Kommentar

Der BFH hatte mit Urteil vom 16.9.1999[1] erstmals entschieden, dass nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen für Kreditmittel, die zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet worden sind, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Mit BMF-Schreiben vom 18.7.2001[2] wurde die Berücksichtigung entsprechender Schuldzinsen nur insoweit zugelassen, als der bei der Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht oder – im Fall einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit – der bei einer Veräußerung des Grundstücks erzielbare Erlös nicht zur Schuldentilgung ausgereicht hätte.

Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 12.10.2005[3] klargestellt, dass es in diesen Fällen nicht darauf ankomme, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte. Vielmehr bleibe der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen.

Die Finanzverwaltung hält deshalb an ihrer Auffassung nicht mehr fest. Das BMF-Schreiben vom 18.7.2001 wird aufgehoben. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12.10.2005 sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 3.5.2006, IV C 3 – S 2211 – 11/06

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