Monatlich dürfen jeweils nicht mehr als 50 % der vereinbarten Arbeitszeit auf das Konto gehen.

Die Folge einer Überschreitung dieser Grenze ist nicht festgelegt. Im Gesetz ist der Grundsatz geregelt, dass die "erbrachte Arbeitsleistung" zu entlohnen ist – dies gilt für jede Arbeitsstunde, unabhängig davon, ob sie innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit oder über diese hinaus geleistet wurde. Abweichend hiervon können über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbrachte Stunden auf ein Zeitkonto eingestellt werden. Gäbe es die entsprechende gesetzliche Vorschrift nicht, wäre jede tatsächlich erbrachte Arbeitsstunde mit 12 EUR spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu vergüten. Dies gilt erst recht, wenn die angesprochenen Fälligkeits- und Ausgleichsregelungen nicht greifen, etwa weil die festgelegten Voraussetzungen in dieser Vorschrift nicht vorliegen. Wird die 50 %-Grenze also überschritten, so unterliegt die Vergütung dieser Mehrarbeit denselben Voraussetzungen wie der Mindestlohn (Fälligkeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats). Während des laufenden Monats kann der Arbeitgeber der Überschreitung der 50 %-Grenze aber noch durch bezahlte Freizeitgewährung entgegentreten.

Der Arbeitgeber sollte dies bei Vereinbarung eines schriftlichen Zeitkontos unbedingt beachten.

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