die Klage.

Der Beklagte räumte inzwischen auf richterliche Nachfrage mit Schriftsatz vom 9. August 2022 ein, dass die im Streitfall tätig gewordenen Inkasso-Fachkräfte der Familienkasse Recklinghausen nicht an die Familienkasse Niedersachsen-Bremen abgeordnet worden seien. Wörtlich: „Es genüge vielmehr eine virtuelle Zu-/Abordnung unter Nutzung der technischen Möglichkeiten zur gesamtzuständigen Familienkasse Niedersachsen-Bremen. Durch mittlerweile digital unterstützte Geschäftsprozesse wird sichergestellt, dass Verwaltungstätigkeiten unabhängig von der physischen Anwesenheit einzelner Mitarbeiter in einer bestimmten Liegenschaft ausgeübt werden.” Beigefügt war die elektronische Kindergeldakte. Ein Ausdruck der Inkasso-Akte 680500 00036235 werde auf dem Postweg übersandt, da eine Übermittlung auf elektronischem Weg leider nicht möglich sei. Das Rubr...

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