Viele Soloselbstständige, deren Auftragslage unsicher und schwankend ist, haben neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch eine abhängige Beschäftigung. Solange die Selbstständigkeit im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) den überwiegenden Teil Ihrer Tätigkeiten ausmachte, ist eine ergänzende unselbständige Beschäftigung für Sie kein Nachteil bezüglich der Antragsberechtigung. Bei der Berechnung der Neustarthilfe Plus werden die Einnahmen aus Ihrer unselbständigen Arbeit zu Ihren Einnahmen aus der selbstständigen/gewerblichen Tätigkeit hinzuaddiert, wodurch Sie eine entsprechend höhere Neustarthilfe Plus erhalten können.

Für die Berechnung der Neustarthilfe Plus werden freiberufliche sowie gewerbliche Umsätze (die unter die Betriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfteermittlung nach §§ 15 und 18 EStG fallen) berücksichtigt bzw. für Kapitalgesellschaften/Genossenschaften Umsätzen, die – wenn sie durch eine natürliche Person erzielt würden – als freiberufliche und gewerbliche Umsätze gelten würden. Zudem werden für die Berechnung der Neustarthilfe Plus neben den umsatzsteuerbaren Ausschüttungen auch nicht umsatzsteuerbare Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften, die als Betriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus §§ 15 oder 18 EStG zu erfassen sind, berücksichtigt; Nachausschüttungen von Verwertungsgesellschaften sind dabei nicht zu berücksichtigen.[1]

Für natürliche Personen als Antragstellende werden zusätzlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (siehe Ziffern 2.3, 3.6 und 3.7) berücksichtigt.

Weitere nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen (bspw. Zuschüsse anderer Corona-Hilfsprogramme) sind nicht anzugeben.

Als freiberufliche/ gewerbliche Umsätze sind für die Berechnung der Neustarthilfe Plus die Netto-Umsätze anzugeben, d.h. Umsätze abzüglich der Umsatzsteuer.

Diese sind die Betriebseinnahmen, welche die Antragstellenden in ihren Einnahmen-Überschussrechnungen oder Gewinn- und Verlustrechnungen angeben.

Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden.

Umsatz ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG.

Die Umsatzdefinition umfasst auch:

  • Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind
  • übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (d. h. Leistungsort liegt im Ausland).

Stipendien, stipendienartige Förderungen, Weiterbildungs-Bafög, Spenden und Einnahmen aus Crowdfunding zählen nicht als Umsätze.

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen.

[1] Die Ausschüttungen beziehen sich jeweils auf die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften des Vorjahres (d.h. Ausschüttung in 2019 auf 2018; Ausschüttungen in 2021 auf 2020), Nachausschüttungen hingegen beziehen sich auf die vor dem Vorjahr liegenden Jahre.

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