[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Zahlung von Jugendhilfe an eine Pflegeperson: steuerfrei oder steuerpflichtig?

    Eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG an eine Pflegeperson kann steuerfrei sein. Bei der Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe ist dies jedoch nur dann der Fall, wenn das Jugendamt weiß, ob und in welcher Höhe der freie Träger einen Eigenanteil einbehält, dies billigt und ihm gegen den freien Träger ein Anspruch auf Rechnungslegung und Vorlage geeigneter Nachweise zusteht.

    Hintergrund

    Die Klägerin wurde von der T-GmbH, einem privaten Träger der freien Jugendhilfe, als freie Mitarbeiterin mit der Vollzeitbetreuung eines Pflegekindes beauftragt. Zusätzlich schlossen die Klägerin und die GmbH eine Übernahme- und Honorarvereinbarung.

    Für ihre Leistungen erhielt die Klägerin von der GmbH ein am Betreuungsbedarf orientiertes monatliches Honorar, eine Versorgungs- und Fortbildungspauschale sowie ein an das Pflegekind weiterzuleitendes Taschen- und Bekleidungsgeld.

    Das Jugendamt hatte die GmbH mit der Betreuung des Kindes beauftragt. In die Vereinbarung zwischen dem Jugendamt und der GmbH war die Klägerin jedoch nicht als Vertragspartnerin einbezogen. Das von der GmbH an die Klägerin zu zahlende Honorar und der Sachkostenersatz wurden von der GmbH und der Klägerin ohne Einbeziehung des Jugendamts ausgehandelt.

    Die GmbH behielt aus den vom Jugendamt gezahlten Tagessätzen einen Eigenanteil zurück. Von dem Restbetrag zahlte sie an die Klägerin die vertraglich geschuldeten Honorare, den Sachkostenersatz und das an das Pflegekind weiterzuleitende Taschen- und Bekleidungsgeld aus. Eine Kontrolle der Mittelverwendung bei der GmbH durch das Jugendamt fand nicht statt. Das Jugendamt war nicht berechtigt, die Verwendung der Mittel seitens der GmbH zu kontrollieren.

    Die Klägerin behandelte in ihrer Einnahmen-Überschussrechnung die Honorare als Einnahmen und die übrigen Beträge (Sachkostenpauschale, weitergeleitetes Taschen- und Bekleidungsgeld) als durchlaufende Posten. Sie ging davon aus, dass die ihr von der GmbH gezahlten Honorare nach § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG steuerfrei waren, da die GmbH lediglich zwischengeschaltet war.

    Das Finanzamt setzte dagegen den erklärten Gewinn bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit an.

    Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg, da es an einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel durch die GmbH fehlte.

    Entscheidung

    Die Revision der Klägerin scheiterte ebenfalls. Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich hier nicht um öffentliche Mittel i. S. v. § 3 Nr. 11 EStG handelte. Öffentliche Mittel i. S. v. § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind Mittel, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d. h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, soweit über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt.

    Für eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln ist nicht erforderlich, dass die Zahlungen bei dem zwischengeschalteten Träger "durchlaufende Posten" sind, d. h. unverändert weitergeleitet werden. Ein zivilrechtlicher Pflegevertrag zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern oder zwischen dem freien Träger und den Pflegeeltern genügt. Auch eine Vollmacht ist nicht notwendig. Für die Kontrolle der zweckgerichteten Mittelverausgabung ist es ausreichend, wenn die Feststellung, ob die für ein bestimmtes Kind bereitgestellten Mittel tatsächlich an die Pflegeperson vollständig abgeflossen sind, anhand vom freien Träger vorzulegender Unterlagen möglich ist.

    Dem Jugendamt ist diese Prüfung nur möglich, wenn es weiß, ob und in welcher Höhe der freie Träger vom bewilligten Tagessatz einen Eigenanteil einbehält, welchen Restbetrag die Pflegeperson für die Betreuung erhält und es dies billigt. Dies ist anhand geeigneter Unterlagen, etwa in einer Vereinbarung zwischen dem Jugendamt und dem freien Träger, zu dokumentieren. Ferner kann das Jugendamt die Mittelverwendung durch den freien Träger nur kontrollieren, wenn ihm zusätzlich gegen diesen ein Anspruch zusteht, aufgrund dessen es eine Rechnungslegung und geeignete Nachweise verlangen kann.

    Deshalb war die Revision nicht begründet. Denn dem Jugendamt war nicht bekannt, wie die der GmbH gezahlten Tagessätze in einen Eigenanteil der GmbH und die für die Betreuung des Kindes an die Klägerin gezahlten Mittel aufgeteilt wurd...

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