BMF, 19.09.1986, IV B 1 - S 2225 a - 27/86

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 52 Abs. 21 EStG 1986, geändert durch das Wohneigentumsförderungsgesetz vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S.730, BStBl I S. 278), folgendes:

 

I. Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

Ab dem Veranlagungszeitraum 1987 fällt die Besteuerung des Nutzungswerts einer Wohnung nach § 21 Abs.2 EStG grundsätzlich fort. Für vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellte oder angeschaffte Wohnungen gilt eine Übergangsregelung § 52 Abs. 21 EStG).

Zu den Begriffen der Fertigstellung und der Anschaffung wird auf Abschnitt 57 EStR hingewiesen. In Anschaffungsfällen ist somit nicht das Datum des notariellen Kaufvertrags maßgebend. Ist die Wohnung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt oder angeschafft worden, beginnt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken jedoch erst nach dem 31. Dezember 1986, kommt weder die Übergangsregelung mit Ausnahme des Abschnitts II Nr. 4 Satz 6 noch die Anwendung des § 10 e Abs.1 bis 5 EStG in Betracht § 52 Abs. 14 EStG).

 

II. Übergangsregelung in Fällen der Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten

1.

Der Nutzungswert einer Wohnung, die vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt oder angeschafft worden ist, wird ab dem Veranlagungszeitraum 1987 für den Zeitraum der Selbstnutzung als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten ermittelt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. a) Im Veranlagungszeitraum 1986 muß dem Steuerpflichtigen der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus nach § 21 Abs. 2 EStG als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten zuzurechnen sein. Dies setzt voraus, daß die Wohnung in diesem Veranlagungszeitraum, wenn auch nur für kurze Zeit,

    • vom Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist oder
    • vom Steuerpflichtigen unentgeltlich einem anderen ohne gesicherte Rechtsposition zu Wohnzwecken überlassen worden ist oder
    • vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vorbehaltenen oder auf Grund eines durch Vermächtnis eingeräumten dinglichen Rechts zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist oder
    • auf Grund eines Nutzungsrechts zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist, das durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten entstanden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 4. Juni 1986, BStBl I S. 318).
  2. b) In dem jeweils in Betracht kommenden Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum 1986 folgt, müssen, wenn auch nur für kurze Zeit, die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten vorliegen. Diese Einkunftsermittlung bleibt auch möglich, wenn zwischenzeitlich die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten, z. B. bei zwischenzeitlicher Vermietung oder bei Nutzung des ganzen Hauses zu eigenen Wohnzwecken, nicht vorgelegen haben.

2.

Hat der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum 1986 z. B. ein Zweifamilienhaus fertiggestellt oder angeschafft und eine Wohnung selbst genutzt, wird der Nutzungswert dieser Wohnung für diesen Veranlagungszeitraum auch dann durch Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten ermittelt, wenn die andere Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung oder Anschaffung des Hauses erst im Veranlagungszeitraum 1987 vermietet wird. Entsprechendes gilt, wenn ein Einfamilienhaus vor dem 1. Januar 1987 zu einem Zweifamilienhaus ausgebaut oder erweitert worden ist und eine Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Ausbaus oder der Erweiterung vermietet wird.

Bei einem in einem Zug errichteten Zweifamilienhaus (vgl. Abschnitt 57 Sätze 6 bis 8 EStR) wird der Nutzungswert ebenfalls durch Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten ermittelt, wenn im Veranlagungszeitraum 1986 erst eine Wohnung fertiggestellt und zu eigenen Wohnzwecken genutzt und die andere Wohnung vor Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Fertigstellung vermietet wird.

3.

Ein Wechsel der selbstgenutzten Wohnungen durch den Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 1986 schließt die weitere Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten aus, wenn nicht beim Steuerpflichtigen bei der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach dem 31. Dezember 1986 selbstgenutzten Wohnung auch schon im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für diese Einkunftsermittlung vorgelegen haben.

4.

Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum 1986 folgt und in dem die Voraussetzungen für die Nutzungswertbesteuerung vorliegen, bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung unwiderruflich beantragen, daß ab diesem Veranlagungszeitraum der Nutzungswert bei ihm nicht mehr besteuert wird § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG). Der Antrag ist, unbeschadet der Geltendmachung im Lohnsteuerermäßigungs- oder Vorauszahlungsverfahrens im Veranlagungsverfahren zu stellen. Ist dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 der Nutzungswert von mehreren Wohnunge...

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