Leitsatz

Bringen Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug durch individuell ermittelte Kilometersätze in Abzug, sind die nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung erhaltenen Zuschüsse mittels einer Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 5, 7 KfzHV

 

Sachverhalt

K, zu 100 % schwerbehindert, erzielte Lohneinkünfte. Für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzte sie ein behindertengerecht umgebautes Kfz; die Umbaukosten betrugen 109.757 EUR. Die Deutsche Rentenversicherung Bund gewährte für diesen Umbau einen Zuschuss nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) in Höhe von 107.140 EUR. K war der Ansicht, die Umbaukosten auch selbst getragen zu haben, soweit der Umbau bezuschusst worden sei; daraus errechnete sie, dass ihr für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte Kosten in Höhe von 1,59 EUR/km entstanden seien, und machte insoweit Werbungskosten geltend. Dem folgte das FA nicht. Auch das FG wies die Klage dagegen ab (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.5.2010, 6 K 2712/07, Haufe-Index 2597631, EFG 2011, 601).

 

Entscheidung

Der BFH wies aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die Revision zurück.

 

Hinweis

Das Ansinnen der Steuerpflichtigen gründete letztlich auf der Idee, dass der Zuschuss zu dem behinderungsgerechten Umbau des Fahrzeugs in keinerlei Zusammenhang mit den durch den Umbau tatsächlich entstandenen Aufwendungen, sondern vielmehr zu ihrer beliebigen Verwendung stehe.

1. Behinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 % können statt der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1, 2 EStG) die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen (BFH, Beschluss vom 5.5.2009, VI R 77/06, BFH/NV 2009, 1191, BFH/PR 2009, 286). Und grundsätzlich war der Steuerpflichtigen darin zu folgen, dass zu diesen tatsächlichen Aufwendungen auch Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören. Die gehen bei Überschusseinkünften, zu denen die hier streitigen Lohneinkünfte gehören, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG als AfA in den Erwerbsaufwand (Werbungskosten) ein.

2. Zu den in ständiger Rechtsprechung des BFH angewandten Grundsätzen der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört es aber, dass Anschaffungspreisminderungen abzusetzen sind (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB), und zwar bei Gewinn- und Überschusseinkünften. Deshalb sind nicht nur Kaufpreisnachlässe, sondern ganz allgemein Zuflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen schon dann mindernd anzusetzen, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt, indem der Minderungsvorgang mit dem Anschaffungsgeschäft so verbunden ist, dass der Zufluss als Ermäßigung von Anschaffungskosten bewertet werden kann. Eine rechtliche oder gar synallagmatische Verknüpfung ist nicht erforderlich.

3. Nachdem hier der maßgebende Anlass für die Kraftfahrzeughilfe die Fahrzeugbeschaffung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV i.V.m. § 5 KfzHV) und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV i.V.m. § 7 KfzHV) waren, bestätigte der BFH die Vorentscheidung, dass die AfA-Bemessungsgrundlage um diese Zuschüsse zu kürzen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.6.2012 – VI R 89/10

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