LfSt Rheinland-Pfalz, 17.8.2015, S 2255 A - St 32 3

Zur steuerlichen Behandlung einer Rentenerhöhung infolge der „Mütterrente” möchte ich auf folgendes hinweisen:

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Müttern und Vätern, für Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kindern die sogenannte Mütterrente.

Die Erhöhung der Rente erfolgte zum 1.7.2014. Es handelt sich nicht um eine eigenständige Rente sondern um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (es wurde ein zusätzlicher Entgeltpunkt pro Kind gewährt)

Die Rentenerhöhung stellt keine regelmäßige Anpassung im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar. Es handelt sich vielmehr um einen Anwendungsfall des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG. Der steuerfreie Teil der Rente ist deshalb neu zu berechnen.

Die Ermittlung des Rentenfreibetrags nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG ist auch in den Rz. 68 ff. des BMF-Schreibens vom 7.12.2011 (BStBl 2011 I S. 1223) dargestellt.

Wichtig ist:

  1. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach wie vor nach dem Jahr des Rentenbeginns
  2. Der Mütterrentenzuschlag enthält auch regelmäßige Anpassungen der Vorjahre

Die aktuellen Rentenwerte (als Bestandteil der Rentenformel) haben sich in der Zeit von 2004 bis 2014 wie folgt entwickelt:

         
  Rentenwerte West Ost  
  1.7.2014 28,61 EUR 26,39 EUR  
  1.7.2013 28,14 EUR 25,74 EUR  
  1.7.2012 28,07 EUR 24,92 EUR  
  1.7.2011 27,47 EUR 24,37 EUR  
  1.7.2010 27,20 EUR 24,13 EUR  
  1.7.2009 27,20 EUR 24,13 EUR  
  1.7.2008 26,56 EUR 23,34 EUR  
  1.7.2007 26,27 EUR 23,09 EUR  
  1.7.2006 26,13 EUR 22,97 EUR  
  1.7.2005 26,13 EUR 22,97 EUR  
  1.7.2004 26,13 EUR 22,97 EUR  
         

Beispiel 1

Rentenbeginn 2004; bisher 35 pers. Entgeltpunkte
  monatliche Rente 914,55 EUR
  Jahresbetrag der Rente 2005 = 10.974,60 EUR
  Steuerfreie Teil der Rente bisher 5.487,30

Die monatliche Rente im ersten Halbjahr 2014 beträgt 984,90 EUR und wird wegen der regelmäßigen Rentenanpassung zum 1.7.2014 auf 1.001,35 EUR erhöht. Zusätzlich wird die

Mütterrente für 3 „West-Kinder” gewährt (= weitere Erhöhung der Rente um mtl. 85,83 EUR).

Lösung:

Der steuerfreie Teil der Rente erhöht sich lediglich um 235,17 EUR (nicht 257,49 EUR).

Bezogen auf den einzelnen Entgeltpunkt sind in der Anpassung zum 1.7.2014 2,48 EUR regelmäßige Anpassungen der Vorjahre enthalten (28,61 – 26,13). Dies entspricht ab dem 1.7.2014 einem Prozentsatz i.H.v. 8,6683.

Der Anpassungsbetrag 2014 setzt sich in diesem Fall wie folgt zusammen:

984,90 EUR – 914,55 EUR = 70,35 EUR 6 × 70,35 EUR 422,10 EUR
1.001,35 EUR – 914,55 EUR = 86,80 EUR 6 × 86,80 EUR 520,80 EUR
3 × 28,61 EUR × 8,6683 % = 7,44 EUR 6 × 7,44 EUR 44,64 EUR
Summe   987,54 EUR

Neuberechnung des Rentenfreibetrags VZ 2014

Jahresbetrag der Rente (incl. Mütterrente) 12.432,48 EUR
abzgl. Regelmäßige Anpassungen - 987,54 EUR
verbleiben 11.444,94 EUR
Besteuerungsanteil 50 % → neuer Rentenfreibetrag somit 5.722,47 EUR

Beispiel 2 (Abwandlung)

Rentenbeginn 1.7.2009; bisher 35 pers. Entgeltpunkte
  monatliche Rente 952,00 EUR
  Jahresbetrag der Rente 2010 = 11.424,00 EUR
  Steuerfreie Teil der Rente bisher 4.798,08 EUR

Die monatliche Rente im ersten Halbjahr 2014 beträgt 984,90 EUR und wird wegen der regelmäßigen Rentenanpassung zum 1.7.2014 auf 1.001,35 EUR erhöht. Zusätzlich wird die

Mütterrente für 3 „West-Kinder” gewährt (= weitere Erhöhung der Rente um mtl. 85,83 EUR).

Lösung:

Der steuerfreie Teil der Rente erhöht sich lediglich um 205,63 EUR (nicht 216,29 EUR).

Bezogen auf den einzelnen Entgeltpunkt sind in der Anpassung zum 1.7.2014 1,41 EUR regelmäßige Anpassungen der Vorjahre enthalten (28,61 – 27,20). Dies entspricht ab dem 1.7.2014 einem Prozentsatz i.H.v. 4,9283.

Der Anpassungsbetrag 2014 setzt sich in diesem Fall wie folgt zusammen:

984,90 EUR - 952,00 EUR = 32,90 EUR 6 × 32,90 EUR 197,40 EUR
1.001,35 EUR - 952,00 EUR = 49,35 EUR 6 × 49,35 EUR 296,10 EUR
3 × 28,61 EUR × 4,9283 % = 4,23 EUR 6 × 4,23 EUR 25,38 EUR
Summe   518,88 EUR

Neuberechnung des Rentenfreibetrags VZ 2014

Jahresbetrag der Rente (incl. Mütterrente) 12.432,48 EUR
abzgl. Regelmäßige Anpassungen 518,88 EUR
verbleiben 11.913,60 EUR
Besteuerungsanteil 58 % → neuer Rentenfreibetrag somit 5.003,71 EUR

Diese Berechnungsweise wurde auf Bund-Länder-Ebene bereits vor Erstellung der Rentenbezugsmitteilungen abgestimmt. Die deutsche Rentenversicherung ist über das Ergebnis informiert worden. Die übermittelten Rentenbezugsmitteilungen enthalten somit zutreffende Anpassungsbeträge.

Das BMF hat ebenfalls über die steuerliche Behandlung informiert: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Altersvorsorge/2014-09-05-Alterseinkuenfte-Altersvorsorge-Nuetzliche-Hinweise-des-BMF.html

 

Normenkette

EStG § 22

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