[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Gesellschafter vermietet Arbeitszimmer an GmbH: Gilt die Abzugsbeschränkung?

    Mietet eine GmbH Räume in der Wohnung eines ihrer Gesellschafter an, um diese betrieblich zu nutzen, sind die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer nicht anwendbar. Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt im Normalfall nicht in Betracht.

    Hintergrund

    Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vermietete in einer von ihm angemieteten Wohnung an seine GmbH 2 Büroräume mit ca. 35 m² für einen monatlichen Mietpreis von 352,79 EUR.

    Nach Auffassung des Finanzamts wurde das Mietverhältnis nicht wie unter fremden Dritten ausgestaltet und auch nie als solches tatsächlich durchgeführt. Es war im schriftlichen Mietvertrag weder eine Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung der überlassenen Räume noch eine Abrede über die Zahlung der Mietnebenkosten getroffen worden. Bei den gemieteten Räumen handelte es sich um eine Wohnung und nicht um Büroräume. Deshalb behandelte das Finanzamt die Mietzahlungen von jährlich 4.233 EUR bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung. Dagegen wandte sich die GmbH mit ihrer Klage.

    Entscheidung

    Die Klage der GmbH hatte Erfolg. Der formelle Fremdvergleich bei einem Mietvertrag zwischen Gesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter erfordert, dass im schriftlichen Mietvertrag Mietobjekt, Mietpreis, Mietbeginn niedergelegt sind und eindeutig feststeht, auf welche Räume sich der Mietvertrag bezieht. Diese Anforderungen sah das Finanzgericht als erfüllt an. Die Vereinbarung einer Bruttomiete ohne Abrechnung der Betriebskosten war kein ausreichender Grund, eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, da dies bei Untermietverhältnissen nicht unüblich ist.

    Darüber hinaus entschied das Finanzgericht, dass die Regelungen über die beschränkte Abziehbarkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers bei einer GmbH, die Räume in der Wohnung des Gesellschafters zur betrieblichen Nutzung anmietet, nicht anwendbar sind.

  2. Ist eine GmbH mit dem Bestandteil "partners" zulässig?

    Die Anforderungen des PartGG sind eng auszulegen. Ein Verstoß ist nicht bereits bei ähnlichen Begriffen anzunehmen. Deshalb ist nun die Verwendung des Begriffs "partners" als Bestandteil der Firma einer GmbH zulässig.

    Hintergrund

    Eine GmbH von Rechtsanwälten firmierte unter dem Namen "n. partners GmbH". Die Rechtsanwaltskammer sah in der Firma einen Verstoß gegen das PartGG. Denn danach dürfen nur Partnerschaften den Zusatz "Partnerschaft" oder "Partner" führen, nicht aber Kapitalgesellschaften. Die Kammer beantragte deshalb die Löschung der Firma bei dem Registergericht. Dieses lehnte den Antrag der Kammer ab. Dagegen wehrte sich die Kammer gerichtlich.

    Entscheidung

    Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verwendung des Wortes "partners" in der Firma der GmbH kein Verstoß gegen das PartGG ist. Die Anforderungen des PartGG an die Firma und an das Führen der Wörter "Partnerschaft" oder "Partner" sind eng auszulegen. Deshalb können über den Wortlaut hinaus sinngemäße Abwandlungen nur in engen Grenzen verboten werden. Das Wort "partners" fällt nicht darunter. Denn sowohl die Kleinschreibung als auch das "s" lassen erkennen, dass es sich um den Plural des englischen Wortes "partner" handelt, und dieses fällt gerade nicht unter das PartGG.

    In Bezug auf Partnerschaftsgesellschaften (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte etc.) wurden bestimmte Firmierungsgrundsätze im PartGG festgelegt. Danach dürfen nur Partnerschaften nach dem PartGG den Zusatz "Partnerschaft" oder "Partner" führen, also nicht etwa eine GmbH. Denn diese Zusätze sollen auf die besondere Form der Partnerschaftsgesellschaft hinweisen und sich somit bereits in der Firma von anderen Gesellschaftsformen eindeutig unterscheiden. Die Verwendung von englischen Begriffen wie "partners" können jedoch auch in der Firma einer GmbH oder anderen Gesellschaft verwendet werden.

  3. Vertretungsmacht: Keine Einschränkung durch Stiftungszweck

    Im Vereins- und Stiftungsrecht kann die Vertretungsmacht des Vorstands durch bewusste Regelung eingeschränkt werden – anders als bei Kapital- und Personengesellschaften.

    Hintergrund

    Eine gemeinnützige Stiftung entwickelte u. a. Produkte zur Bekämpfung von Schlaganfällen. Die Produkte sollten von einer neu zu gründenden Management-Gesellschaft vertrieben werden. Noch vor deren Gründung verpflichtete sich die Stiftung in einem Verwertungs- und Vermarktungsvertrag zur Übertragung von Nutzungsrechten an den von ihr entwickelten Produkten an die "in Gründung befindliche" Management-Gesellschaft.

    Streitig war, ob der A...

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