Die Neustarthilfe kann beantragt werden durch

  • Soloselbständige, die ihre Umsätze als Freiberufler/in oder als Gewerbetreibende/r für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten.

    Antragstellende/r für die Neustarthilfe sind Sie als natürliche Person. Die Neustarthilfe wird an Sie als Person ausgezahlt. Die maximale Auszahlung beträgt 7.500 Euro.

    Zur Antragstellung siehe 4.1.

  • Soloselbständige, die ihre Umsätze aus einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG) zugrunde legen möchten. Sie geben bei der Antragstellung den anteiligen Umsatz der Personengesellschaft als Ihren Umsatz an. Der Anteil der Umsätze, den Sie als Antragstellende/r berücksichtigen können, wird nach dem für die Personengesellschaft für die Verteilung von Gewinnen geltenden Schlüssel berechnet. Sind Sie Gesellschafter mehrerer Personengesellschaften, können Sie die (anteiligen) Umsätze aus allen Personengesellschaften geltend machen, deren Gesellschafter Sie sind.

    Antragstellende/r für die Neustarthilfe sind Sie als natürliche Person. Die Neustarthilfe wird an Sie und nicht an die Personengesellschaft ausgezahlt. Die maximale Auszahlung beträgt 7.500 Euro.

    Zur Antragstellung siehe 4.1.

  • Soloselbständige, die sowohl ihre Umsätze als Freiberufler/in oder als Gewerbetreibende/r als auch (anteilig) Umsätze, die sie aus einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG) erzielen, für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten. Sie rechnen bei der Antragstellung den anteiligen Umsatz der Personengesellschaft bei Ihrer Antragstellung zu Ihren Umsätzen hinzu. Der Anteil der Umsätze, den Sie als Antragstellende/r berücksichtigen können, wird nach dem für die Personengesellschaft für die Verteilung von Gewinnen geltenden Schlüssel berechnet. Sind Sie Gesellschafter mehrerer Personengesellschaften, können Sie die (anteiligen) Umsätze aus allen Personengesellschaften geltend machen, deren Gesellschafter Sie sind.

    Antragstellende/r für die Neustarthilfe sind Sie als natürliche Person. Die Neustarthilfe wird an Sie und nicht an die Personengesellschaft ausgezahlt. Die maximale Auszahlung beträgt 7.500 Euro.

    Zur Antragstellung siehe 4.1.

  • (Ein-Personen-)Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH, KGaA), die 1) eine/n Gesellschafter/in haben, die/der 100% der Anteile an der Gesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird, und 2) den überwiegenden Teil (mindestens 51%) ihrer Einkünfte als Einkünfte erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden. Wird die Neustarthilfe durch eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft beantragt, ist die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft Antragstellerin. Die Neustarthilfe wird dann auch an die Gesellschaft und nicht an die/den Gesellschafter/in ausgezahlt.

    Die maximale Auszahlung beträgt 7.500 Euro.

    Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Antragstellung für eine Kapitalgesellschaft siehe 4.1.

  • (Mehr-Personen-)Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH, KGaA), die

    1) mehr als eine Gesellschafterin/einen Gesellschafter haben, von denen mindestens eine/r 25% oder mehr der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden pro Woche von der Kapitalgesellschaft beschäftigt wird, und

    2) die den überwiegenden Teil (mindestens 51%) ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.

    Die Höhe der Beteiligung muss durch geeignete Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag) nachgewiesen werden können.

    Die Unterlagen werden vom prüfenden Dritten eingesehen und müssen für eine mögliche Nachprüfung durch die Bewilligungsstelle vorgehalten werden.

    Wird die Neustarthilfe durch eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft beantragt, ist die Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft Antragstellerin. Die Neustarthilfe wird dann auch an die Gesellschaft und nicht an die Gesellschafter/innen ausgezahlt.

    Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Antragstellung für eine Kapitalgesellschaft siehe 4.1.

    Zur maximalen Auszahlung an eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft siehe 3.2.

  • Genossenschaften,

    1) von deren Mitgliedern mindestens ein Mitglied mindestens 20 vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt wird,

    2) die den überwiegenden Teil (mindestens 51%) ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – zu gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften führen würden, und

    3) die insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Vollzeit-Äquivalent; Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigen, wobei Angestellte, die nicht Mitglieder sind, insgesamt weniger als ein Vollzeit-Äquivalent ausmachen dürfen.

    Die erbrachte Arbeitszeit muss durch geeignete Unterlagen (z. B. Satzung der Genossenschaft) nachgewiesen werden können. Die Unterlagen werden vom prüfen...

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