Berechnung des Referenzumsatzes bei Elternzeit in 2019

Für Antragstellende, die im Jahr 2019 Elternzeit in Anspruch genommen haben, besteht stets die Möglichkeit die Elternzeit als Unterbrechung der Geschäftstätigkeit (= außergewöhnlicher Umstand) zu behandeln und den Referenzumsatz nach Punkt 6.2 berechnen zu lassen.

Auf Anforderung der Bewilligungsstellen sind entsprechende Nachweise bereitzustellen.

Berechnung des Referenzumsatzes bei vollständiger Elternzeit in 2019

Antragstellende, die 2019 vollständig in Elternzeit waren, können sich auch entscheiden, alternativ den Referenzumsatz für 2019 auf Basis des Elterngeldes ermitteln. Als (sechsmonatiger) Referenzumsatz gilt dann 50 Prozent des im Jahr 2019 erhaltenen Elterngeldes zuzüglich eines 30 prozentigen Aufschlages auf das in 2019 erhaltene Elterngeld (Referenzumsatz = 80 Prozent des Elterngeldes 2019). Zur Berechnung der Neustarthilfe anhand des Referenzumsatzes siehe 3.2. Zur Frage der Antragsberechtigung bei vollständiger Elternzeit in 2019, siehe FAQ 2.4.

Auf Anforderung der Bewilligungsstellen sind entsprechende Nachweise bereitzustellen.

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