[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an Profisportler sind als Betriebseinahmen zu erfassen

    Liegt bei einem Sportler wegen der Verflechtung der sportlichen Tätigkeit mit der gewerblichen Vermarktung ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung Betriebseinnahmen dar. Grund ist ein weites Verständnis des Veranlassungsbegriffs.

    Hintergrund

    X war im Jahr 2014 als Arbeitnehmer tätig. Außerdem war er als erfolgreicher Sportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an nationalen und internationalen Meisterschaften teil.

    X erklärte im Rahmen seines Gewerbebetriebs als "Sportler" einen gewerblichen Gewinn, dem er seine Einnahmen aus Sponsorenverträgen und seine Ausgaben im Zusammenhang mit der Sporttätigkeit zugrunde legte. Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe von 6.500 EUR (Kaderförderung und Prämie für eine Platzierung bei den Olympischen Spielen) ordnete er den sonstigen Einkünften zu, denen er (pauschal) Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte.

    Das Finanzamt erfasste auch die Zahlungen der Sporthilfe als Einnahmen des Gewerbebetriebs. Die dazu erklärten Aufwendungen berücksichtigte es nicht.

    Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Zahlungen der Sporthilfe seien Betriebseinnahmen, da sie in untrennbarem Zusammenhang mit der gewerblichen Sportlertätigkeit ständen.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts und wies die Revision zurück. Dem von X als professionellem Sportler unterhaltenen Gewerbebetrieb sind auch die Zahlungen der Sporthilfe zuzurechnen. Ein Ansatz pauschaler Betriebsausgaben für sportbedingte Aufwendungen in gleicher Höhe kommt nicht in Betracht.

    Bei mehreren (z. B. freiberuflichen und gewerblichen) Betätigungen sind diese regelmäßig getrennt zu erfassen, auch wenn zwischen ihnen gewisse Berührungspunkte bestehen. Die gesamte Betätigung ist jedoch einheitlich zu erfassen, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als einheitliche Tätigkeit (im Rahmen eines Betriebs) anzusehen sind. Das gilt entsprechend, wenn steuerpflichtige und (isoliert betrachtet) nicht steuerpflichtige Betätigungen untrennbar miteinander zusammentreffen.

    Im Streitfall ging die Betätigung des X über eine (isoliert zu betrachtende Sportausübung als Freizeitbeschäftigung) weit hinaus. Vor allem die Höhe der erzielten Werbeeinnahmen (rund 30.000 EUR) und das zeitliche Engagement im Sport (bei nur 39 Arbeitstagen an der regulären Arbeitsstelle) rechtfertigen den Schluss auf eine insgesamt gewerbliche Sportlertätigkeit.

    Aufgrund der Werbeeinnahmen aus dem Sponsoring war X selbstständig und am Markt gegen Entgelt tätig. Dies geschah auch nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht, da er daraus für die Dauer seiner Sportlertätigkeit eine ständige Erwerbsquelle machen wollte. Die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände und die Erlöse aus den Sponsorenverträgen dienten der Finanzierung der sportlichen Tätigkeit, die wiederum den Abschluss substanzieller Ausrüster- und Sponsorenverträge ermöglichte. Diese Verflechtung zwischen entgeltlicher Werbetätigkeit und Leistungssportbetätigung verdeutlicht, dass insoweit ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorlag.

    Die Zahlungen der Sporthilfe stehen zwar nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Leistungsaustausch. Sie wurden aber im Hinblick auf die im Rahmen des einheitlichen Gewerbebetriebs erbrachte Tätigkeit des X als Sportler (Sportförderung als Spitzensportler) gewährt. Den Zahlungen kann außerdem (ähnlich wie bei Preisverleihungen) wirtschaftlich der Charakter als leistungsbezogene Entgelte im untrennbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des X als Sportler beigemessen werden. Denn die Zuwendungen wurden im Hinblick auf die besonderen sportlichen Leistungen des X erbracht. Sie waren von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an Wettkämpfen abhängig.

    Für den von X beantragten (pauschalen) Abzug für sportbedingte Aufwendungen in Höhe der Zahlungen der Sporthilfe besteht keine Rechtsgrundlage. Denn (nur) tatsächliche Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abzusetzen. X hat jedoch die (abzugsfähigen) sportbedingten Aufwendungen konkret bereits im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit geltend gemacht, sodass daneben eine pauschale Berücksichtigung ausscheidet. Der durch den Sport bedingte Nahrungsmittelmehrbedarf ist nicht berücksichtigungsfähig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge