Das BVerfG stellte dem Gesetzgeber in seinen Beschlüssen drei Möglichkeiten für eine Neuregelung der Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen zur Auswahl. Neben der vollständigen Abschaffung der Vollverzinsung oder der Verwendung eines variablen Zinssatzes hat das BVerfG auch die Anwendung eines grundsätzlich festen Zinssatzes mit regelmäßiger Überprüfung und Anpassung der Zinshöhe an ein verändertes Kapitalmarktzinsniveau zur Wahl gestellt. Die Bundesregierung hat sich mit ihrem Gesetzentwurf für diese letzte Variante entschieden, indem die Höhe des Zinssatzes einer Evaluierung nach jeweils spätestens drei Jahren unterzogen werden soll.

Diese vom Gesetzgeber gewählte Variante führt nicht zum selben Ergebnis, wie die Verwendung eines variablen Zinssatzes, da Veränderungen am Kapitalmarkt mit einer größeren zeitlichen Verzögerung im abgabenrechtlichen Vollverzinsungssatz reflektiert werden. Die Evaluierungsfrist von grundsätzlich drei Jahren läuft u.U. der Anforderung des BVerfG zuwider, Veränderungen am Kapitalmarkt mit einer geringen zeitlichen Verzögerung im Zinssatz abzubilden. Eine fortlaufende Orientierung am variablen Basiszinssatz, der im Halbjahresrhythmus von der Bundesbank angepasst wird, würde dies hingegen gewährleisten und außerdem für Rechtssicherheit bei den Beteiligten sorgen, da z.B. die ermessensreiche Festlegung der Evaluierungszeitpunkte innerhalb eines dreijährigen Turnus bei starken Zinsschwankungen entfiele. Dies ließe sich leicht durch eine automatische Anpassung der Zinshöhe erreichen, bei der der Zinsaufschlag außerdem transparent erläutert wird. Sollte eine Anpassung der Vollverzinsung in Zeitabständen von sechs Monaten auf Seiten der Finanzverwaltung administrativ nicht möglich sein, wäre z.B. eine jährliche Anpassung noch zielführender als der im Gesetzentwurf geregelte, hinsichtlich seiner zeitlichen Komponente intransparente Evaluierungsmechanismus.

Beachten Sie: Es scheint daher nicht ausgeschlossen, dass die Festlegung der Höhe der Vollverzinsung intransparent erfolgt und zu einem späteren Zeitpunkt einer erneuten richterlichen Überprüfung zugeführt werden muss.

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