Leitsatz

1. Grundbesitzende Gesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann sowohl eine Personen- als auch eine Kapitalgesellschaft sein.

2. Bei einer über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft vermittelten (mittelbaren) Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist für eine Anteilsvereinigung i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Anteil am Vermögen der Personengesellschaft und nicht die sachenrechtliche Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen maßgebend.

3. Hält der Erwerber bereits unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft, ist ein weiterer unmittelbarer oder mittelbarer Anteilserwerb nicht mehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbar.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, war mit 100 % an der B‐GmbH beteiligt. Die B‐GmbH war als Kommanditistin zu 95 % am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden KG beteiligt. Weitere Kommanditistin der KG mit einem Anteil von 5 % am Gesellschaftsvermögen war die G‐GmbH. Komplementärin der KG ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen war die D‐GmbH. An der D‐GmbH war mit 100 % die V‐GmbH beteiligt.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.8.2011 verkaufte die V‐GmbH ihre 100 % Anteile an der D‐GmbH an die Klägerin. Die D‐GmbH wurde umbenannt in A‐GmbH. Des Weiteren verkaufte die G‐GmbH ihre 5 %ige Kommanditbeteiligung an der KG an die B‐GmbH. Nach den Verkäufen und in der Folge durchgeführten Übertragungen waren somit an der KG ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen die A‐GmbH als Komplementärin und als Kommanditistin zu 100 % am Gesellschaftsvermögen die B‐GmbH beteiligt. Die Klägerin war sowohl an der B‐GmbH als auch an der A‐GmbH zu 100 % beteiligt.

Das FA ging davon aus, dass der Erwerb der Kommanditbeteiligung an der KG seitens der B‐GmbH und der Erwerb aller Anteile an der D‐GmbH seitens der Klägerin durch den Kaufvertrag vom 30.8.2011 den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt habe. Es setzte daher gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2016, 12 K 15054/13, Haufe-Index 11607994, EFG 2018, 864).

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision der Klägerin statt. Der Erwerbsvorgang begründe keinen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand. Die Klägerin sei bereits vor Abschluss des Kaufvertrags mittelbar zu 95 % an der KG beteiligt gewesen.

 

Hinweis

Im Besprechungsurteil befasst sich der BFH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine der Grunderwerbsteuer unterliegende mittelbare Anteilsvereinigung bei einer Personengesellschaft vorliegt.

1. Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer – soweit eine Besteuerung nach Abs. 2a der Vorschrift nicht in Betracht kommt – ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden.

2.§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist gleichermaßen auf grundbesitzende Personen- und Kapitalgesellschaften anwendbar. Der Wortlaut der Vorschrift, der von "Vermögen" und "Anteil" an einer grundbesitzenden "Gesellschaft" spricht, differenziert insoweit nicht.

3. Die Steuerbarkeit wird durch die erstmalige Vereinigung der Anteile und hierbei durch den Erwerb des letzten Anteils ausgelöst. Die Anteilsvereinigung kann auch dadurch erfolgen, dass der Erwerber die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft teils unmittelbar und teils mittelbar erwirbt.

4. Der Erwerber erwirbt einen Anteil an der grundbesitzenden Gesellschaft dann unmittelbar, wenn er zivilrechtlich Gesellschafter dieser Gesellschaft wird. Beim mittelbaren Anteilserwerb scheidet eine Anknüpfung an das Zivilrecht aus, da dies keine Regelungen für einen mittelbaren Anteilserwerb vorsieht. Unter welchen Voraussetzungen ein mittelbarer Anteilserwerb vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu beurteilen. Entscheidend kommt es auf die rechtlich begründeten Einflussmöglichkeiten auf die grundbesitzende Gesellschaft an.

5. Bei einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft setzt ein mittelbarer Anteilserwerb, der zu einer Anteilsvereinigung beitragen oder führen kann, voraus, dass der Anteilserwerber sowohl bei den Zwischengesellschaft(en) – meint: eine oder mehrere zwischengeschaltete Gesellschaft(en) – als auch bei der grundbesitzenden Gesellschaft selbst in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen durchzusetzen.

a) Dies ist beispielsweise bei Vorhandensein einer einzigen Zwischengesellschaft der Fall, wenn der Anteilserwerber mindestens 95 % der Anteile an der Zwischengesellschaft hält und diese ihrerseits zu mindestens 95 % an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Beteiligung der...

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