BMF, 10.04.1995, IV B 7 - S 2830 - 5/95
1 Anlage
Die Angaben über die anrechenbare Körperschaftsteuer und über die anrechenbare Kapitalertragsteuer sind in einer Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft zusammenzufassen.
Im Einvemehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Muster für die Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft § 44 KStG, § 45 a EStG) – Vordruck VE 8 – neu gefaßt. Das anliegende Musterder[1] Steuerbescheinigung tritt an die Stelle des Musters nach Anlage 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1990.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 1995, 271
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