Entscheidungsstichwort (Thema)

Kommunales Erziehungsgeld. Einkommensteuer 1991 und 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.1997; Aktenzeichen IV R 26/96)

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 16.08.1993 wird die Einkommensteuer 1991 auf 4.264,00 DM herabgesetzt.

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 16.08.1993 wird die Einkommensteuer 1992 auf 4.606,00 DM herabgesetzt.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das der Klägerin in den Streitjahren 1991 und 1992 von der Stadt … gezahlte „Kommunale Erziehungsgeld” einkommensteuerpflichtig ist.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Die Klägerin ist ausgebildete Diakonin und betreute ab 1. August 1991 im eigenen Haus eine Gruppe von fünf Kindern, zu der 1992 zusätzlich noch ihre Tochter K. gehörte, jeweils dreimal wöchentlich für drei Stunden pro Tag. Hierfür bezog sie vom Jugendamt der Stadt … im Rahmen des Projektes „Kommunales Erziehungsgeld” eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 DM und einen pauschalen Sachkostenersatz in Höhe von 100 DM pro Kind und Monat.

Die Vergabe des Kommunalen Erziehungsgeldes beruhte auf den Richtlinien zur Gewährung eines Kommunalen Erziehungsgeldes der Stadt … vom 15.11.1990 (Richtlinien 1990) bzw. vom 24.02.1992 (Richtlinien 1992).

In den Richtlinien 1990 heißt es u.a.:

§ 1

Die Stadt … gewährt auf Antrag den Eltern von drei- bzw. vierjährigen Kindern ein kommunales Erziehungsgeld entsprechend den nachfolgenden Vorschriften, wenn die Eltern die Sorge für das Kind ausüben und in … wohnen.

In den Richtlinien für 1992 ist der im übrigen gleichlautende § 1 um einen zweiten Absatz ergänzt:

„In Ausnahmefällen wird auch den Eltern von fünfjährigen Kindern ein Kommunales Erziehungsgeld nach der ersten oder zweiten Alternative gewährt. Näheres regeln die Verwaltungsvorschriften”.

In den Richtlinien heißt es gleichlautend weiter:

§ 3

I. Ein monatlicher Betrag von 250 DM wird maximal zwei Jahre für drei- bis vierjährige Kinder gezahlt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Kind geht weder in einen Kindergarten noch in eine andere von der Stadt geförderte Einrichtung, wird aber aufgrund elterlicher Initiative in einer Gruppe von drei bis fünf Kindern betreut.
  2. Die Betreuung erfolgt durch eine in der Erziehung erfahrene Person und muß wöchentlich an mindestens drei Tagen mit je drei Stunden stattfinden.
  3. Die Elterngruppe schließt mit der Betreuerin einen schriftlichen Betreuungsvertrag.

    Der Betreuungsvertrag ist der Stadt … – Jugendamt – vorzulegen. Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

    (nur Richtlinien 1992:

  4. Die Betreuerinnen verpflichten sich, einmal im Monat an einem Fachgespräch mit dem Jugendamt (Fachberaterin für Kindertagesstätten) teilzunehmen.
  5. Das Jugendamt hat die Möglichkeit, jederzeit Einblick in die Gruppenarbeit zu nehmen.

II. Die Zahlung orientiert sich am Kindergartenjahr (01.08.–31.07.) und wird für Kinder gezahlt, die im Bezugszeitraum bis zum 31.12. das dritte Lebensjahr vollenden bzw. im Juni oder Juli des entsprechenden Jahres das vierte Lebensjahr vollenden und eine Absage des Kindergartens erhalten haben. (Nur Richtlinien 1992: In Ausnahmefällen kann Kommunales Erziehungsgeld nach dieser Alternative auch an fünfjährige Kinder gezahlt werden. Näheres hierzu regeln die Verwaltungsvorschriften).

§ 4

Die Gewährung des Kommunalen Erziehungsgeldes schließt die Zugangsberechtigung zu einem Kindergarten oder einer von der Stadt zu fördernden Einrichtung nicht aus. Wird von den Eltern ein solcher Platz angenommen, erlischt der Anspruch auf die Fortzahlung des Kommunalen Erziehungsgeldes …

In der zu den Richtlinien 1992 erlassenen Dienstanweisung der Stadt vom 27. Februar 1992 wird dazu u.a. ausgeführt:

„9. Fünfjährige Kinder haben Anspruch auf Kommunales Erziehungsgeld (zweite Alternative), wenn bei pünktlichem Eingang eines Antrages auf Aufnahme in den Kindergarten ein Kindergartenplatz nicht zur Verfügung steht.”

In Anlehnung an diese Regelungen schloß die Klägerin mit den Eltern der von ihr betreuten Kinder am 4. Juni 1992 einen Betreuungsvertrag, nach dem die Betreuung im Hause der Klägerin jeweils dienstags bis donnerstags in der Zeit von 9.00–12.00 Uhr stattzufinden hatte. In dem Vertrag heißt es u.a.:

„6. Die Eltern fordern die Stadt … auf, das Kommunale Erziehungsgeld auf das Betreuungskonto (…) von Frau Hoffmann zu überweisen.

(…)

8. über die Art der pädagogischen Betreuung und die Regelung in Konfliktfällen wurde ein Gespräch (Elternabend) geführt.”

Für das Streitjahr 1991 hatte die Klägerin zuvor gleichgelagerte Regelungen getroffen, auf die insoweit Bezug genommen wird.

Entsprechend Ziff. 6 des genann...

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