Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufdeckung stiller Reserven bei unentgeltlicher Grundstücksübertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die unentgeltliche Grundstücksübertragung aus dem BV einer PersG in das einer beteiligungsidentischen Schwestergesellschaft kann zur Aufdeckung stiller Reserven führen.
  2. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG ist für derartige Fälle nicht anwendbar, weil diese Norm voraussetzt, dass ein WG aus dem BV eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen wird. Bei Übertragungen zwischen Schwestergesellschaften ist das nicht der Fall.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 S. 3 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Frage, ob durch die Übertragung dreier Grundstücke aus dem Vermögen der Antragstellerin in das Vermögen einer Schwestergesellschaft ein Entnahmegewinn entstanden ist.

An der Antragstellerin sind die Gesellschafter Dr. Klaus S zu 67 % und Bernhard S zu 33 % als Kommanditisten beteiligt. Die Komplementärin, Fa. M. S GmbH, besitzt kein Vermögen der Antragstellerin.

Im Jahre 2006 wurde die weitere Gesellschaft XY GmbH und Co KG gegründet. An ihr sind die Gesellschafter Dr. Klaus S wiederum zu 67 % und Bernhard S ebenfalls zu 33 % als Kommanditisten beteiligt. Die Komplementärin, Fa. XY Verwaltungsgesellschaft mbH, ist nicht am Vermögen der KG beteiligt. Zwischen den beiden Personengesellschaften besteht Beteiligungsidentität.

Im Betriebsvermögen der Antragstellerin befanden sich seit 1991 u. a. drei Grundstücke in ……., die mit Bürogebäuden und Produktionshallen bebaut waren und von ihr betrieblich genutzt wurden. Eines der Grundstücke wurde als Parkplatz genutzt. Die Antragstellerin war zivilrechtliche Eigentümerin der Immobilien. Die Buchwerte der Grundstücke machten etwa 195.000 € aus.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13.12.2006 übertrug die Antragstellerin diese Grundstücke ohne Entgelt auf die neu gegründete XY GmbH u. CO KG. Mit der Einlage in das Vermögen der XY GmbH u. Co KG wollten die Gesellschafter Dr. Klaus und Bernhard S ihre Kommanditeinlagen – in Höhe von zusammen 10.000 € – bei der neu gegründeten Gesellschaft erbringen. Der die Einlagen übersteigende Wert der Grundstücke sollte einer Rücklage zugeführt werden. Die XY GmbH u. Co KG wurde – wie zuvor die Antragstellerin – zivilrechtliche Eigentümerin der Grundstücke.

Die Antragstellerin entnahm die Grundstücke zu Buchwerten, zu denselben Buchwerten wurden sie im Vermögen der XY GmbH u. Co. KG eingelegt.

In einer steuerlichen Außenprüfung im Jahre 2008 sah der Prüfer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 EStG nicht als erfüllt an, ermittelte den Teilwert der Grundstücke durch entsprechende Gutachten mit 675.000 € und gelangte so zu einem Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Höhe von ca. 480.000 €. Das Finanzamt schloss sich dieser Auffassung an, änderte den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der Antragstellerin für das Streitjahr und erfasste darin neben anderweitigen Änderungen auch den vom Prüfer errechneten Entnahmegewinn.

Gegen die Gewinnerhöhung durch die Grundstücksentnahmen hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt, über den das Finanzamt noch nicht entschieden hat. Parallel zum Einspruch hat sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Feststellungsbescheides insoweit beantragt, wie darin ein Entnahmegewinn erfasst worden ist. Das Finanzamt hat den AdV-Antrag abschlägig beschieden.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr bei Gericht die AdV des angefochtenen Bescheides. Sie wendet sich dabei gegen die Erfassung eines Entnahmegewinns als solchen, nimmt dessen ziffernmäßige Berechnung allerdings nicht in Abrede. Sie ist der Auffassung, dass § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG eingreife. Die Norm sei so zu verstehen, dass das Vermögen einer Personengesellschaft bei transparenter Betrachtung dem Betriebsvermögen des Gesellschafters gleichstehe. Da Beteiligungsidentität bei beiden Gesellschaften bestehe, sei der Sachverhalt so zu würdigen, als ob beide Gesellschaften Betriebsvermögen der Gesellschafter Dr. Klaus und Bernhard S seien und sie ein Wirtschaftsgut von einem in das andere Betriebsvermögen übertrügen.

Der Antragsgegner ist dieser Auffassung entgegengetreten. Er verweist auf den Wortlaut der Regelung des § 6 Abs. 5 EStG und darauf, dass darin der streitige Sachverhalt nicht erfasst werde. Die Norm sei abschließend und ermögliche keine Buchwertübertragung  von Wirtschaftsgütern unter Schwestergesellschaften.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag, den angefochtenen Änderungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen in seiner Vollziehung teilweise auszusetzen, hat auch bei Gericht keinen Erfolg.

1. Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die AdV soll erfolgen, wenn ernstlic...

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