Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach Ergehen des Jahresbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Durch die Verwendung des Begriffs "wesentliche Nachteile" in § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO knüpft der Gesetzgeber an den Anordnungsgrund bei der Regelungsanordnung in § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO an.
  2. Wenn nach der Rechtsprechung des BVerfG das Bestehen eines Anordnungsanspruchs vorgreiflich für die Prüfung des Anordnungsgrundes ist, muss die in § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vorgesehene Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erst Recht vorgreiflich sein für die Beurteilung des Begriffs der "wesentliche Nachteile" i.S.d. genannten Vorschrift.
  3. Bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes, die grundrechtsrelevant sind und durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr angewendet werden können, ist grundsätzlich vorläufiger Rechtsschutz zu bewilligen.
 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 8, § 114 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

 

Tatbestand

1.

Die Antragstellerin ist im Bereich der Koordinierung, Planung und Durchführung von Softwareentwicklungsaufgaben, insbesondere für die mit ihr verbundenen Banken und deren Konzernunternehmen (u.a. B und N-), tätig.

Die Antragstellerin verpflichtete sich in 1996 in einem "Rahmenvertrag zur Übertragung von Urheberrechten im Rahmen der Herstellung von Individual-Software" der Bankgesellschaft und Nord/LB (Auftraggeber) gegenüber zur Entwicklung und Herstellung von Computerprogrammen, um das ausschließliche und zeitlich sowie räumlich unbeschränkte Recht zur Nutzung, Weiterentwicklung, Vervielfältigung, Verbreitung, Vorführung, Bearbeitung und sonstiger Verwertung von Urheberschutzrechten gemäß § 31 ff i.V.m. 69 a bis 69 g Urheberrechtsgesetz - UrhG - (sogenannte Hauptleistung) auf die Auftraggeber zu übertragen.

In Ausführung des Rahmenvertrages wurden zwischen der Antragstellerin und ihren Auftraggebern jeweils Einzelwerkverträge geschlossen, in welchen die Antragstellerin mit der Entwicklung und Herstellung von Computerprogrammen beauftragt wurde, um das ausschließliche und zeitlich sowie räumlich unbeschränkte Recht zur Nutzung, Weiterentwicklung, Vervielfältigung, Verbreitung, Vorführung, Bearbeitung und sonstiger Verwertung von Urheberschutzrechten gemäß § 31 ff i.V.m. 69 a bis 69 g UrhG (sogenannte Hauptleistung) auf die Auftraggeber zu übertragen.

Die Antragstellerin stellte die Übertragung der dem Urheberrechtsgesetz in den Streitjahren unterliegenden Leistungen gegenüber den Auftraggebern gemäß den "Einzelwerkverträgen zur Übertragung von Urheberrechten im Rahmen der Herstellung von Individual-Software" zum nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c Umsatzsteuergesetz (UStG) ermäßigten Steuersatz in Rechnung.

Sie gab entsprechende monatliche Voranmeldungen ab. Der Antragsgegner erließ abweichende Bescheide über die Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen, in welchen er die zu 7 v.H. erklärten Umsätze dem vollen Umsatzsteuersatz von 15 bzw. 16 v.H. zuordnete. Als Begründung führte er an, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG vorliegend nicht einschlägig sei, weil im Vordergrund des Leistungsverhältnisses nicht die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, sondern die Überlassung der für die Gesellschafter-Banken entwickelten bzw. verbesserten Software stehe.

Nachdem die Antragstellerin gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Einspruch erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, gewährte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Beträge .

Bereits vor der Entscheidung über die Einsprüche gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide erließ der Beklagte den Jahresbescheid. Darin folgte er der in den Vorauszahlungsbescheiden vertretenen Ansicht. Er errechnete eine verbleibende Abschlusszahlung, die in der Höhe den im Vorauszahlungsverfahren ausgesetzten Beträgen entsprach.

Mit dem Einspruch gegen den Jahressteuerbescheid beantragte die Antragstellerin wiederum die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner zunächst aufgrund der Entscheidung des beschließenden Senats in EFG 1999, 1243 unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährte. Unter Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 24. Januar 2000 X B 99/99, BStBl II 2000, 559 sprach der Antragsgegner diesen Widerruf später aus. Der Einspruch der Antragstellerin gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

Die Antragstellerin hat gegen den Jahresbescheid Klage erhoben, die beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 K 213/01 anhängig ist. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie wie im Festsetzungs- und Einspruchsverfahren die Aussetzung der Vollziehung.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass für ihre Umsätze aus der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte der ermäßigte Steuersatz einschlägig sei. Sie nimmt Bezug auf einen Beschluss des Bundesfinanzhof - BFH - vom 13. März 1997 (V B 120/96, BFH/NV 1997, 814). Dort hatte der BFH in einem ähnlich gelagerten Fall im Aussetzungsve...

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