rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach Veräußerung des überwiegenden Teils des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an Dritte kein Freibetrag für weichende Erben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ob die Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG vorliegen, ist unabhängig von der Frage, inwieweit die betroffenen Grundstücksflächen zu einem Betriebsvermögen gehören oder nicht.
  2. Der Begünstigungszweck des § 14a Abs. 4 EStG wird verfehlt, wenn der um die Flächenabfindungen zu Gunsten der weichenden Erben verkleinerte Restbetrieb nicht als organisatorische Einheit in seinem Kern bestehen bleibt, sondern durch weitere, nicht in sachlichem Zusammenhang mit den Abfindungen stehende Flächenveräußerungen an Dritte in alle Winde zerstreut wird und für den angeblichen Hofnachfolger nur noch ein untergeordneter Teil des früheren Betriebes verbleibt.
  3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein bisheriger Betrieb durch sukzessive Veräußerungen bis auf einen unbedeutenden Restbestand verkleinert wird.
  4. Der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG kann nicht gewährt werden, wenn mehr als die Hälfte des Flächenbestandes veräußert wird, d.h. nicht der überwiegende Teil der nach Abfindung verbleibenden Nutzfläche auf den Hofübernehmer übertragen wird.
 

Normenkette

EStG § 14a Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.12.2004; Aktenzeichen IV B 57/04)

BFH (Beschluss vom 30.12.2004; Aktenzeichen IV B 57/04)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Frage, ob ein Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG im Zusammenhang mit der Abfindung weichender Erben zu gewähren ist.

Die Antragsteller sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie haben drei Kinder, die beiden Söhne H und B sowie die Tochter I.

Der Ehemann ist Landwirt. Er betrieb bis 1991 auf einer bewirtschafteten Fläche von 39,06 ha Landwirtschaft. Von dieser Fläche entfielen 11,036 ha auf Eigentums-, der Rest auf Zupachtflächen. Mit Vertrag vom 27. Juni 1991 verpachtete der Antragsteller die Eigentumsflächen an seinen Sohn H, außerdem wurde der Eintritt in die bestehenden Pachtverträge vereinbart. Der Vertrag sah eine Verpachtung bis zum 30. Juni 2000 mit der Option zur Verlängerung auf unbestimmte Zeit vor. Von der Möglichkeit der Vertragsverlängerung wurde kein Gebrauch gemacht.

In den Folgejahren veräußerte und übertrug der Antragsteller nach und nach den größten Teil der Flächen des Betriebes. So verkaufte er zum 1. Oktober 1994 ein Flurstück mit einer Fläche von 4,2392 ha an einen Dritten. Per 31. Dezember 1995 wurde das Wohnhaus (Fläche: 958 m²) aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Zum 1. Juli 1997 übertrug der Antragsteller eine Fläche zu 1.400 m² an die Tochter I (Entnahmewert: 140.000,- DM), zum 1. Juli 1998 eine weitere Fläche von 918 m² an den Sohn B (Entnahmewert 110.140,- DM). Mit Vertrag vom 1. September 1998 erfolgte wiederum ein Flächenverkauf (1,7061 ha) an einen dritten Erwerber. Schließlich übertrug der Antragsteller mit Wirkung auf den 11. November 1999 zunächst ein ideelles Drittel eines Grundstücks mit einer Fläche von 3,8076 ha auf den Sohn B, welches Vater und Sohn zum 1. Oktober 2000 an einen dritten Erwerber veräußerten.

Nach dem letzten Verkauf verblieben lediglich 0,7061 ha Waldfläche und 0,2863 ha Hof- und Gebäudefläche.

Die Waldfläche liegt nach dem Besichtigungsvermerk des Forstsachverständigen der Finanzverwaltung in den F-Auen auf grundwassernahen Standorten. Sie ist zu ca. 70% Erlen und zu ca. 30 % mit Birken bewachsen. Die Waldfläche wurde in den Jahren 1964 bis 1970 aufgeforstet, zuvor diente sie als Grünland dem landwirtschaftlichen Betrieb.

In den Steuererklärungen 1997 – 1999 beantragten die Antragsteller jeweils die Berücksichtigung von Freibeträge für die Abfindung weichender Erben nach § 14 a Abs. 4 EStG. Im einzelnen geht es um folgende Beträge: 1997 60.000,- DM (Abfindung Tochter I), 1998 110.490,- DM (Abfindung Tochter I 60.000,- DM, Sohn B 50.490,- DM), 1999 60.000,- DM (Abfindung Sohn B 60.000,- DM).

Mit Einkommensteuerbescheiden 1997 vom 17. November 1999 und 1998 vom 1. März 2001 berücksichtigte der Antragsgegner die Freibeträge erklärungsgemäß. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 stellte sich der Antragsgegner auf den Standpunkt, dass mit der Übertragung der letzten landwirtschaftlichen Nutzfläche zum 1. Oktober 2000 eine Betriebsaufgabe erfolgt sei. Die Forstfläche von rund 0,7 ha stelle keinen forstwirtschaftlichen Erwerbsbetrieb dar. Werde aber der landwirtschaftliche Betrieb nicht fortgeführt, dann könne kein Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG gewährt werden. Dementsprechend setzte der Antragsgegner im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 3. Dezember 2001 keinen Freibetrag an. Außerdem änderte er unter dem gleichen Datum die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 unter Aberkennung der bislang berücksichtigten Freibeträge nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO).

Die Antragsteller wenden sich dagegen mit dem Einspruch bzw. nach dessen Zurückweisung mit der Klage, die unt...

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