In § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO wurde neben dem Amateurfunk der "Freifunk" aufgenommen. Darunter werden nichtkommerzielle Initiativen eingeordnet, die sich der Förderung lokaler Kommunikation sowie der technischen Bildung, dem Aufbau und Betrieb eines lokalen freien Funknetzes widmen (BT-Drucks. 19/25160, 201).

Beraterhinweis Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, den Freifunk i.R. einer gesonderten Zweckbestimmung als neue Nr. 26 zu regeln. Kodifiziert wurde er aber auf Ebene der verstärkt mitgliederbezogenen Zwecke, u.a. mit der Förderung des Karnevals, was dazu führt, dass Mitgliedsbeiträge dem Abzug von Sonderausgaben nicht zugänglich sind (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 4 EStG).

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