Kurzbeschreibung

Die Mandanteninformation für Steuerrecht Privatvermögen fasst wesentliche Neuerungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht speziell für diese Kategorie zusammen.

Vorbemerkung

Hinweise zum Verwertungsrecht

Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet. Hier können Sie aber unsere RSS-Feeds kostenlos mit Überschrift, Vorspann und Link auf den Originaltext integrieren.

Mandanteninformation für Steuerrecht Privatvermögen April 2024

[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Anspruchskonkurrenz beim Kindergeld

    Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten auch dann vorrangig kindergeldberechtigt, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden.

    Hintergrund

    Der Kläger und sein Lebenspartner sind die Pflegeeltern des am 26.11.2020 geborenen A. Ebenso wie bereits zuvor B nahmen der Kläger und sein Lebenspartner laut einer vom Jugendamt ausgestellten "Bescheinigung über die Aufnahme eines Pflegekindes" am 7.12.2020 auch A in ihren Haushalt auf. Am 9.12.2020 erteilte das Jugendamt dem Kläger und seinem Lebenspartner eine "Vollmacht als Ergänzung zu § 1688 BGB".

    Mit Antrag vom 20.1.2021 beantragte der Kläger Kindergeld für A. In der "Erklärung für ein Pflegekind" gab er an, dass A sich seit dem 7.12.2020 auf unbestimmte Zeit in seinem Haushalt aufhalte, er das Kind ganztägig und durchgehend an allen Wochentagen versorge und die leiblichen Eltern es nicht besuchten.

    Mit Bescheid vom 26.1.2021 setzte die Familienkasse das Kindergeld für A ab Januar 2021 fest. Mit weiterem Bescheid vom 8.2.2021 lehnte sie sowohl die Festsetzung des Kindergelds für November und Dezember 2020 als auch den Antrag auf den Kinderbonus mit der Begründung ab, dass A erst am 7.12.2020 in den Haushalt des Klägers aufgenommen worden sei und Änderungen der familiären Verhältnisse erst ab dem Folgemonat zu einem Anspruchsvorrang führten. Wegen des kindergeldrechtlichen Monatsprinzips erhalte derjenige Elternteil für den gesamten Monat ungeteilt das Kindergeld, der zu Beginn des Monats den vorrangigen Anspruch innegehabt habe.

    Am 16.2.2012 beantragte der Kläger rückwirkend ab dem Tag der Geburt Kindergeld für A nebst dem Kinderbonus für das Jahr 2020, zugleich legte er Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 8.2.2021 ein. Bereits bei der Geburt habe seitens des Jugendamts die Inobhutnahme und Aufnahme im Haushalt des Klägers festgestanden.

    Das Jugendamt führte in einem Schreiben vom 24.3.2021 aus, A erhalte seit 7.12.2020 Hilfe zur Erziehung und habe seinen Aufenthalt in der Pflegestelle beim Kläger und seinem Lebenspartner. Es bestehe eine Amtspflegschaft, A sei seit seiner Geburt vom Jugendamt in Obhut genommen worden.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 2.11.2021 wies die Familienkasse den Einspruch hinsichtlich des Kindergelds für die Monate November und Dezember 2020 und des Kinderbonus als unbegründet zurück.

    Das FG ging im angefochtenen Urteil von einem Pflegekindschaftsverhältnis i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erst ab dem 7.12.2020 aus. Die den Monat November 2020 betreffende Klage wies es ab, im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und den Kinderbonus 2020 gab es der Klage statt.

    Entscheidung

    Der BFH hat entschieden, dass die Revision der Familienkasse sowohl hinsichtlich des Kindergelds für den Monat Dezember 2020 als auch hinsichtlich des Kinderbonus für das Jahr 2020 begründet ist.

    Der Kläger habe aufgrund der vorrangigen Anspruchsberechtigung der leiblichen Eltern für den Monat Dezember 2020 keinen Kindergeldanspruch für A. Das FG sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seit dem Monat Dezember 2020 insoweit anspruchsberechtigt gewesen sei, als A ab dem 7.12.2020 alle begrifflichen Merkmale eines Pflegekindes erfüllt habe. Die Konkurrenz zwischen dem Kindergeldanspruch des Klägers und jenem der leiblichen Mutter bzw. des leiblichen Vaters hat das FG jedoch zu Unrecht zugunsten des Klägers aufgelöst. Die vorrangige Kindergeldberechtigung des Klägers fol...

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