OFD Hannover, 25.4.2002, S 0535 - 86 - StO 323/S 0015 - 70 - StH 561

2 Anlagen

1. Steht das Eigentum an einem Gegenstand mehreren Personen gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu § 741 BGB), kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen § 747 BGB).

2.1. Bei der Vollstreckung in einen solchen Miteigentumsanteil ist zu unterscheiden, ob es sich um Miteigentum an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache handelt.

2.2. Die Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil an einem Grundstück, grundstücksgleichen Recht, Schiff oder Schiffsbauwerk erfolgt nach § 864 Abs. 2 ZPO als Immobiliarzwangsvollstreckung. Daher ist die Pfändung eines Anteils eines Miteigentümers (Teilhabers) an einem Grundstück oder anderen Gegenstand der Immobiliarzwangsvollstreckung ausgeschlossen.

Zur Vollstreckung in Miteigentum an Gegenständen des unbeweglichen Vermögens (Bruchteile, vgl. OFD Hannover vom 10.1.1992, S 0015 – 71 – StH 331/S 0540 – 18 – StO 422). Die Vollstreckung erfolgt insoweit durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Bei Schiffen ist allerdings die Zwangsverwaltung unzulässig.

2.3. Zur Vollstreckung in Miteigentum an beweglichen Sachen berechtigt § 321 Abs. 1 AO. Es handelt sich dabei um die Pfändung eines Rechts. Drittschuldner sind die weiteren Miteigentümer der Bruchteilsgemeinschaft.

Formulierungshilfe:

Gepfändet werden der angebliche Miteigentumsanteil des Vollstreckungsschuldners an dem Wohnmobil Marke …, Fabriknummer …, amtliches Kennzeichen …, dessen Eigentümer er zusammen mit seinem Vater … (Drittschuldner), nach Bruchteilen je zur Hälfte ist, und seine Ansprüche an den Drittschuldner auf

  1. Aufhebung der Gemeinschaft
  2. Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung des Erlöses
  3. Auszahlung des anteiligen Erlöses

2.4. Hat die Vollstreckungsbehörde den Miteigentumsanteil an einer beweglichen Sache wirksam nach § 321 Abs. 1 AO gepfändet, kann sie nach § 321 Abs. 5 AO die Veräußerung des Miteigentumsanteils im Wege der öffentlichen Versteigerung anordnen, sofern nicht die Verwertung durch freihändigen Verkauf angezeigt ist. Nach dem Erlass der Versteigerungsanordnung ist dem Vollziehungsbeamten ein schriftlicher Versteigerungsauftrag zu erteilen (Abschn. 51 Abs. 1 VollzA, Anlage 1).

Über die Versteigerung ist eine Niederschrift aufzunehmen (Abschn. 55 VollzA).

Dem Erwerber des Miteigentumsanteils ist eine Zuschlagsbestätigung zu erteilen.

3.1. Erkennt die Vollstreckungsstelle, dass die Veräußerung des Miteigentumsanteils nicht zweckmäßig ist, z.B. weil ein Bietinteresse für den Miteigentumsanteil nicht besteht, hat sie die Möglichkeit, die Sache als Ganzes zu verwerten.

3.2. Mit der Pfändung des Miteigentumsanteils erwirbt die Vollstreckungsbehörde zugleich das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft § 749 Abs. 1 BGB) ohne Einhaltung einer vertraglichen Kündigungsfrist zu verlangen, sofern die der Pfändung zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen bestandskräftig sind § 751 Satz 2 BGB). Es müssen formell und materiell bestandskräftige Steuerfestsetzungen vorliegen. Nach heute überwiegender Auffassung ist das Aufhebungsrecht jedes Teilhabers kein Gestaltungsrecht, sondern ein Anspruch, der nach Inhalt und Gegenstand unmittelbar auf die nach Vereinbarung oder Gesetz geschuldete konkrete Teilung gerichtet ist, sobald die Voraussetzungen der Aufhebung vorliegen (Palandt, BGB, 61. Aufl., Vorbem. zu § 749 BGB, RdNr. 1).

3.3. Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt grundsätzlich durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand ohne Wertminderung in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegbar ist § 752 BGB). Ist Teilung in Natur ausgeschlossen, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§ 753 Abs. 1i.V.m. §§ 1233 ff. BGB). Nach § 1234 Abs. 1 BGB ist dem Miteigentümer bzw. den Miteigentümern der Verkauf anzudrohen und der Geldbetrag, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll, mitzuteilen. Der Verkauf darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen § 1234 Abs. 2 BGB, siehe Anlage 2).

3.4. Stimmen die anderen Miteigentümer der Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes zu, ist der Verkauf durch öffentliche Versteigerung zu bewirken § 1235 Abs. 1 BGB). Mit der Versteigerung kann der Vollziehungsbeamte des Finanzamts nach § 296 AO i.V.m. § 383 Abs. 3 BGB beauftragt werden. Ort und Zeit der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen sowie dem Vollstreckungsschuldner und dem Miteigentümer bzw. den Miteigentümern mitzuteilen § 298 Abs. 2 AO i.V.m. § 1237 BGB). Zum Verfahren im Einzelnen vgl. Tz. 2.4. Die Versteigerungsbedingungen und weitergehenden Pflichten nach der Versteigerung folgen aus §§ 1238 ff. BGB (vgl. dazu auch Abschn. 53 ff. VollzA).

3.5. Stimmen die anderen Eigentümer dem Verkauf nicht zu, hat die Vollstreckungsbehörde in Zusammenarbeit mit der OFD zu prüfen, ob eine zivilrec...

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