[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Erschließungsbeitrag im Straßenbau: Keine begünstigte Handwerkerleistung

    Die Erschließung einer öffentlichen Straße stellt keine begünstigte Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG dar. Denn die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen.

    Hintergrund

    Das Eigenheim der Eheleute lag bisher an einer unbefestigten Sandstraße. Im Jahr 2015 wurden sie von der Gemeinde wegen der erstmaligen Herstellung einer asphaltierten Straße mit Vorauszahlungsbescheid zur Finanzierung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands herangezogen. Von dem Betrag i. H. v. 3.000 EUR machten sie den darin enthaltenen Lohnkostenanteil mit geschätzt 50 % als begünstigte Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend.

    Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Der Bezug der Leistungen zum Haushalt war nicht gegeben.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof schließt sich den Argumenten von Finanzamt und Finanzgericht an, denn es fehlt an einer "im Haushalt" erbrachten Handwerkerleistung. Der allgemeine Straßenbau kommt nicht nur den einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute.

    Auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

    Im Gegensatz zu Arbeiten an der individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße sind Maßnahmen an der Straße nicht begünstigt. Denn sie sind nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Es fehlt an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist insoweit unerheblich. Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Denn diese Berechnung dient lediglich der Verteilung der Kosten auf die Beitragspflichtigen und führt nicht dazu, dass der einzelne Anlieger nur für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.

  2. Gewährung von Kindergeld für ein im Nordteil von Zypern studierendes Kind?

    Studiert ein Kind im nördlichen Teil der Republik Zypern, können die Eltern kein Kindergeld beanspruchen. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen EU-Mitgliedstaat.

    Hintergrund

    Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre Tochter E für den Zeitraum Januar 2019 bis Januar 2020. E studierte im Nordteil von Zypern. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab.

    Das Finanzgericht wies die anschließende Klage ab, da E im Streitzeitraum weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch einen im Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) gehabt habe.

    Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Sie macht u.a. geltend, dass die Frage, ob auch das Territorium der Türkischen Republik (Nordzypern) ein EU-Mitgliedstaat ist, grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.

    Entscheidung

    Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies diese als unbegründet zurück.

    Der Kindergeldanspruch setzt voraus, dass das Kind entweder im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Schon aus dem Wortlaut "Mitgliedstaat" ergibt sich, dass der Beitritt des Staates zur EU vorausgesetzt wird und es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein auf einen territorialen Aspekt ankommt. Entscheidend für die Bestimmung als EU-Mitgliedstaat ist nicht allein, ob das Gebiet völkerrechtlich dem Gebiet der EU zugeordnet werden kann. Im Bereich der völkerrechtlich nicht anerkannten Türkischen Republik findet EU-Recht keine Anwendung, solange die Regierung der Republik Zypern in diesem Gebiet keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Solange die Republik Zypern Hoheitsakte in Nordzypern und damit auch EU-Recht nicht durchsetzen kann, gilt der nördliche Teil der Insel Zyperns nicht als EU-Mitgliedstaat. Damit bestand für die Tochter kein Anspruch auf Kindergeld.

  3. Kindergeld und Freibeträge: Günstigerp...

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