Im OECD-MA ist keine allgemeine Missbrauchsregelung enthalten, jedoch wirkt der Begriff des Beneficial-Owner z. T. wie eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift.[1]

Besondere Vorschriften sind nur in einigen DBA enthalten. Beispiele sind etwa Art. 45 Abs. 2 Buchst. a DBA-Dänemark und Art. 43 Abs. 2 Buchst. a DBA- Schweden. Nach Art. 23 Abs. 1 DBA Niederlande bleibt die Anwendung nationaler Missbrauchsvorschriften vorbehalten.

Eine besonders umfangreiche Bestimmung zur Verhinderung von Missbräuchen enthält Art. 28 DBA USA.[2]

In dem Multilateralen Instrument (MLI) sind in Art. 7 zwei Versionen einer Missbrauchsvermeidungsvorschrift vorgeschlagen. Die in Art. 7 Abs. 1ff. MLI entspricht einer Generalklausel, die in Art. 7 Abs. 8ff. MLI vorgeschlagene "Vereinfachte Bestimmung" einer Limitation-of-Benefit-Klausel.

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